Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin
Durch die Änderung der Heizkostenverordnung (HeizKV) sind Vermieter verpflichtet, mindestens 70 % der angefallenen Heizkosten ab dem 1.1.2009 verbrauchsabhängig abzurechnen. Macht der Vermieter dies nicht, hat der Mieter ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % der auf ihn entfallenden Heizkosten. Die Warmwasserkosten müssen durch Wärmezähler erfasst werden. Hier gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2013.
Rechtsprechung aktuell: Diese Regelung gilt auch, wenn im Mietvertrag eine andere Abrechnung vereinbart ist. Auf die mietvertragliche Reglung können sich weder Vermieter noch Mieter berufen, wenn sie von der Vorgabe der HeizKV abweicht. Dies bestätigte jüngst das Landgericht Heidelberg in einem Urteil vom 25.2.2011, 5 S 77/10. § 2 der HeizKV bestimmt, dass die HeizKV einer anderslautenden Bestimmung im Mietvertrag vorgeht. Auch wenn eine vertraglich vereinbarte Abrechnungsmethode für eine Partei einen deutlichen Nachteil bedeutet, kann dieser sich auf die Unwirksamkeit der vertraglichen Reglung wegen Vorrangs der HeizKV berufen und auf eine - für ihn günstigere - Abrechnung bestehen. Im vom Landgericht Heidelberg entschiedenen Fall hatten die Parteien eine feste Betriebskostenpauschale von 130 EUR/Monat vereinbart, die die tatsächlichen Neben- und Heizkosten in keiner Weise deckte. Der Vermieter durfte sich auf die Unwirksamkeit der mietvertraglichen Reglung berufen und nach der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abrechnen. Der Mieter musste mehrere 1000 EUR nachzahlen.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin
27.07.2011
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