Karlsruhe/Berlin (DAV). Ist ein Elternteil in einer Ehe der Hauptverdiener und privat krankenversichert, kann das Kind nicht beitragsfrei über den anderen Elternteil versichert werden. Dies besagt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Juni 2011 (AZ: 1 BvR 429/11). Durch diese Entscheidung komme es zu einer Ungleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Eltern, so die Familienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Das Sozialgesetzbuch schließt Kinder miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung (http://www.familienanwaelte-dav.de) aus, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der privat versichert ist, höher ist als desjenigen, der gesetzlich versichert ist, und bestimmte festgelegte Einkommensgrenzen übersteigt. Durch die Regelung werden verheiratete Elternteile gegenüber unverheirateten Elternteilen schlechter gestellt, da bei diesen ein solcher Ausschluss nicht erfolgt. Das BVerfG hatte allerdings bereits mit Urteil vom 12. Februar 2003 (1 BvR 624/01) entschieden, dass die Ausschlussregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Mutter ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem selbstständigen Rechtsanwalt verheiratet, der wie die vier gemeinsamen Kinder privat versichert ist. Die Eltern wollten nun feststellen lassen, dass die Kinder im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Mutter mitversichert seien. Ihre gegen die Ablehnung der Krankenkasse erhobene Klage blieb jedoch vor den Sozialgerichten ohne Erfolg.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie nach seiner Auffassung unbegründet war. Die Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegenüber unverheirateten Elternteilen im Hinblick auf die Familienversicherung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Grundrecht des Schutzes von Ehe und Familie. Die Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften mit Kind sei gerechtfertigt durch die Befugnis des Gesetzgebers, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Eine Ausschlussregelung, die sich auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, wäre für die Krankenkasse nicht zu handhaben. Für sie würde es eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft immer noch oder wieder bestehe. Demgegenüber sei die Ehe ein rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand.
Die punktuelle gesetzliche Benachteiligung der verheirateten Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung sei rechtmäßig, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelungen nicht schlechter gestellt seien als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Während der Ehepartner, der gesetzlich versichert sei, dem anderen Ehepartner, der dies nicht sei, beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung vermitteln könne, gebe es eine solche Möglichkeit für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht. Zwar komme dieser Vorteil Ehegatten nicht zu, die eine bestimmte Einkommensgrenze überschreiten. Für diese Gruppe werde der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder jedoch über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder hinreichend ausgeglichen.
Quelle:
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Littenstraße 11
D-10179 Berlin
www.familienanwaelte-dav.de
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Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
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http://www.familienanwaelte-dav.de
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