Infektionen in der Klinik: Welche Rechte haben Patienten?
Ins Krankenhaus geht niemand gern - dennoch zählen die deutschen Kliniken jedes Jahr 17 Millionen Patienten. Sie alle hoffen, im Rahmen der Behandlung ihre Gesundheit wieder herzustellen. Meist ist dies auch der Fall, doch gibt es immer wieder Betroffene, die durch einen Aufenthalt sogar noch kränker werden: Studien zeigen, dass sich jährlich bis zu 600.000 Menschen in Kliniken mit Krankheitserregern infizieren - häufig mit gravierenden Folgen. Welche Rechte die Patienten dann haben? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf.
Patienten, die sich mit dem sogenannten MRSA-Bakterium infizieren, müssen im Schnitt vier Tage länger als geplant in der Klinik bleiben. Das Kürzel des Übeltäters steht für Multiresistenter Staphylococcus aureus, also einem Vertreter der antibiotikaresistenten Staphylokokken-Stämme - deshalb ist diesen Keimen besonders schwer beizukommen. Die häufigsten Folgen einer solchen Infektion sind Harnwegs- sowie postoperative Wundinfektionen. Wer von einer solchen Komplikation betroffen ist, verspürt verständlicherweise den Impuls, dem Krankenhaus gegenüber Schadenersatzansprüche geltend zu machen. "Doch auch wenn man sich nachweisbar in der Klinik oder auch Arztpraxis infiziert hat, bedeutet das nicht automatisch, dass man vor Gericht Recht bekommt", weiß Julia Lützenrath, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Auf das "wie" kommt es an
Entscheidend ist nämlich, wie sich der Patient die Keime einfängt. Geschieht dies unter Einhaltung aller Hygienevorschriften im OP, so hat der Betroffene wenig Aussicht auf Erfolg: "Absolute Keimfreiheit ist bei einer Operation nicht zu erreichen", erläutert Julia Lützenrath ein Urteil des BGH. Bei dem konkreten Fall kam es bei einem Patienten zu einer schweren Infektion der Operationswunde. Es stellte sich heraus, dass die Keime durch ein Mitglied des Operations-Teams übertragen wurden. Wer jedoch die MRSA übertragen hatte, war nicht mehr nachvollziehbar. Der Patient klagte auf Schadenersatz - vergeblich. Der BGH (Az. ZR 102/90) lehnte eine Haftung durch das Krankenhaus ab: Es sei nicht möglich, einen OP komplett steril zu bekommen. Zudem seien die Ausbreitungswege der Keime in Kliniken nicht vollständig kontrollierbar - vorausgesetzt allerdings, dass die gebotenen hygienischen Maßnahmen gewissenhaft umgesetzt wurden.
"Mehr Aussicht auf Erfolg vor Gericht haben die Patienten, wenn die Infektion vermeidbar gewesen wäre", weiß die D.A.S. Juristin. Das ist dann der Fall, wenn die Keime etwa durch eine Pflegekraft auf Station oder durch eine Arzthelferin übertragen wurden. Denn das ist - nach Ansicht des BGH - in der Regel nur dann möglich, wenn Krankenhausträger oder der niedergelassene Arzt nicht alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen getroffen haben, um eine vermeidbare Keimübertragung durch das Personal zu verhindern. Dazu gehört die ausreichende Nutzung und Bereitstellung von Handdesinfektionsmittel ebenso wie eine leitliniengerechte Aufarbeitung von medizinischen Instrumenten - nicht nur im OP, sondern beispielsweise auch in der Endoskopie.
Beweislast liegt auch beim Patienten
Klagt nun ein Betroffener auf Schadenersatz, so muss er einige Beweise bringen. "Dazu gehört zum einen der Nachweis, dass er sich mit den Keimen wirklich in der Klinik oder der Praxis infiziert hat", klärt die D.A.S. Expertin auf. Außerdem muss er aufzeigen, dass dort die vorgeschriebenen Hygienestandards nicht eingehalten wurden. "Drittens muss vor Gericht belegt werden, dass die Infektion bei Einhaltung der Hygienestandards vermeidbar gewesen wäre", weiß Julia Lützenrath. Ein Beispiel: Eine Patientin, die nach einem orthopädischen Eingriff an einer Staphylokokkeninfektion erkrankt war, hatte erfolgreich gegen ein Uniklinikum auf Schmerzensgeld geklagt. Das Krankenhaus wurde während ihres Aufenthalts renoviert, in Folge dessen herrschten im Operationssaal sowie auf der Station unsterile und unhygienische Zustände. Die Ärzte hätten hier eine Aufklärungspflicht hinsichtlich dieser Umstände und der infolgedessen nicht einwandfreien Pflegebedingungen, wenn die in Aussicht genommene Operation nicht dringlich ist, urteilte das OLG Köln. Gibt es keine derartige Aufklärung, so fehlt es an einer wirksamen und beachtlichen Einwilligung des Patienten in die Operation (OLG Köln, Az. 18 U 198/77).
Auf den eigenen Instinkt verlassen
Grundsätzlich ist es als Patient schwierig zu erkennen, ob und inwieweit tatsächlich die Hygienevorschriften eingehalten werden. Doch es liegt im eigenen Interesse, genau nachzufragen, ob eine Spritze mehrfach benutzt wurde oder sich die Schwester die Hände gewaschen hat. Zudem gibt es mittlerweile in vielen Kliniken Hygienepläne sowie einen Hygienebeauftragten, an den man sich bei Bedarf wenden kann.
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Kurzfassung:
Krank durchs Krankenhaus
Schadenersatz bei Keimen in der Klinik?
Jährlich infizieren sich bis zu 600.000 Menschen in Kliniken mit Krankheitserregern - häufig mit ernsthaften Folgen. Denn Patienten, die sich mit dem sogenannten MRSA-Bakterium (kurz für Multi-resistenter Staphylococcus aureus, also antibiotikaresistente Staphylokokken-Stämme) anstecken, müssen im Schnitt vier Tage länger als geplant in der Klinik bleiben. Dennoch haben sie nur in bestimmten Fällen Anspruch auf Schadenersatz, weiß die D.A.S. Rechtschutzversicherung. Entscheidend ist, wie die Keime übertragen wurden: Geschah dies im OP-Bereich unter Einhaltung aller Hygienevorschriften, etwa durch ein Mitglied des Operations-Teams, so hat der Betroffene wenig Aussicht auf Erfolg. Denn, so die Ansicht des BGH: Absolute Keimfreiheit sei bei einer Operation nicht erreichbar, die Ausbreitungswege der Keime sind in Kliniken nicht komplett kontrollierbar - immer vorausgesetzt, die Hygienestandards wurden eingehalten. Anders ist die Rechtslage, wenn die Infektion von einem Pfleger auf Station oder der Arzthelferin einer Praxis übertragen wurde: Denn der Praxisinhaber oder Krankenhausträger muss grundsätzlich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen treffen, um eine vermeidbare Keimübertragung durch sein Personal zu verhindern. Hat er nachweislich geschlampt, so hat der betroffene Patient Anspruch auf Schadensersatz. Um diesen durchsetzen zu können, muss er drei Tatsachen belegen. Erstens: Er hat sich mit den Keimen wirklich in der Klinik oder der Praxis infiziert. Zweitens: Die Hygiene-standards wurden nicht eingehalten. Und drittens, dass die Infektion bei Einhaltung der Hygienestandards vermeidbar gewesen wäre. Ein grundsätzlicher Hinweis: Wer sich als Patient unsicher über die Hygienestandards ist - in vielen Kliniken gibt es mittlerweile Hygienepläne sowie einen Hygienebeauftragten, an den man sich bei Bedarf wenden kann.
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