Rückwirkend gleiche Bezahlung für Leiharbeitnehmer
Für Leiharbeiter gilt das Equal-Pay Gebot: Sie müssen wie Mitglieder der Stammbelegschaft bezahlt werden, sofern nicht durch einen Tarifvertrag etwas anderes geregelt ist. Nach Mitteilung der D.A.S. kann ein solcher Anspruch einem BAG-Urteil zufolge noch für mehrere Jahre rückwirkend geltend gemacht werden (Az. 5 AZR 7/10).
Hintergrundinformation:
Nach § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind Leiharbeitnehmer hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen und der Bezahlung wie Mitarbeiter der Stammbelegschaft zu behandeln. Ausnahme: Ein Tarifvertrag regelt etwas anderes. In der Praxis ist bisher die Ausnahme die Regel. Für Aufsehen sorgte vor einiger Zeit das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen", in dem dieser Organisation die Tariffähigkeit abgesprochen wurde. Die von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen sind damit hinfällig, was es vielen Arbeitnehmern ermöglicht, nun auf gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit zu bestehen. Ein neues Urteil stärkt erneut die Rechte der Leiharbeiter. Der Fall: Ein Entwicklungsingenieur war in einem tarifgebundenen Betrieb mehrere Jahre in Zeitarbeit tätig. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses kam er zu dem Schluss, dass vergleichbare Arbeitnehmer der Stammbelegschaft besser bezahlt wurden. Er verlangte die Differenz zu seinem Arbeitsentgelt für mehrere Jahre rückwirkend. Der Arbeitgeber konterte: Wenn Gleichbehandlung gefordert werde, müsse auch die im Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist für das Einfordern von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gelten. Diese sei abgelaufen. Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied das BAG, dass Ausschlussfristen keine wesentlichen Arbeitsbedingungen seien, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern "gewähren" müsse. Zu diesen gehörten dagegen Lohn, Arbeitszeit und Urlaub. Der Arbeitnehmer konnte Beträge für bis zu drei Jahre rückwirkend nachfordern.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. 5 AZR 7/10
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