Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Versorgungsordnung auszulegen, welche die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld vorsieht. In einem Punkt ist bestimmt, dass "eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht".
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt: Das BAG hat mit Urteil vom 30.11.2010 hierzu entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Der Arbeitnehmer schied mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung. Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene gesetzliche Altersrente aufgrund vorangegangener Arbeitslosigkeit in Höhe von rund 1.220 EUR monatlich. Bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte seine Rente rund 1.485 EUR betragen. Der Arbeitgeber hat die Hälfte des letztgenannten Betrages auf die Betriebsrente angerechnet. Der Arbeitnehmer war jedoch der Meinung, dass lediglich die Hälfte der ihm tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen wäre. Die Richter entschieden hier jedoch, dass die o. g. Versorgungsordnung den Arbeitgeber berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Arbeitnehmers anzurechnen.
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