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Informiert eine Bank einen Kunden darüber,
dass wegen mangelnder Kontodeckung eine Lastschrift nicht
eingelöst werden konnte, so darf das Geldhaus für diese
Mitteilung keine Gebühr vom Kunden verlangen. In einem Fall
vor dem Amtsgericht Lennestadt versuchte das Geldinstitut das
bereits vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Gebührenverbot
für Rückgaben von Lastschriften durch eine "extra Info-Gebühr"
zu umgehen.
(Amtsgericht Lennestadt, AZ: 3 C 561/98) (veröffentlicht
06.06.2005)
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