Laut KSV gingen in Österreich im Jahre 2010 knapp 10000 Personen in den Privatkonkurs. Das ist ein Anstieg von 6,3& im Vergleich zu 2010. Für die kommenden Jahre sollen diese Zahlen noch zunehmen.
Gründe für den Konkurs sind u.a. gscheiterte Selbständigkeit, Verlust des Arbeitsplatzes , Krankheit und Scheidung.
In Östrreich ist es für die Gläubiger relativ leicht an das Geld der Schuldner zu kommen , wenn sich diese in einem Angestelltenverhältnis befinden. Im Jahr werden ca. 750.000 Anträge auf Lohnpfändung und rd.900.000 Anträge auf Fahrnispfändung gestellt.
Der Weg zur Entschuldung ist in Österreich ein steiniger.
Wer mit seinen Gläubigern keine aussergerichtliche Einigung erzielen kann bleibt nur der Gang über das Gericht verbunden mit einem Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren.
Zeitgleich zum Abschöpfungsverfahren wird im Regelfall die Restschuldbefreiung beantragt. Jetzt startet die Wohlverhaltensperiode. Dies bedeutet der Schuldner hat nun die vom Gericht festgelegten Zahlungen zu leisten und sich entsprechend 'gesetzestreu' zu verhalten. Damit ist unter anderem gemeint, dass der Schuldner keine weiteren Verbindlichkeiten eingehen darf.
Ein vom Gericht bestellter Masseverwalter wird bestellt und der Gläubiger muss nun 7 Jahre vom Existenzminimum leben.
Es stehen aber Privatpersonen und Unternehmern auch Alternativen zur Verfügung.
Im Rahmen der EU-Rechtsprechung kann ein Gläubiger auch in einem anderen EU -Land, wenn er dort seinen Wohnsitz hat, einen Insolvenzantrag stellen.
In England ist das Insolvenzrecht am 'mildesten', hier dauert das Verfahren max. 12 Monate und der Schuldner erhalt vom Gericht die Restschuldbefreiung.
Das heißt, dass ein Österreicher auch in einem anderen EU-Land das Insolvenzverfahren durchlaufen kann und mit der dort erteilten Restschuldbefreiung in der Folge auch in Österreich wieder "sauber" dasteht.
In der Regel wird eine Mindestaufenthaltsdauer von 6 Monaten vor Antragstellung gefordert. Diese ist durch einen Mietvertrag, sowie Strom- und Telefonrechnungen, sowie andere Quittungen zu belegen. So soll der Einrichtung eines Scheinwohnsitzes vorgebeugt werden.
Eine Abmeldung in Österreich ist allerdings nicht erforderlich. Wichtig dabei ist - wie auch im österreichischem Insolvenzrecht -, dass der Betroffene noch ausreichend finanzielle Mittel besitzt, um die Kosten des Verfahrens, also des Gerichts und des Insolvenzverwalters begleichen zu können.
Ein solches Verfahren , wie jede Schuldenberatung, erfordert eine ausgiebige Beratung durch einen versierten Fachmann.
Dr Thomas Nirk ist als Rechtsanwalt in Deutschland und Österreich zugelassen und weist eine fundierte Erfahrung im Insolvenzrecht auf.
Die Abwicklung des Verfahrens erfolgt in Zusammenarbeit mit einer englischen Rechtsanwaltskanzlei.
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