Die jüngeren Entwicklungen in der arabischen Welt zeigen deutlich, wie wichtig es für eine demokratische Gesellschaft ist, frei die eigene Meinung äußern zu dürfen. In Deutschland garantiert Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz das Recht eines Jeden, seine Meinung frei äußern zu dürfen.
Nicht nur politische sondern auch wirtschaftliche Interessen haben sich diesem verfassungsmäßig garantierten Recht unterzuordnen. In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.07.2011, Az.: 11 095/10 KfH) hat das Landgericht Heidelberg das Recht der Meinungsäußerung im Bereich des wirtschaftlichen Verkehrs weiter gestärkt.
Geklagt hatte die Tochtergesellschaft einer Landesbank, die im Bereich Immobilienprojektentwicklung und -management tätig ist. Diese wollte gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Neckargemünd im Wege einer Unterlassungsklage erwirken, dass diese gegenüber Dritten nicht mehr die Behauptung aufstellen dürfe, sie sei an die staatliche Vergabeordnung gebunden, habe insbesondere das Vergaberecht anzuwenden.
Der Streitigkeit vorangegangen war ein in der Presse im Zusammenhang mit einer geplanten Schulsanierung veröffentlichtes Zitat des Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens, nach welchem das Unternehmen schneller und preiswerter bauen könne, als die öffentliche Hand, da es nicht an die staatliche Vergabeordnung gebunden sei.
Die beklagte Kanzlei hatte daraufhin gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber der Schulsanierung und der zuständigen Aufsichtsbehörde Zweifel an dieser Einschätzung geäußert.
Das Unternehmen sah hierin eine rechtswidrige Tatsachenbehauptung, welche ihre unternehmerische Tätigkeit gegenüber der öffentlichen Hand beeinträchtige und verklagte die Kanzlei daraufhin auf Unterlassung. Dem erteilte das Landgericht Heidelberg nun eine Absage und entschied, dass es sich um die zulässige Äußerung einer Rechtsmeinung und somit um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG handelt.
Die Meinungsäußerung wird nicht dadurch zu einer nur als Rechtsmeinung verschleierten Tatsachenbehauptung, dass damit bezweckt werde, diese Zweifel auch bei dem öffentlichen Auftraggeber und der zuständigen Aufsichtsbehörde zu wecken. Dies ist Sinn der Äußerung, geht aber nicht über die normale Intention einer Meinungsäußerung hinaus, die wahrgenommen werden und überzeugen soll, urteilten die Richter.
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