Rund drei Viertel der Haushalte in Deutschland sind mit der Haftpflichtversicherung geschützt. Sie soll die Kosten bei einer Schadensersatzforderung übernehmen.
Die Gefahr, in unserer hochtechnisierten Industriegesellschaft durch sehr hohe Schadensersatzansprüche in den finanziellen Ruin gebracht zu werden, wirkt gegenüber anderen Risiken sehr bedrohlich. Die Notwendigkeit, sich mit einer Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzforderungen zu schützen, ist daher allgemein bekannt. Daraus leitet sich auch ab, dass z. B. mehr als 80 Prozent der deutschen Haushalte mit Kindern über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
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Eine Haftpflichtversicherung hat eine positive Wirkung für Schädiger und Geschädigten zugleich. Zum einen sichert sie das vorhandene Vermögen des Schädigers vor Schadensersatzansprüchen, gleichzeitig sichert sie dem Anspruchsteller eine Schadensersatzleistung, auch wenn die wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers dieses ohne Haftpflichtversicherung gar nicht zulassen würde.
Wird durch die Handlung einer Person ein Dritter geschädigt, so entspricht es dem allgemeinen Rechtsempfinden, dass der Schädiger die Pflicht hat, diesen Schaden wieder gutzumachen. Diese Verpflichtung zum Schadensersatz wird Haftpflicht genannt. Es gibt eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die den Umfang der Ersatzleistungen regeln. Zu den ältesten überlieferten Bestimmungen gehört der 4000 Jahre alte Codex Hamurabi, in dem es u. a. heißt: "Wird beim Einsturz eines Hauses Eigentum zerstört wird, so stelle der Baumeister wieder her, was zerstört wurde. Wenn er das haus nicht fest genug baute, baue er es auf eigene Kosten wieder auf."
In Deutschland gibt es kein einheitliches und umfassendes Haftpflichtgesetz, sondern die wichtigen Bestimmungen ergeben sich aus einer Vielzahl von Gesetzen wie z. B. dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das Straßenverkehrsgesetz, das Produkthaftungsgesetz oder auch das Wasserhaushaltsgesetz.
Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Haftpflichtrecht ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, an denen sich auch die Haftpflichtversicherung orientiert:
Haftungsgrundsatz (§823 BGB): Jeder, der einem anderen schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich, und widerrechtlich einen Schaden zufügt, muss für diesen haften. Die Beweispflicht des Verschuldens liegt grundsätzlich beim Geschädigten.
Haftung des Aufsichtspflichtigen (§832 BGB): Kann ein Kind nach §828 BGB nicht haftbar gemacht werden, ist ggf. der Aufsichtspflichtige an Stelle des Kindes haftbar zu machen. Eine Haftung des Aufsichtspflichtigen ergibt sich aber nur dann, wenn dieser seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Kann er jedoch beweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen ist, entfällt die Haftung.
Haftung des Tierhalters (§833 BGB): Wird jemand durch ein Tier, das nicht dem Beruf, Erwerb oder Unterhalt dient, geschädigt, muss der Halter für den entstandenen Schaden haften. Dieses vor allem für Halter von Hunden oder Pferden unbedingt zu verinnerlichen. Für diese Art von Schäden kommt nicht die private Haftpflichtversicherung auf, sondern es muss eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Bildquelle: P. Kirchhoff, www.pixelio.de
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