Pferderecht auf www.Rechtsanwalt-Jessen.de: Zuchtrecht und Lebendfohlengarantie
Hamburg, 31. Mai 2011 - In den vielen Deckanzeigen findet sich das Stichwort "Lebendfohlengarantie". Was versteht man darunter und welche Rechte und Pflichten folgen daraus? Rechtsanwalt Lars Jessen erläutert, worum es hier geht und worauf Hengsthalter und Züchter achten sollten.
Der Begriff der Garantieübernahme ist im Recht allgemein bekannt. Sie bedeutet, dass sich der Garantiegeber verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg im Rahmen eines geschlossenen Vertrages einzustehen. Auf den Bedeckungsvertrag angewendet, bedeutet die Regelung Lebendfohlengarantie, dass der Hengsthalter für ein lebendes Fohlen aufgrund der Bedeckung einstehen will.
Wann beginnt das Leben?
Die erste Frage ist: wann beginnt das Fohlenleben im Sinne der Garantie? Die Rechtsfähigkeit des Menschen zum Beispiel beginnt im Zivilrecht mit Vollendung der Geburt. Ist also in der Lebendfohlengarantie keine weitere Einschränkung oder nähere Bestimmung vorgenommen, kann es schon zum ersten Streit kommen. Denn die Ansichten dazu sind verschieden: Während die einen behaupten, das Fohlen müsse 24 Stunden leben, meinen andere, es reiche aus, wenn das Fohlen lediglich einmal selbständig gestanden habe.
Je eindeutiger die Formulierung, desto einfacher ist im Ernstfall die "Schadensregulierung".
Was umfasst die Garantie?
Bekommt der Stutenhalter den Wert eines Fohlens ersetzt? Oder erhält er die Möglichkeit einer kostenlosen Nachbedeckung? Wie lange hat dieses Angebot Gültigkeit? Ist dies nicht genau geregelt, muss durch Auslegung ermittelt werden, was der Hengsthalter eigentlich mit seiner Garantie absichern wollte.
So sollte festgehalten werden, wie lange oder wie oft eine Nachbedeckung kostenlos oder zu geringeren Kosten erfolgen darf und ob evtl. weitere Gebühren (Bearbeitungsgebühr oder Aufwandsentschädigung für die Betreuung der Stute) entstehen. Außerdem sind Alternativen aufzuzeigen, was passiert, wenn der Hengst nicht mehr auf der Deckstation verfügbar ist.
Sind die Garantie und die Laufzeit genau definiert, ist auch auf Formalien zu achten: z.B. Anzeigepflicht innerhalb einer bestimmten Zeit, gegebenenfalls der tierärztliche Nachweis, dass die Stute resorbiert, verfohlt, oder eine Todgeburt hatte.
Werden diese Punkte geregelt, dürfte die Abwicklung der Lebendfohlengarantie problemlos sein. Streit oder gar Prozesse entstehen nur, weil den Beteiligten nicht klar ist, was eigentlich gemeint oder garantiert wurde. Daher sollte der Hengsthalter seine Verpflichtung genau beschreiben und der Stutenbesitzer im Zweifel nachfragen und die Zusagen schriftlich bestätigen lassen.
Ausführliche Informationen zu diesem und vielen anderen Themen rund ums Pferderecht sind auf www.Rechtsanwalt-Jessen.de veröffentlicht.
Lars Jessen ist Partner in der Sozietät Braetsch Jessen & Partner in Hamburg und beschäftigt sich seit nahezu 20 Jahren mit dem Thema Pferderecht. Seit 1994 ist er Mitglied der Expertenrunde der anerkannten Pferdesportfachzeitschrift St. Georg.
Schwerpunkte von Rechtsanwalt Jessen sind neben dem Pferde- und Tiermedizinrecht auch Familien- und Erbrecht. Sechs weitere Anwälte der Sozietät decken die Themengebiete Arbeits- und Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Verkehrsrecht ab.
Rechtsanwalt Lars Jessen
Lars Jessen
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