Auer Witte Thiel: „Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Reisemängeln unwirksam“
München, im März 2009: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über reiserechtlich relevante Fragen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters entschieden, von Bedeutung war hier die Problematik der Verkürzung der Verjährungsfristen bei Reisemängeln. In dem aktuellen Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise nach Mauritius gebucht. Nach Rückkehr am 18. August 2005 meldete er Ansprüche wegen Mängeln beim Reiseveranstalter und reichte am 11. August 2006 Klage auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises ein – die Klageschrift erhielt der Reiseveranstalter aufgrund einer falschen Adresse aber erst im Dezember 2006. Der BGH hielt die Ansprüche des Klägers trotzdem für nicht verjährt und die Revision hatte Erfolg – die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel ist auf Reiserecht spezialisiert und informiert über die aktuellen Urteile.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des beklagten Reiseveranstalters sehen laut Auer Witte Thiel vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, ein Jahr nach Reiseende verjähren. Diese Vertragsbedingungen, darauf weist Auer Witte Thiel hin, waren im Reisekatalog der Beklagten abgedruckt. Dieser Katalog lag auch dem Kläger bei Buchung der Reise vor, weshalb, wie Auer Witte Thiel betont, grundsätzlich von einer wirksamen Einbeziehung der AGB ausgegangen werden kann. Amts- und Landgericht wiesen die Klage deshalb wegen Verjährung ab. Die Begründung des Gerichts: Der Kläger sei deutlich auf die Reisebedingungen hingewiesen worden und habe eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen, so, dass die maßgebliche einjährige Verjährungsfrist deshalb nicht rechtzeitig unterbrochen worden sei, weil der Kläger die verspätete Zustellung im Dezember 2006 durch die fehlerhafte Adresse selbst verursacht habe.
Der Kläger ging aber in Revision und hatte Erfolg – mit Konsequenzen für die Reisebranche. Auer Witte Thiel weist Reiseveranstalter darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Ansprüche des Klägers für nicht verjährt gehalten hat: Laut § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Reiseveranstalter dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, in „zumutbarer Weise“ vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Anders als das Landgericht hält es der Bundesgerichtshof nicht für zumutbar, im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort ausliegenden Katalog zu studieren. Anbieter von Reisen sollten in Zukunft auf diesen Umstand achten, so Auer Witte Thiel.
Auer Witte Thiel verweist noch auf einen weiteren Aspekt in dem Fall, der für Veranstalter von Urlaubsreisen relevant ist: Der BGH hielt die Verkürzung der Verjährungsfrist auch materiell für unwirksam, da die betreffende Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen Schadenersatzansprüche des Reisenden erfasse. Auer Witte Thiel informiert außerdem darüber, dass für vertragliche Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht begrenzt werden kann, und zwar laut § 309 Nr. 7 BGB. Da die Haftungsbegrenzung unzulässig ist, hat ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB laut Auer Witte Thiel zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt unwirksam ist.
Über Auer Witte Thiel
Die Kanzlei Auer Witte Thiel hat jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet Reiserecht und vertritt unter anderem eine der größten europäischen Kreuzfahrtgesellschaften. Die Kanzlei gliedert sich in zwei unterschiedliche Kompetenzbereiche: die Kanzlei für Forderungsmanagement und die Kanzlei für Wirtschaftsrecht. So sind die Rechtsanwälte von Auer Witte Thiel in den Kernbereichen Miet- und Immobilienrecht, Reiserecht, Presse- und Verlagsrecht, Verbraucherkreditrecht und Wettbewerbs/Markenrecht ebenso sachkundig und erfahren wie im gesamten Bereich des Forderungsmanagements.
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Auer Witte Thiel Rechtsanwälte
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