So gut wie jeder Hauseigentümer schützt sein Hab und Gut mit der Gebäudeversicherung. Doch nicht jeder Schadensfall wird gedeckt. Wenn grobe Fahrlässigkeit im Spiel ist, kann der Versicherungsschutz sehr schnell gemindert werden oder ganz wegfallen.
Die Gebäudeversicherung ist ein wichtiger Schutz für die eigenen vier Wände. Kommt es durch Feuer, Blitzschlag, Leitungswasser oder Sturm zu Schäden, übernimmt die Gebäudeversicherung die Schadensregulierung. Doch nicht jeder Schaden ist in voller Höhe versichert: Grobe Fahrlässigkeit z. B. trägt dazu bei, dass der Versicherungsschutz ganz oder teilweise verwehrt werden kann.
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Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit ein Urteil zum Thema Umgang mit Öl und Fett beim Kochen gesprochen. Demnach handelt groß fahrlässig, wer in einem offenen Kochtopf Fett zum frittieren erhitzt und dabei über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten die Küche oder sogar das Haus verlässt. In der Regel kann bei einer solchen Hitzeentwicklung im Topf eine Temperatur entstehen, die zu einem Brand führt. Durch die Intensität und durch falsche Löschversuche kann das Ganze sich schnell zu einem größeren Brand entwickeln. Da hier aber die Ursache grobe Fahrlässigkeit ist, kann die Gebäudeversicherung im Schadensfall die Leistung verweigern.
Wer aus dem Keller ungebetene Tiere wie eine Katze verscheuchen will, sollte das auf herkömmliche Art und Weise z. B. mit Besen oder anderen Werkzeuge versuchen. Gänzlich ungeeignet sind hier Feuerwerksraketen, wie es ein Hausbesitzer versucht hat. Die Katze war zwar aus dem Keller verschwunden, allerdings hat der Eigentümer damit auch einen Brand ausgelöst, der sich nicht nur auf den Keller beschränkt hat. Durch die Rakete haben Säcke mit Altkleidern Feuer gefangen, diese befanden sich am Treppenaufgang zum Flur. Dabei konnte sich Rauch und Feuer im Erdgeschoß ausbreiten. Die Gebäudeversicherung hat ihrerseits die Ursache des Feuers als Anlass genommen, die Schadensregulierung zu verweigern, da das Verhalten des Hauseigentümers schon mehr als grob fahrlässig war.
Ein Mieter zieht aus einem Haus aus und teilt dem Vermieter mit, dass nun für das Haus auch keine Versorgung mit Leitungswasser mehr notwendig ist. Somit hat der Mieter seiner Obliegenheitspflicht gegenüber dem Vermieter genüge getan. Nun ist der Hauseigentümer in der Pflicht: Sollte sich in der Kürze der Zeit kein neuer Mieter finden, muss er alles unternehmen, um Schaden vom Haus abzuwenden und Risiken zu minimieren. Dazu gehört auch, vor allen nach dem deutlichen Hinweis des Mieter, dass die Wasserzufuhr abgestellt wird. Kommt es durch den Leerstand im Winter zu einem Rohrbruch, muss die Gebäudeversicherung die Kosten nicht in voller Höhe übernehmen.
Bildquelle: Andreas Köhler, www.pixelio.de
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