Erstausbildung steuerlich abzugsfähig
Bundesfinanzhof verbessert Abzugsmöglichkeiten für Ausbildungskosten
Die Kosten für eine erste Ausbildung oder ein Erststudium können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes als vorweggenommene Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Wie die D.A.S. mitteilte, ist Voraussetzung, dass die Ausbildung eng mit dem später ausgeübten Beruf zusammenhängt.
(Bundesfinanzhof, Az. VI R 7/10)
Hintergrundinformation:
Das Einkommenssteuergesetz (EStG) sagt, dass Ausgaben für die berufliche Aus- und Weiterbildung als Werbungskosten anzusehen sind - damit verringern sie das zu versteuernde Einkommen. Werbungskosten sind Aufwendungen, die dazu dienen, ein Einkommen erzielen zu können ("erwerben"), zu sichern und zu erhalten. Sie müssen durch den Beruf verursacht worden sein. Allerdings: Seit 2004 nimmt eine Vorschrift die Ausgaben für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium vom Steuerabzug aus. Der Fall: Eine Abiturientin hatte 2004 Abitur gemacht und in Deutschland keinen Studienplatz für Medizin bekommen. In 2005 begann sie ein Medizinstudium in Ungarn. Sie machte für die Jahre 2004 und 2005, in denen sie weder Einkommen erzielt hatte noch berufstätig gewesen war, Reisekosten und Studiengebühren als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Für die Beträge beantragte sie einen Verlustvortrag. Ihre vorweggenommenen Werbungskosten wären dann in dem Moment angerechnet worden, in dem sie als Ärztin das erste Einkommen erzielt hätte. Das Finanzamt und das Finanzgericht in Hamburg wiesen ihr Ansinnen jedoch ab. Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge zugunsten der Studentin. Die Regelung in § 12 EStG schließe einen Abzug der Ausbildungskosten als Werbungskosten nur dann aus, wenn durch andere Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt werde. Genau dies sei jedoch der Fall:
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG räume die Möglichkeit ein, Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben abzuziehen, wenn sie nicht als Werbungskosten behandelt werden könnten. Dieser Widerspruch führe zu dem Schluss, dass vorrangig ein Abzug als Werbungskosten möglich sei - solange sie durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst worden wären.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.07.2011, Az. VI R 7/10
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