Wohnungseigentümer muss nicht für Schwimmbad zahlen
An den Kosten für die Erweiterung eines gemeinschaftlichen Schwimmbades muss sich in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur der beteiligen, der auch für diese Baumaßnahme gestimmt hat. Gegner der Maßnahme können nicht per Mehrheitsbeschluss zur Zahlung verpflichtet werden. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. der Bundesgerichtshof.
BGH, Az. V ZR 65/11
Hintergrundinformation:
Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden viele Fragen durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung entschieden. § 16 Abs. 2 des Wohnungseigentümergesetzes schreibt vor, dass jeder Eigentümer gegenüber den anderen dazu verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums nach dem Verhältnis seines Eigentumsanteils zu tragen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Der Fall: Eine Eigentümerversammlung hatte per Mehrheitsbeschluss entschieden, dass das vorhandene Schwimmbad der Anlage saniert und gleichzeitig um einen Ruheraum erweitert werden sollte. Ein weiterer Beschluss legte fest, dass die Kosten auf alle Eigentümer gemäß ihren Anteilen umgelegt werden sollten. Ein Eigentümer, der gegen die Baumaßnahme gestimmt hatte, verweigerte die Zahlung seines Anteils von über 8.000 Euro und ging gegen den Umlage-Beschluss gerichtlich vor. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung dem Kläger Recht. Die Schwimmbaderweiterung sei eine bauliche Veränderung und damit keine modernisierende Instandsetzung, für die der Eigentümer ohne Weiteres zur Kostenbeteiligung hätte herangezogen werden können. Stimme ein Eigentümer einer solchen Baumaßnahme nicht zu, sei er nach § 16 Abs. 6 WEG von der Zahlung eines Kostenanteils befreit. Dies gelte unabhängig davon, ob seine Zustimmung für die Maßnahme erforderlich gewesen sei oder nicht. Der Schwimmbadgegner musste sich damit nicht an den Kosten beteiligen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2011, Az. V ZR 65/11
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