Untersagung des für vergangene Woche geplanten Streiks durch das Arbeitsgericht Frankfurt plant die Gewerkschaft der Fluglotsen Medienberichten zufolge einen erneuten Fluglotsenstreik. Die Lotsen fordern weniger Überstunden, mehr Gehalt und mehr Mitbestimmung.
Die Gewerkschaft der Fluglotsen will erneut streiken. Medienberichten zufolge sei ein solcher Streik unproblematisch, weil an den Forderungen, die vom Arbeitsgericht Frankfurt als unzulässig angesehen wurden nicht mehr festgehalten wird. Nachfolgend einige Anmerkungen zu Fragen, die in diesem Zusammenhang interessant sein könnten.
Wann ist ein Streik wegen einer unzulässigen Forderung rechtswidrig?
Ob ein Streik rechtswidrig ist, hängt zum Beispiel von den mit dem Streik verfolgten Zielen ab. In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass eine rechtswidrige Hauptforderung zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks führt (BAG, Urteil vom 10.12.2002, AZ: 1 AZR 96/2002). Ungeklärt ist in der Rechtsprechung, ob auch die Rechtswidrigkeit einer lediglich untergeordneten Forderung zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks führen kann.
Was kann ein Arbeitgeber gegen einen rechtswidrigen Streik unternehmen?
Er kann zum Beispiel, wie im vorliegenden Fall auch geschehen, die Gewerkschaft im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung des Streiks in Anspruch nehmen. Regelmäßig untersagen die Gerichte im Eilverfahren per Einstweiliger Verfügung nur Streiks die eindeutig rechtswidrig sind.
Was kann Arbeitnehmern geschehen, die an einem rechtswidrigen Streik teilnehmen?
Zunächst einmal fällt, wie bei einem rechtmäßigen Streik auch, der Anspruch auf Vergütung für den streikbedingten Arbeitsausfall weg.
Die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik stellt außerdem einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag da. Die teilnehmenden Arbeitnehmer riskieren eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine (fristlose) Kündigung.
Umstritten ist, ob der Arbeitgeber die streikenden Arbeitnehmer sogar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Hier ist in jedem Fall ein Verschulden des Arbeitnehmers erforderlich. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig handeln mussten. Das ist natürlich immer dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit des Streiks bekannt war, etwa weil es bereits entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts gab. Ansonsten dürfen an die Arbeitnehmer hier keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Auch Streikführern, Gewerkschaften und Betriebsratsmitgliedern drohen bei rechtswidrig durchgeführten Streiks grundsätzlich Unterlassung- und Beseitigungsansprüche, im Verschuldensfall unter Umständen auch Schadensersatzansprüche. Hierbei wird bei einer Gewerkschaft sicher eher ein Verschulden zu bejahen sein, als bei einem Arbeitnehmer, weil die Gewerkschaft über das nötige arbeitsrechtliche Know-how verfügt. Gerade bei schwierigen Rechtsfragen kann es aber durchaus auch vorkommen, dass sich die Gewerkschaft in einem das Verschulden ausschließenden Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Streiks befand.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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