München, 19.10.2011 - Im Zusammenhang mit den jüngsten Ankäufen von Daten-CDs durch die Steuerfahndungen, bei denen es zuletzt um deutsches Anlagekapital in Luxemburg ging, wird immer wieder berichtet, strafbefreiende Selbstanzeigen seien nun nicht mehr möglich. Die Begründung: Einzelne Kapitalanleger müssten aufgrund der Presseberichterstattung über den Daten-CD-Ankauf konkret damit rechnen, entdeckt zu sein. Sobald dies der Fall sei, sei aber eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen. Diese Aussage ist aus Sicht von Dr. Klaus Höchstetter, Münchner Fachanwalt für Straf- und für Steuerrecht, allerdings unzutreffend: "Die allgemeine verfügbare Information über den erfolgten Ankauf von Bankdaten über deutsche Kapitalanleger in Luxemburg reicht alleine keinesfalls aus, um eine Selbstanzeige auszuschließen. Nur wenn weitere Voraussetzungen hinzukommen, zum Beispiel ein bereits erfolgter Datenabgleich durch die Steuerfahndung von Informationen der Daten-CD einerseits mit den konkreten Steuerdaten des betreffenden Kapitalanlegers andererseits, kann es sein, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Aber es kommt immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an; pauschale Aussagen bezüglich des Ausschlusses der Möglichkeit der Strafbefreiung sind in der Regel nicht korrekt!" Schließlich verfügen die von dem Datenankauf betroffenen Banken über erheblich mehr Kunden als die auf den Daten-CDs gespeicherten. "Es ist daher nur schwer nachvollziehbar, weshalb der einzelne Kapitalanleger 'konkret' mit seiner Entdeckung rechnen sollte", gibt Dr. Klaus Höchstetter zu bedenken. Hinzu kommt, dass die Daten auf den angekauften Daten-CDs in hohem Maße zweifelhaft und unsicher sind. "Hieraus zu Lasten des Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer selbstbefreienden Nacherklärung oder Selbstanzeige zu verneinen, dürfte vor Gericht keinen Bestand haben", ist der Experte überzeugt.
Wichtig ist außerdem zu wissen: Auch eine Selbstanzeige, die tatsächlich aufgrund vorheriger Entdeckung der Steuerhinterziehung im Einzelfall keine strafbefreiende Wirkung mehr hat, muss vom Gericht doch in erheblichem Maße zu Gunsten des Steuerpflichtigen im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Selbst eine unwirksame, also nicht mehr strafbefreiende Selbstanzeige, kann in Grenzfällen darüber entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder nicht. Durch die erstattete Selbstanzeige, selbst wenn sie unwirksam ist, beweist der Steuerpflichtige seine umfassende Kooperationsbereitschaft, die den Ermittlungsbehörden die Arbeit deutlich erleichtert. Auch dies muss bei der Strafzumessung zu Gunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
Kapitalanleger, die Steuern hinterzogen haben, sollten sich also durch die verbreiteten Behauptungen, dass Selbstanzeigen nicht mehr strafbefreiend möglich seien, nicht verunsichern und von einer Selbstanzeige abbringen lassen, rät Dr. Klaus Höchstetter: "Selbst im Falle ihrer Unwirksamkeit - die grundsätzlich immer erst im Nachhinein festgestellt werden kann - ist die Selbstanzeige ein adäquates und empfehlenswertes Mittel, steuerlich reinen Tisch zu machen. Wer keine Angst mehr haben muss, strafrechtlich entdeckt zu werden, gewinnt ein großes Stück Lebensqualität zurück. Auch kann durch eine rechtzeitige Selbstanzeige die Gefahr einschneidender Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen wesentlich vermindert werden." Eine Selbstanzeige sollte jedoch grundsätzlich nur von einem steuerstrafrechtlich kundigen Fachmann verfertigt und begleitet werden, der über die entsprechende Expertise verfügt. Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter, M.B.L.-HSG, Fachanwalt für Steuer- und für Strafrecht, ist hier gerne Ihr kompetenter Ansprechpartner.
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Dr. Klaus Höchstetter, M.B.L.-HSG
Höchstetter & Kollegen
Bavariaring 38 (ab 1.11.2011: Kobellstraße 10)
80336 München
Telefon +49 (0)89 74 63 09 0
http://www.hoechstetter.de
info@hoechstetter.de
Die Kanzlei Höchstetter und Kollegen in München wurde 1993 von Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter gegründet, der nach wie vor die Leitung innehat. Heute beschäftigt die expandierende Kanzlei ein Team von 10 bis 14 Mitarbeitern, bestehend aus vier Rechtsanwälten, die durch ihr Fachwissen einen großen Teil der Rechtsgebiete abdecken, Fachangestellten und freien Mitarbeitern. Über die Jahre hat sich die Kanzlei ein europaweites Netz von Kanzleien aufgebaut, mit denen Kooperationsverhältnisse bestehen. Dies gewährleistet, dass auch grenzüberschreitende Rechtsprobleme im Bedarfsfall an hoch qualifizierte Rechtsanwälte im Ausland übergeben werden können.
Dr. Klaus Höchstetter, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie Politikwissenschaften an der Hochschule für Politik in München. 1990 legte er sein erstes juristisches Staatsexamen ab, 1993 folgten das zweite juristische Staatsexamen und der Abschluss des Politikstudiums als Diplomaticus Scientiae politicae Univ. (Dipl.sc.pol.Univ.). Seit 2000 erlangte Herr Höchstetter ergänzende Qualifikationen, insbesondere als Fachanwalt für Steuerrecht (2001), Anwalt für Wirtschaftsrecht (2003) und Executive Master of Business Law M.B.L.-HSG (2007). 2006 wurde er magna cum laude promoviert. Herr Dr. Höchstetter verfügt über Berufserfahrung in der freien Wirtschaft und übernahm in der Vergangenheit diverse Lehraufträge. Darüber hinaus war er wiederholt bei Fernsehauftritten zu juristischen Fragestellungen zu sehen.
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