Unverzichtbaren Schutz im Schadensfall bietet die Haftpflichtversicherung. Sie schützt das eigene Vermögen bei einer Schadensersatzforderung.
Wer anderen einen Schaden zufügt, ist auch für die Wiedergutmachung verantwortlich. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Die Regelungen in dem Gesetzestext sind eine der Grundlagen für die Haftpflichtversicherung. Man unterscheidet bei der Haftung in drei Kategorien: die Verschuldenshaftung, die Haftung aus vermutetem Verschulden und die Gefährdungshaftung.
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Für alle drei Haftungsarten bietet die Haftpflichtversicherung Schutz im Schadensfall. Ein verursachter Schaden zieht in der Regel eine Schadensersatz- oder auch Schmerzensgeldforderung nach sich und ohne Versicherungsschutz kann die finanzielle Existenz des Schädigers ruiniert sein. Doch immer noch verzichtet rund ein Viertel der Bundesbürger auf den Schutz der Haftpflichtversicherung.
Die Verschuldenshaftung setzt ein Verschulden voraus. Daraus resultiert wiederum die Verpflichtung zum Schadensersatz. Allerdings muss der Geschädigte die Beweislast tragen. Das kann der Fall sein, wenn z. B. ein Sofa mit einem Rotweinfleck verunziert wird und sich nicht mehr reinigen lässt. Hier muss der Geschädigte erst nachweisen - auch gegenüber der Haftpflichtversicherung - dass ein Fremdverschulden vorliegt.
Bei der Haftung aus vermutetem Verschulden liegt die Sache für den Geschädigten etwas einfacher. Die Beweislast, dass kein Verschulden vorliegt, liegt nun beim Schädiger. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich der Schuldfrage zu entlasten. Gerade bei Schäden durch deliktunfähige Kinder hat das eine besondere Bedeutung. Denn wenn im Schadensfall, etwa wenn ein fünfjähriges Kind eine Autotür zerkratzt hat, kann die Mutter oder der Vater nachweisen, dass der Aufsichtspflicht Genüge getan wurde. Dann bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen. Tipp: Viele Gesellschaften bieten im Bereich der Haftpflichtversicherung auch die Deckung durch deliktunfähige Kinder an: Eine mit dem Ball zerschossene Scheibe oder ein beschädigtes Auto sorgt nicht all zu lang für Unfrieden in der Nachbarschaft.
Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht generell bei der Gefährdungshaftung - auch wenn kein Verschulden vorliegt. Diese Art der Haftung gilt für bestimmte Risiken, von denen eine besondere Gefahr für Mensch und Umwelt entstehen kann. Das gilt z. B. auch für die Halter von Hunden. Die Vierbeiner unterliegen der Gefährdungshaftung und Herrchen haftet für jeden Schaden, egal wie dieser zustande gekommen ist. Hier trägt die Haftpflichtversicherung eine durchaus wichtige Rolle. Denn in vielen Bundesländern sind Hundehalter verpflichtet, das Schadensrisiko mit der Haftpflichtversicherung für Hunde abzusichern. Die reine private Haftpflichtversicherung schafft hier für Herrchen keine Entlastung.
Bildquelle: P. Kirchhoff, www.pixelio.de
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