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Pressemitteilung Kategorie: Recht

Fachanwalt fuer Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Atilla Fodor, Berlin zur Minderung der Miete wegen Baumassnahmen im Gewerberaummietrecht

Pressemitteilung veröffentlicht am: 23.09.2011 09:25 Uhr

Trotz Kenntnis von geplanten Baumaßnahmen bei Vertragsschluss hat der Mieter ein Minderungsrecht, wenn ihm die besondere Intensität der später durchgeführten Baumaßnahmen nicht bekannt war.
In dem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall (Kammergericht, Urteil vom 12.11.2007, Az. 8 U 194/06) war dem Mieter bereits bei Anmietung der Mietsache bekannt, dass in der Straße, in der die Mieträume lagen, eine U-Bahn gebaut werden sollte. Später waren die Bauarbeiten aber so intensiv, dass die gesamte Straße gesperrt wurde, so dass ein ungehinderter Zugang zu den Mieträumen wegen dort aufgestellter Baucontainer nicht mehr möglich war. Der Mieter war auf Kundenverkehr angewiesen, der aufgrund der Bauarbeiten völlig zum Erliegen kam. Nach Ansicht des Kammergerichts musste der Mieter damit bei Vertragsschluss nicht rechnen. Dementsprechend war auch seine Minderung des Mietzinses (auf Null) berechtigt.

Grundsätzlich gilt, dass die Behinderung des Zugangs der Mietsache einen Mangel darstellt, auch wenn die Behinderung aufgrund von Bauarbeiten Dritter erfolgt, die vom Vermieter überhaupt nicht zu beeinflussen sind. Regelmäßig muss der Mieter aber solche Beeinträchtigungen hinnehmen, mit denen bei Vertragsschluss bereits zu rechnen war. Die Gerichte zeigen sich hier relativ streng, wenn es um durch Bauarbeiten im Innenstadtbereich verursachten Lärm und Baustaub geht. Man sieht aber auch: Es gibt eine Grenze. Wenn der Mieter seine Mietsache gar nicht mehr nutzen kann, soll ihm doch wieder ein Minderungsrecht zustehen.

Anders dürfte der Fall aber dann zu entscheiden sein, wenn den Mietern bei Anmietung auch bekannt war, dass er die Mieträume aufgrund der Bauarbeiten nicht mehr wird nutzen können. Dann ist dieser Mangel vertragsgemäß.

Fachanwaltstipp Mieter: Sehen Sie sich bei Anmietung eines Objekts die Umgebung genau an. Wenn zum Beispiel neben Ihrem Haus eine Baulücke ist, kann dies gerade im Innenstadtbereich von Berlin darauf hindeuten, dass diese demnächst bebaut wird. (Vorsicht: Die Baulückenrechtsprechung der Berliner Gerichte ist uneinheitlich!) Unter Umständen haben Sie mit jahrelangen baubedingten Beeinträchtigungen zu kämpfen, für die Sie noch nicht einmal eine Mietminderung bzw. Schadensersatz vom Vermieter verlangen können. In solchem Fall empfiehlt es sich, eine entsprechende Regelung in den Mietvertrag aufzunehmen, worin Sie sich für den Fall von entsprechenden Bauarbeiten in der Umgebung ein Minderungsrecht ausdrücklich vorbehalten.

Fachanwaltstipp Vermieter: Wenn Sie mit Bauarbeiten in der Umgebung rechnen, sollten Sie den Mieter darüber so genau wie möglich aufklären und dies ggf. im Mietvertrag dokumentieren. Soweit Sie im Vertrag einen Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte des Mieters formulieren, muss dies sehr sorgfältig erfolgen, da diese Klausel ansonsten als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sein kann.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
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Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:

-Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
-Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
-Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
-Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster etc.)
-Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
-Geltendmachung Ihres Zurückbehaltungsrechts am Mietzins
-Beratung über die beste Vorgehensweise bei Gesundheitsgefahren (toxische Stoffe, gesundheitsbeeinträchtigende Schimmelsporen etc.)
-Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
-Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Mitmieter und gegen den Vermieter wegen Lärmbelästigung und anderen Belästigungen durch Mitmieter und andere Dritte
-Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
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-Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
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-Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht


Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:

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-Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht


Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen

Das Gewerberaummietrecht ist eine "Sondermaterie" innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei

-Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
-Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
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-Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
-Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
-Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
-Begründung- und Verlängerungsoptionen
-Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)


Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:

-Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
-Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
-Bestellung und Abberufung des Verwalters
-Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
-Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
-Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
-Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum


Bredereck & Willkomm
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Kontaktdaten:

Kontaktperson: Alexander Bredereck
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Tel.: 030 4000 4999

Autor: PR-Gateway
Straße: Merkatorstr 2
PLZ / Ort: 41515 Grevenbroich
Firma: Adenion GmbH
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