Kündigung wegen Verstoßes gegen eine Trinkgeldregelung
Ein Arbeitgeber kann einen Kellner nicht per Direktionsrecht dazu verpflichten, erhaltenes Trinkgeld in eine Gemeinschaftskasse abzuführen, wenn dieser schutzwürdig auf den Erhalt des Zusatzverdienstes vertrauen durfte.
Der Kläger ist seit 1999 im Hotelrestaurant des Beklagten als Kellner beschäftigt. Ein schriftlich fixierter Arbeitsvertrag besteht nicht. Der Beklagte hat das Hotel im Sommer 2009 im Wege eines Betriebsübergangs übernommen.
Der Kläger war bisher berechtigt, bei den Gästen zu kassieren und das Trinkgeld zu behalten. Dieser erzielte nach eigenen Angaben Trinkgelder von nicht unter 600,00 Euro monatlich. Anfang 2011 erteilte ihm der Beklagte die Anweisung, dass er ab sofort nicht mehr bei den Gästen kassieren dürfe, sondern nur noch die Geschäftsleitung.
Das Trinkgeld solle nun in einem Geldbeutel gesammelt und dann gleichmäßig unter dem Personal aufgeteilt werden. Dsmit war der Kläger nicht einverstanden.
Der Beklagte erteilte ihm wegen Verstößen gegen die neue Regelung mehrere Abmahnungen und kündigte das Arbeitsverhältnis letztlich.
Das LAG Mainz hat - wie bereits die Vorinstanz - festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist und dass der Kläger berechtigt ist, die von ihm bedienten Gäste selbst abzukassieren und das ihm gegebene Trinkgeld zu behalten.
Der Beklagte durfte dem Kläger im Wege des Direktionsrechts nicht verbieten, bei den von ihm bedienten Kunden selbst zu kassieren und das ihm gegebene Trinkgeld zu behalten. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist im Laufe der 17-jährigen Tätigkeit stillschweigend dahingehend eingeschränkt worden, dass der Kläger zum Abkassieren berechtigt ist. Diese Berechtigung ist dann zum Vertragsinhalt geworden.
Der von der Rechtsprechung geforderte schutzwürdige Vertrauenstatbestand liege darin, dass der Kläger 17 Jahre lang die Möglichkeit gehabt habe, Trinkgelder zu vereinnahmen und dementsprechend seinen gesamten Lebensstandard darauf eingerichtet habe. Durch diese Trinkgelder erzielt der Kläger erhebliche Netto-Einkünfte, die ihm der Beklagte nicht einseitig entziehen darf.
Zwar gehört das Trinkgeld arbeitsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt, weil es als persönliche Zuwendung aus einer bestimmten Motivationslage freiwillig von Dritten erbracht wird. Aber dem Begriff des Trinkgeldes ist als Zeichen der besonderen Honorierung einer Dienstleistung über das vereinbarte Entgelt hinaus ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer grundsätzlich immanent.
Daher kann der Beklagte nicht einseitig bestimmen, dass der Kläger das Trinkgeld, das ihm die Gäste persönlich zuwenden, in eine Gemeinschaftskasse einzahlt und anschließend mit dem übrigen Personal teilt. Er kann die von ihm gewünschte Aufteilung des Trinkgeldes unter dem Personal nicht - gewissermaßen durch die Hintertür - dadurch erzwingen, dass er dem Kläger nicht mehr erlaubt, selbst bei den Gästen zu kassieren.
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