In einem Fall aus der Praxis verpflichtete sich ein selbstständiger Handelsvertreter während der Dauer des mit einer Versicherung abgeschlossenen Vertragsverhältnisses weder unmittelbar noch mittelbar für andere Versicherungsgesellschaften tätig zu sein.
Ca. 22 Jahre nach Vertragsabschluss erfuhr die Versicherungsgesellschaft, dass der Vertreter etwa 10 Versicherungsverträge für ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hatte. Daraufhin kündigte die Versicherung den Agenturvertrag fristlos.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt: Der Bundesgerichtshof entschied jedoch mit Urteil vom 10.11.2010, dass die Kündigungserklärung den bestehenden Agenturvertrag nicht wirksam beendet habe.
Zwar habe der Vertreter gegen das im Agenturvertrag geregelte Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Wettbewerbsverstöße stellten sich bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen jedoch als so geringfügig dar, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust und ein damit einhergehendes fristloses Kündigungsrecht der Versicherung ohne vorherige Abmahnung nicht begründet hätten.
Dabei stehe der Umstand, dass der Agenturvertrag den Verstoß gegen das enthaltene Wettbewerbsverbot explizit als fristlosen Kündigungsgrund benenne, einer solchen Interessenabwägung im Einzelfall nicht entgegen.
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