Während im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat, schuldet u. a. für Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen erbringt. Die Regelung beruht auf der Ermächtigung des Rates vom 30.3.2004 zum Reverse-Charge-Verfahren "bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen".
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Mit Beschluss vom 30.6.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der Regelung zum sog. Reverse-Charge-Verfahren vorgelegt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Leistungsempfänger beim Bezug einer Bauleistung nur dann Steuerschuldner ist, wenn zumindest 10 % seines "Weltumsatzes" im Vorjahr aus derartigen Bauleistungen besteht. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, ob die Steuerpflichtige die "10-%-Grenze" überschritten hat.
Die Entscheidung des EuGH hat nicht nur für die Vergangenheit Bedeutung. Die Ermächtigung wurde zwar mit Wirkung zum 1.1.2008 durch eine Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der Richtlinie selbst ersetzt. Diese Regelung verwendet den Begriff "Bauleistungen" und nimmt ausdrücklich auf die Regelung Bezug, wonach die Mitgliedstaaten "die Erbringung bestimmter Bauleistungen" als Lieferungen betrachten können.
Anmerkung: Nach Auffassung des BFH ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorschrift in der derzeit praktizierten Form überhaupt nicht anwendbar ist, weil für jeweils zwei betroffene Steuerpflichtige große Unsicherheiten bestehen. Das Thema "Reverse-Charge-Verfahren" ist insgesamt sehr komplex und daher auch kompliziert. Bitte lassen Sie sich hierzu beraten.
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