Familie & Kinder
Süßes oder Saures: Halloween-Streiche können ein rechtliches Nachspiel haben
Jedes Jahr am 31. Oktober ziehen finstere kleine Gestalten von Haus zu Haus - und das schon lange nicht mehr nur in den USA: Kinder in gruseligen Kostümen klingeln an den Türen und rufen: "Süßes oder Saures!" Wer dann keine Schokolade anzubieten hat, muss auch hierzulande mit fiesen Streichen rechnen. Doch auch in der Gespensternacht darf der Spuk nicht ausarten, warnen die Experten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: "Ein wenig Klopapier über dem Zaun oder Senf an der Türklinke sind sicherlich als harmloser Spaß zu verbuchen. Eingeschlagene Fenster oder zerkratzte Autos dagegen sind Sachbeschädigungen, die zur Anzeige gebracht werden können." Zwar sind Kinder unter 14 Jahren noch nicht strafmündig. Trotzdem können Kinder oder Eltern zu einer zivilrechtlichen Haftung für verursachte Schäden herangezogen werden. Hier gilt: Kinder unter sieben Jahren sind für Schäden, die sie anderen zufügen, grundsätzlich nicht verantwortlich. Ab sieben Jahren sind Kinder selbst für die Schäden verantwortlich, die sie anrichten, wenn sie über die nötige Einsicht verfügen. Die Eltern haften immer dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wie sehr ein Kind beaufsichtigt werden muss, hängt dabei von seinem Alter und seiner Einsichtsfähigkeit ab. "Sehr kleine Kinder sollten ohnehin nie ohne Begleitung losziehen", raten die D.A.S. Experten. "Und auch wenn man den etwas älteren Nachwuchs normalerweise nicht mehr ständig beaufsichtigen müsste, empfiehlt es sich, ihm die Grenzen aufzuzeigen und die möglichen Folgen von Streichen zu erklären, ehe er zum Beutezug aufbricht."
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Mehr Saures als Süßes: Wenn Streiche ausarten
Nicht nur Kinder in gruseligen Kostümen ziehen an Halloween von Tür zu Tür. Auch ältere Jugendliche nutzen gerne die "Nacht der Streiche", um ihr Unwesen zu treiben - manchmal mit ungeahnten Folgen. "So mancher scheinbar harmlose Unfug hat schon großen Schaden verursacht", warnen die Experten von ERGO. "Man denke etwa an eine Gruppe 18-Jähriger, die Böller in einen Türbriefkasten wirft. Das kann nicht nur zu einem Teppichbrand im Inneren des Hauses führen; im schlimmsten Fall werden dabei sogar Personen verletzt." Zwar ist die Schuldfrage in solchen Fällen schnell geklärt, versichert sind die Übeltäter häufig aber nicht. Den Schaden tragen dann die Betroffenen, die auf den Folgekosten ihrer Verletzung sitzen bleiben. Abhilfe schafft eine so genannte Forderungsausfalldeckung in der eigenen Privathaftpflicht: Sie funktioniert so, als hätte der Verursacher eine Haftpflichtversicherung. Ein Beispiel: Kann der Betroffene verletzungsbedingt länger nicht arbeiten gehen, erhält er Schadenersatz - auch dann, wenn beim Verursacher selbst nichts zu holen ist.
Quelle: ERGO
Reflektoren am Vampirumhang sorgen für Sicherheit
Ob Hexe, Gespenst, Zombie oder Teufel - allein die große Auswahl an gruseligen Kostümen bringt Kinderaugen zum Leuchten. Doch auch an Halloween darf die Vorsicht nicht vergessen werden, sagen die Unfall-Experten von ERGO: "Es ist ratsam, den Kindern einige Sicherheitsregeln mit auf den Weg zu geben, damit die schaurige Nacht kein ebensolches Ende nimmt." Wenn die kleinen Monster schon allein losziehen, sollte man ihnen einschärfen, dass sie in der Gruppe bleiben und auf den Verkehr achtgeben müssen. "Zudem sollte das Kostüm nicht zu lang sein, damit sie nicht stolpern", raten die ERGO Experten. "Wichtig ist auch, dass der Stoff schwer entflammbar ist - vor allem wenn es auf eine Party geht, bei der Kerzen in Kürbissen herumstehen könnten." Freilich braucht ein Vampir einen schwarzen Umhang - die Eltern sollten an den finsteren Kostümen der Kleinsten allerdings Reflektoren anbringen, beispielsweise in Form von Klebestreifen, oder Taschenlampen und Leuchtstäbe mitgeben, damit die Kinder im Straßenverkehr gut gesehen werden. Bei Hüten und Masken ist darauf zu achten, dass sie die Sicht nicht einschränken. Doch auch bei aller Vorsicht lassen sich Unfälle nicht immer vermeiden. Mit einer Kinderinvaliditätsversicherung können zumindest die Unfallfolgekosten finanziell abgesichert werden, falls es nach einem Unfall zu dauerhaften Schäden kommen sollte.
Quelle: ERGO
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