München, im Januar 2009: Die Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel gibt bekannt, dass Anfang November 2009 mit dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz einschneidende Veränderungen der gesetzlichen Payment-Rahmenbedingungen in Kraft treten. Desweitern weist Auer Witte Thiel auf die bereits seit 1. Januar 2009 eingeführte Anzeige- und Erlaubnispflicht für Factoring-Geschäfte hin.
Für alle Unternehmen, die mit Zahlungsdienstleistungen zu tun haben, ist die EU Payment Richtlinie (Payment Services Directive) relevant. Die Kanzlei Auer Witte Thiel ist im Bereich Forderungsmanagement unter anderem für Kreditinstitute, Payment-Unternehmen und Abrechnungsstellen tätig. Daher informiert Auer Witte Thiel seine Mandanten über die geänderten Payment-Rahmenbedingungen. Die neue Richtlinie fordert unter anderem eine Anzeige- und Erlaubnispflicht für Zahlungsdienstleister. Im Oktober 2008 hat das Bundeskabinett die Weichen für die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht gestellt – das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) mit begleitenden Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG) wird am 31.10.2009 in Kraft treten.
Auer Witte Thiel weist nachdrücklich darauf hin, dass in Zukunft zahlreiche Unternehmen, die sich mittelbar oder unmittelbar mit Zahlungsdienstleistungen beschäftigen, unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) gestellt werden und zukünftig der Erlaubnis der BaFin bedürfen.
Betroffen sind nach Aussage der Fachanwälte von Auer Witte Thiel nicht nur klassische Kreditinstitute, Zentralbanken oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, sondern alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringen. Zahlungsdienste, das betont Auer Witte Thiel ausdrücklich, beinhalten insbesondere auch die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels Lastschriften und Überweisungen – zahlreiche Payment-Unternehmen fallen deshalb nach Meinung von Auer Witte Thiel zukünftig unter den Anwendungsbereich des neu geschaffenen ZAG. Ausgenommen von den Bestimmungen sind Unternehmen, die ausschließlich technische Dienstleistungen erbringen, die zwar zur Erbringung der Zahlung beitragen, durch die jedoch zu keiner Zeit das Unternehmen in den Besitz der Gelder gelangt.
Auer Witte Thiel weist zusätzlich auf eine weitreichende Änderung hin, die bisher größtenteils unbeachtet blieb: „Echtes“ und „unechtes“ Factoring sind im Jahressteuergesetz 2009 kurzfristig zu Finanzdienstleistungen und damit für erlaubnis- und aufsichtspflichtig erklärt worden (§ 32 Abs. 1 KWG). Von der Änderung betroffen sind nach Ansicht von Auer Witte Thiel alle Anbieter von Bezahlverfahren, deren Geschäftsmodell Factoring-Elemente beinhaltet – diese Erlaubnis- und Aufsichtspflicht ist, von der Öffentlichkeit unbemerkt, bereits zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Fachanwälte von Auer Witte Thiel betonen, dass damit eine Erlaubnis der BaFin nach dem KWG erforderlich ist, um diese Tätigkeit weiter ausüben zu können.
Für bereits auf dem Markt tätige Unternehmen besteht gemäß § 64j Abs. 2 KWG die besondere Möglichkeit einer Erlaubnisfiktion, sofern sie binnen einer Übergangsfrist eine Anzeige an die BaFin übermitteln. Abweichend vom Erlaubnisverfahren gemäß § 32 KWG ist das Anzeigeverfahren gemäß § 64j Abs. 2 KWG ein rein formelles Verfahren ohne inhaltliche Prüfung der Anzeige. Auer Witte Thiel weist darauf hin, dass die Erlaubnis zu dem Zeitpunkt als erteilt gilt, zu dem die Anzeige fristgerecht und vollständig der BaFin zugegangen ist. Mit Zugang der Anzeige unterfallen die Unternehmen als Finanzdienstleistungsinstitute dem KWG und haben unter anderem die Meldepflichten des KWG zu erfüllen.
Auer Witte Thiel betont, dass die Frist zur Einreichung der Anzeige bereits am 31. Januar 2009 endet. Für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB gilt eine Anzeigepflicht bis 31. Dezember 2009. Zahlreiche Unternehmen, deren Geschäftsmodell Factoring-Elemente beinhaltet wie zum Beispiel Payment-Unternehmen oder Abrechnungsstellen stehen unter Zugzwang, wenn sie vermeiden wollen, ab 1. Februar 2009 (bzw. 1. Januar 2010 für die kleineren Gesellschaften) unerlaubte und damit strafbare Finanzdienstleistungen zu erbringen – Auer Witte Thiel sieht deshalb für zahlreiche Unternehmen dringenden Handlungsbedarf.
Über Auer Witte Thiel
Auer Witte Thiel ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt im Forderungsmanagement. Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar.
Autor: Andreas Thiel Straße: Bayernring27 PLZ / Ort: 80335 München Firma: Auer Witte Thiel ------------------------------------------------------------------------------------------------------------
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