Schutz vor Beleidigungen im Internet verbessert
Werden in einem Internet-Blog ehrverletzende Äußerungen getätigt, kann der Geschädigte bei einem deutschen Gericht den Hostprovider auf Unterlassung verklagen - auch dann, wenn der Provider im Ausland sitzt. Dies hat nun der D.A.S. zufolge der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Az. VI ZR 93/10)
Hintergrundinformation:
Ehrenrührige oder beleidigende Äußerungen im Internet kommen häufig vor. Für die Beleidigten ist es oft schwer, sich zu wehren - der Verfasser der Schmähungen ist nur unter einem Pseudonym bekannt oder reagiert nicht und der Internet-Provider der jeweiligen Webseite hat seinen Sitz im Ausland. Welches Gericht überhaupt zuständig ist, um eine Löschung der Einträge zu erzwingen, war bisher umstritten. Der Fall: Ein deutscher Kläger wollte einen Hostprovider in Kalifornien dazu zwingen, ehrenrührige Behauptungen zu löschen. Diese waren in einem Blog auf einer Webseite getätigt worden, für die der Provider die technischen Voraussetzungen und den Speicherplatz zur Verfügung gestellt hatte. Gestritten wurde u. a. um die Frage, ob ein deutsches Gericht dafür international zuständig sei. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bejahte die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge stellte der BGH neue Grundsätze dafür auf, wann ein Hostprovider auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch genommen werden könne, die jemand anderes, also etwa ein Blogger, getätigt habe. So sei der Provider nur von sich aus zum Einschreiten verpflichtet, wenn der Hinweis des Betroffenen so konkret sei, dass man ohne weitere eingehende Prüfung von einem Rechtsverstoß ausgehen könne. Die Beanstandung sei dann dem Verfasser des Eintrages zuzuleiten. Antworte dieser innerhalb einer angemessenen Frist nicht, sei der Eintrag zu löschen. Leugne der Blogger einen Rechtsverstoß mit substantiierten Argumenten ab, müsse dies wiederum dem Betroffenen mitgeteilt werden, der Nachweise für eine Verletzung seiner Rechte erbringen könne. Verweigere dieser eine Stellungnahme, sei eine weitere Prüfung durch den Provider unnötig; ergebe sich aber aus seiner Antwort eine Rechtsverletzung, müsse der Provider den Eintrag löschen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10
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