Schlechte Hotelbewertungen im Internet
Ein Bewertungsportal für Urlaubs-Unterkünfte ist nicht verpflichtet, jede Bewertung durch Nutzer zunächst auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Dies entschied nach Mitteilung der D.A.S. das Berliner Kammergericht. In dem Fall hatte ein Hostelbetreiber versucht, Bewertungen zum Thema "Bettwanzen" zu unterbinden.
(KG Berlin, Az. 5 U 193/10)
Hintergrundinformation:
Immer mehr Urlauber machen ihre Buchungen davon abhängig, wie die gewünschte Unterkunft durch andere Gäste beurteilt wurde. Spezielle Bewertungsportale bieten dazu jede Menge Lesestoff. Ob die Bewertungen jedoch immer gerecht sind, ob sie von echten Gästen, vom Hotelbetreiber selbst oder gar von seiner Konkurrenz stammen, lässt sich meist vom Leser nicht nachvollziehen. Der Fall: Der Betreiber eines Hostels in Berlin hatte in einem Bewertungsportal Niederschmetterndes über sein Haus gefunden: Eine Nutzerin beklagte sich über Bettwanzen, schlechte Matratzen, dreckige Zimmer und äußerte den Verdacht, dass das überalterte Fernsehgerät deshalb unzureichend befestigt sei, weil der Gast bei Beschädigung
50 Euro zahlen müsse. Der Hostelbetreiber beschwerte sich beim Betreiber des Bewertungsportals. Dieser entfernte - gemäß seiner üblichen Gepflogenheiten - den negativen Eintrag bis auf Weiteres. Der Hostelbetreiber wollte jedoch vorsorgen und verklagte den Portalbetreiber darauf, künftig keine Bewertungen mit diesem Inhalt mehr zu veröffentlichen. Er war der Ansicht, dass jede Bewertung vor der Veröffentlichung geprüft werden müsse. Das Urteil: Das Berliner Kammergericht entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Portalbetreiber keine derartige Prüfungspflicht habe. Die Vielzahl der abgegebenen Bewertungen erlaube es den Nutzern, sich selbst ein realistisches Bild von der Qualität der Unterkunft zu machen und "Ausreißer"-Bewertungen als solche zu erkennen. Die Betreiber der Unterkünfte seien ausreichend vor Missbrauch der Seite geschützt, weil der Betreiber ihnen die Möglichkeit gebe, sich über unzutreffende Beiträge zu beschweren, die dann bis zur Klärung nicht mehr online gestellt würden. Das Gericht äußerte auch Zweifel daran, dass eine vorherige Prüfung - etwa mit einer Suchwortsoftware - überhaupt durchführbar sei.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.07.2011, Az. 5 U 193/10
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