Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom 28.7.2011 entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm ein Steuerpflichtiger eine Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 EUR. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nicht selbstständige Tätigkeit als Pilot sind. Im anderen Streitfall hatte eine Steuerpflichtige ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung.
Die Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen ab. Sie beriefen sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung, die bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Der BFH entschied jedoch, dass aus dem Einkommensteuergesetz kein solches generelles Abzugsverbot folgt. In beiden Fällen sind die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Steuerpflichtige veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.
Anmerkung: In seiner Entscheidung weist der BFH jedoch ausdrücklich darauf hin, dass Bildungsaufwendungen, die nicht in einem konkreten Zusammenhang zu einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit stehen, lediglich als Sonderausgaben abziehbar sind. Besteht jedoch ein konkreter Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit, schließt das Einkommensteuergesetz den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug nicht aus.
Das Finanzministerium will aller Voraussicht nach das Urteil nicht mit einem Nichtanwendungserlass belegen, dafür aber das Einkommensteuergesetz ändern. Grundsätzlich sollten Aufwendungen für das Studium dennoch fortan geltend gemacht und eine entsprechende Verlustfeststellung beantragt werden. Werbungskosten können sein: Aufwendungen für Kurse, Lehrgänge, Tagungen sowie Studien- und Prüfungsgebühren. Ferner zählen hierzu die Kosten für Lernmaterialien, Fachbücher oder Kopien. Abschreibungen können sich auf Arbeitsmittel wie den Laptop ergeben. Das Gleiche gilt für Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte.
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