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Pressemitteilung Kategorie: Internet

Firmengruendungen in den USA! (US Inc)

Pressemitteilung veröffentlicht am: 22.08.2011 23:36 Uhr

Europäische Gerichtshof mit seinen Grundsatzentscheidungen "Centros", "Überseering" und "Inspire Art". Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch
geändert und damit die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die
im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit
ausüben, auch hier rechtsfähig sind und mithin Zweigniederlassungen
gründen können...
Den Weg freigemacht hat dafür der Europäische Gerichtshof mit seinen Grundsatzentscheidungen "Centros", "Überseering" und "Inspire Art". Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch
geändert und damit die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die
im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit
ausüben, auch hier rechtsfähig sind und mithin Zweigniederlassungen
gründen können, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen
GmbH oder AG erbringen müssen. Sie werden wie eine gebietsansässige
Firma behandelt - sie können ein Gewerbe anmelden, z. B. eine Gaststättenerlaubnis beantragen oder eine § 34 c GewO-Erlaubnis
beantragen, in Europa Konten eröffnen und Tochtergesellschaften
gründen oder Gesellschaftsanteile übernehmen. In das deutsche
Handelsregister werden Corporations als selbständige Niederlassung eingetragen, ohne dass ein bestimmtes Mindestkapital nachgewiesen
werden muss.

Bei einer reinen Geschzäftstätigkeit außerhalb der USA fällt in den USA
nur eine jährliche Pauschalbesteuerung an. Die Pauschalsteuer ist bereits
in der jährlichen Verwaltungsgebühr (siehe hierzu Preise) enthalten.

Kurzinfos zu den einzelnen Rechtsformen:

Das amerikanische Gesellschaftsrecht, das ursprünglich durch die Rechtsprechung entwickelt wurde, ist nun großenteils auch gesetzlich
geregelt. Dennoch gibt es kein einheitliches amerikanisches
Gesellschaftsrecht. Die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich
steht in den Vereinigten Staaten den Einzelstaaten zu. Die meisten
Einzelstaaten haben ihre gesetzlichen Vorschriften jedoch an auf
bundesweit einheitlich entwickelte Modellgesetze angelehnt.

Unter dem Oberbegriff der Personengesellschaft werden die
Gesellschaftsform der General Partnership, der Limited Partnership,
der Limited Liability Partnership und der Limited Liability Company zusammengefasst. Allen diesen Gesellschaftsformen ist gemein,
dass sie in ihrem Bestand von ihren Mitgliedern abhängig sind und
ihre Geschäfte grundsätzlich von den Gesellschaftern selbst geführt
werden.

Partnerships Zurück zum Seitenanfang

Partnerships unterscheiden sich von Corporations insbesondere in
der Art der Haftung und der Art der Besteuerung. Dem Grundsatz nach
haften Partner für die Verbindlichkeiten der Partnership, während die
Haftung des Gesellschafters einer Corporation auf seine Einlage
beschränkt ist. Die Partnership selbst ist kein Steuersubjekt. Die
Gewinne der Partnership werden als Einkommen der Partner direkt
von diesen versteuert. Die Gewinne von Corporations werden grundsätzlich
als Einkommen der Gesellschaft besteuert. Die Dividenden und sonstigen Ausschüttungen werden zusätzlich als Einkommen der Gesellschafter
besteuert. Da es kein Anrechungsverfahren gibt, genießt die Partnership
in den USA gegenüber der Corporation einen steuerlichen Vorteil.

General Partnerships - GP Zurück zum Seitenanfang

Die Partner der General Partnership haften unbeschränkt mit ihrem
gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Partnership. Jeder
Partner berechtigt und verpflichtet durch sein Handeln auch gleichzeitig
die anderen Partner. Die Teilhaber haften jedoch nicht nur für die
vertraglichen Verpflichtungen, sondern auch für Fehler der anderen Partner
und die daraus resultierenden Ansprüche wegen Vertragsverletzung oder
deliktischer Schädigung. Ebenso haften sie für die Schäden, die aus Fehlern
der Angestellten der Partnership entstehen. Ein Partner haftet den Gläubigern
gegenüber für die gesamten Verbindlichkeiten der Partnership, kann aber im
Innenverhältnis in der Regel von den anderen Partnern anteilig Ausgleich verlangen.

Limited Partnerships - LP Zurück zum Seitenanfang

Die Rechtsform der Limited Partnership erlaubt es einzelnen Partnern,
sich an einer Partnership zu beteiligen, dabei aber ihre Haftung auf ihren
Kapitalbeitrag zu begrenzen. Jedoch muss mindestens ein Partner die
unbegrenzte Haftung übernehmen. Wie bei der deutschen GmbH&Co.KG
kann auch im amerikanischen Recht der unbeschränkt haftende
Gesellschafter eine LLC oder eine Corporation sein, so dass auf diese
Weise die persönliche Haftung einer natürlichen Person umgangen
werden kann. Der beschränkt haftende Partner kann sich unter Umständen
jedoch nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen, wenn er sich aktiv an
der Führung und dem Management der Partnership beteiligt.

Limited Liability Partnerships - LLP Zurück zum Seitenanfang

Die Limited Liability Partnership ist eine weitere Sonderform der Partnership
und eine recht junge Unternehmensform. Im Gegensatz zur General
Partnership haftet ein Partner einer LLP in den meisten Staaten nicht für
Verfehlungen der anderen Partner oder der Angestellten, die nicht unter
seiner Aufsicht stehen. In einigen Staaten jedoch haftet der Partner, wenn
er eine Schädigung durch einen anderen Partner wissentlich nicht verhindert
oder duldet. Der Umfang der Haftungsbeschränkung variiert insbesondere
bei der LLP von US-Bundesstaat zu US-Bundesstaat erheblich. Teilweise
wird nur die Haftung für deliktische Schädigungen ausgeschlossen, teilweise
ist auch die vertragliche Haftung vom Haftungsausschluss erfasst.
Der Unternehmer sollte sich über das Recht der in Frage kommenden Gründungsstaaten beraten lassen, bevor er sich für eine Rechtsform
entscheidet. Bei der LP und LLP ist zu beachten, dass ihre Partner wie
Partner einer General Partnership behandelt werden, wenn die
Gesellschaften nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
gegründet werden. In diesem Fall verlieren sie den beabsichtigten Haftungsschutz.

Business Corporations - Inc., Corp., Ltd., Co. Zurück zum Seitenanfang

Die Gesellschafter der Business Corporation haften in der Regel nur mit
der von ihnen eingezahlten oder bis zur Höhe der noch ausstehenden
Einlage. Von dieser Grundregel, die der Rechtslage im deutschsprachigen
Raum entspricht, gibt es jedoch einige von der Rechtsprechung entwickelte
Ausnahmen. Die wichtigsten Beispiele sind Fälle, in denen die Corporation
von Anfang an praktisch über kein eigenes Vermögen verfügte oder evident unzureichend mit Kapital ausgestattet wurde und die Gesellschafter auf diese Weise das gesamte unternehmerische Risiko auf die Kreditgeber abgewälzt haben. In diesen Ausnahmefällen erlaubt die Rechtsprechung einen
Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter, die dann persönlich für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Man nennt dies Piercing of
the Corporate Feil, d.h. der Schleier der Gesellschaft, der die Haftungsbeschränkung symbolisiert, wird durchbrochen.

Die Firma der Corporation muss einen die Gesellschaftsform erkennbar machenden Zusatz enthalten. Dies können neben der Bezeichnung
Corporation (Corp.) auch die Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.)
oder Company (Co.) sein. Die Urkunde mit den Articles of Incorporation muss
bei der zuständigen Stelle, dem Secretary of State (eine Art Handelsregister)
unter Errichtung einer Gebühr eingereicht werden. Dieser erstellt dann das Certificate of Incorporation (Gründungsurkunde), dessen Erteilung jedoch
nicht konstitutiv für die Entstehung der Gesellschaft ist. Diese entsteht bereits
mit dem so genannten Filing der Articles of Incorporation. In einem
anschließenden Initial Meeting, einer Gründungsversammlung des Board
of Directors und der Shareholder (Anteilseigener/ Aktienbesitzer) müssen
eine Vielzahl von Beschlüssen gefasst werden. Hier werden die ersten
Directors und Officers der Gesellschaft ernannt und die By-laws (Geschäftsordnung) verabschiedet. Das Siegel, das Corporate Book
(Aktienbuch) und ein Musteraktienzertifikat müssen angenommen werden.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Bank und Rechtsanwalt sollen
festgelegt werden. Die Steueranmeldung und die Übernahme der Gründungskosten müssen geregelt werden. Die Gründer (in diesem
Fall die US AG 24 Inc.), die in der Gesellschaft keine weiteren Funktionen
übernehmen, treten von ihren Ämtern zurück. Über die Versammlung
muss ein Protokoll erstellt werden, die so genannten Minutes of the Initial
Meeting. Dieser gesamte Gründungsvorgang wird selbstverständlich im
Rahmen der Gründungsvorbereitung für Ihre Firmengründung in den USA
durch uns vorbereitet, so dass Sie nur noch die notwendigen Unterschriften
leisten müssen. Dies verstehen wir unter wirklichem Gründungsservice.
Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass andere Anbieter diese
Serviceleistungen nicht bieten und wohl nicht für selbstverständlich halten.

Closely Held Corporations - C-Corporation oder S-Corporation Zurück zum Seitenanfang

Auch wenn von uns grundsätzlich die Gründung einer ganz Business
Corporation oder einer LLC im US-Bundesstaat Florida angeboten wird,
wollen wir hier der Vollständigkeit halber auch auf die besonderen
Bestimmungen der so genannte Closely Held Corporation, also einer
Corporation, die sich in der Hand einiger weniger Gesellschafter befindet, eingehen. Die Voraussetzungen für die Qualifikation einer Corporation als
Closely Held Corporation sind von US-Bundesstaat zu US-Bundesstaat
verschieden. Allgemein darf die Zahl der Gesellschafter eine bestimmte
Höchstgrenze nicht überschreiten, wobei die Grenzwerte unterschiedlich
sind. Der Vorteil einer Closely Held Corporation besteht in vereinfachten
Verwaltungsvorschriften, die es den Gesellschaftern erlauben, die
Gesellschaft selbst zu führen, ohne ein Board of Directors ernennen zu
müssen.

Steuerlich unterscheidet man in den USA zwischen so genannten
C-Corporations, die die beschriebene Grundform darstellen, und
S-Corporations, bei denen anders als bei den C-Corporations der
Gewinn nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern direkt als
Einkommen der Gesellschafter versteuert wird. Die S-Corporation ist
daher steuerlich günstiger als die C-Corporation. Um als S-Corporation
eingestuft zu werden, müssen die Gesellschafter einen entsprechenden
Antrag stellen. Darüber hinaus muss es sich um eine nach dem Recht
eines US-Bundesstaats gegründete Gesellschaft handeln, der nicht
mehr als 75 Gesellschafter angehören. Die Gesellschaft darf nur eine
Form von Aktien, d.h. z.B. keine Vorzugsaktien, ausgeben. Gesellschafter
einer S-Corporation dürfen nur natürliche Personen mit amerikanischer
Staatsbürgerschaft oder einer Daueraufenthaltsgenehmigung sein.
Aus diesem letzteren Grunde kann ein Tochterunternehmen einer
europäischen Muttergesellschaft keinen Antrag auf Behandlung als
S-Corporation stellen.

Limited Liability Companies - LLC Zurück zum Seitenanfang

Die Limited Liability Company ist ebenfalls eine relativ junge
Gesellschaftsform. Sie zeichnet sich zum einen durch eine beschränkte
Haftung der Gesellschafter, der so genannten Members, aus. Diese
haften anders als die Partner einer General Partnership nur mit ihrer
Einlage. Andererseits genießt die LLC den Vorzug, steuerlich wie eine
Partnership behandelt zu werden, d.h. die Gewinne werden auf der Ebene
der LLC nicht besteuert. Sie müssen vielmehr wie bei einer Partnership
als Einkommen der Partner bzw. der Members versteuert werden.
Die Teilnahme der Gesellschafter an der Geschäftsführung hat anders als
bei der LP und der LLP keinen Einfluss auf die Haftung der Gesellschafter
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ihre Haftung bleibt auch in
diesem Fall auf die Einlage begrenzt.

Ein Nachteil der LLC ist, dass sie aufgrund ihrer relativ kurzen rechtlichen
Existenz bislang keine ausführliche Behandlung durch die Rechtsprechung erfahren hat und daher ein gewisses Maß an rechtlicher Unsicherheit bietet.
So ist z.B. ungeklärt, ob ähnlich wie bei der Corporation Fälle denkbar sind,
in denen die Rechtsprechung den Durchgriff auf das Vermögen der
Gesellschafter ges-tattet. Die LLC erfreut sich aber immer größerer
Beliebtheit. Zur steuerlichen Einordnung der nach dem Recht der
Bundesstaaten der USA gegründeten Limited Liability Company in
Deutschland siehe hierzu die Richtlinie des Bundesfinanzministeriums
IV B 4 - S 1301 USA - 22/04

http://www.usag24-group.com/us_corporation/us-corporation.html

Die USAG24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung
in den USA tätig ist. Hinter der USAG24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, die Sie vor, während und auch nach der Gründung umfassend beraten und betreuen.
Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die
vielen Vorteile, die eine US Corporation bietet, zu 100% zu nutzen.
US AG 24, Inc
Michael Schuett
Friedrichstr 171
10117 Berlin
+49 30 80932893

www.usag24.com
info@usag24.com



Pressekontakt:
USAG24, Inc
MIchael Schuett
Friedrichstr 171
10117 Berlin
info@usag24.com
+49 30 80932893
http://www.usag24.com

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Kontaktdaten:

Kontaktperson: MIchael Schuett
E-Mail:info@usag24.com
Link: www.usag24.com
Tel.: +49 30 80932893

Autor: PR-Gateway
Straße: Merkatorstr 2
PLZ / Ort: 41515 Grevenbroich
Firma: Adenion GmbH
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