Für die Gebäudeversicherung ist notwendig, dass der Wert des Gebäudes korrekt ermittelt wird. Das kann der Eigentümer oftmals nicht selber. Versicherungsvermittler müssen auf das Risiko hinweisen und auch auf Sachverständige hinweisen.
Die Gebäudeversicherung ist für Hauseigentümer der wichtigste Schutz überhaupt. Sollte es in irgendeiner Form zu einem Schaden kommen, trägt die Gebäudeversicherung dafür Sorge, dass die Schäden am Gebäude durch eine Versicherungsleistung wieder behoben werden können. Ebenso verhält es sich, wenn durch z. B. das Gebäude komplett beschädigt ist und neu aufgebaut werden muss.
Informationen zur Wohngebäudeversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/gebaeudeversicherung.html
Da sich im Laufe der Zeit die Kosten für die Neuerrichtung im Versicherungsfall erheblich steigern können (jährliche Schwankungen von Baupreisen, Löhnen, Materialkosten), besteht die Möglichkeit, den Versicherungswert auf der Basis des Jahres 1914 zu ermitteln. Dabei spielt es keine Rolle, ob das versicherte Gebäude im Jahr 1914 überhaupt schon fertiggestellt war. Der aktuelle Wert des Hauses wird auf dem Wert des Jahres 1914 umgerechnet und in Mark 1914 festgehalten. Die Begründung hierfür ist historisch bedingt, weil im Jahr 1914 zum letzten Mal die Baupreise stabil waren. Mit einem Baupreisindex wird der 1914er-Wert multipliziert, daraus lässt sich Neubaupreis des aktuellen Jahres ermitteln.
Da der Versicherungsnehmer aus Laiensicht überfordert damit ist, bei einer Gebäudeversicherung den 1914er-Wert richtig zu ermitteln und anzugeben, sind die Versicherer an bestimmte Informationspflichten gehalten. Sie müssen den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass es für einen Laien ziemlich schwierig ist, den richtigen Wert zu ermitteln. Grundsätzlich trägt auch in der Gebäudeversicherung der Versicherungsnehmer das Risiko der Unter- oder Überversicherung, aus fachmännischer Sicht muss der Versicherungsvertreter oder der Berater auf diesem Umstand hinweisen.
Zu diesem Thema haben der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Anfang des Jahres wichtige Urteile gesprochen. Zur Beratungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer gehört auch die Aufklärung über die umfangreiche Ermittlung des 1914er-Wertes, der selbst für Fachleute schwer ermittelbar ist. Ferner müssen sie darauf hinweisen, dass die Ermittlung dieses Wertes sinnvollerweise an einen Experten übertragen werden muss, damit eben nicht im ungünstigsten Fall Unterversicherung besteht.
Sollte der Versicherungsnehmer nun die Gebäudeversicherung ohne Aufklärung des Versicherers abgeschlossen haben, darf die Gebäudeversicherung im Schadensfall nicht die Versicherungsleistung kürzen, falls Unterversicherung besteht. Damit wird erneut durch die Gerichte im Sinne der Verbraucher geurteilt - die Versicherer müssen noch mehr Sorgfalt in die Beratung legen.
Gesellschafter: Ralf Becker zu 100 %
Geschäftsführer: Ralf Becker
Eingetragen im Handelsregister:
Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 4957
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