Zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt gehört die Privathaftpflicht: Sie deckt im Schadensfall die Ansprüche der Geschädigten.
Ein Schaden kann schnell entstehen: Ob aus Leichtsinn, Fahrlässigkeit oder Vergesslichkeit, wer eine Schaden verursacht, muss dafür haften. Nicht immer ist es mit der zerbrochenen Fensterscheibe getan, ein größerer Schaden kann schnell die eigene finanzielle Existenz vernichten. Umso verwunderlicher ist es, dass gerade mal 71 Prozent der Bevölkerung auf den Schutz der Privathaftpflicht zurückgreifen.
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Gerade Kinder neigen dazu, schnell einen Schaden zu verursachen, denn sie sind sich entweder der Tragweite ihres Handelns überhaupt nicht bewusst oder sie können bestimmte Situationen einfach nicht richtig einschätzen. Dennoch sind sie bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres schuldunfähig. Die Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das gilt auch für die Schadensregulierung der Privathaftpflicht. Einige Gesellschaften bieten aber einen Zusatzbaustein an, der auch Schäden durch deliktunfähige Kinder in einem bestimmten Rahmen deckt.
Vom 7. Bis zum 18. Lebensjahr gelten Kinder als beschränkt deliktfähig. Sie können nur für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden, wenn die erforderliche Einsicht vorhanden war. Sie sind in der Privathaftpflicht über ihre Eltern mit versichert. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres endet nicht automatisch der Versicherungsschutz der Privathaftpflicht. Je nach Werdegang sind die Kinder noch über einen längeren Zeitraum bei ihren Eltern mit versichert.
Der Zeitraum des Versicherungsschutzes erstreckt sich grundsätzlich noch auf den Zeitraum, der mit dem Schulbesuch einhergeht. Gerade wenn Kinder Abitur machen, wird in der Regel das 18. Lebensjahr überschritten. Schließt sich daran ein Studium, die Lehre oder der Bundesfreiwilligendienst an, besteht weiterhin Versicherungsschutz über die Privathaftpflicht der Eltern.
Auch nach der ersten Etappe im wahren Leben muss ein junger Erwachsener nicht selber eine Privathaftpflicht abschließen. In der Regel folgt z. B. nach dem Bundesfreiwilligendienst eine Ausbildung oder ein Studium. Bis zum Abschluss dieses Bildungsweges besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Schließt sich hier wiederum ein weiteres Studium, etwa durch Abbruch des ersten Studienganges an, ist man als Erwachsener über die Eltern nach wie vor versichert.
Die einzige Ausnahme ist: Steigt man nach der Schule unmittelbar in ein Arbeitsverhältnis ein, ohne dass hier eine Ausbildung zugrunde liegt, endet auch der Schutz in der Privathaftpflicht der Eltern. Das gilt auch dann, wenn jemand sich für einen längeren Zeitraum bei der Bundeswehr verpflichtet. Sollte man im Anschluss daran noch ein Studium oder eine Ausbildung absolvieren, muss man selbstständig versichert bleiben.
S. Hofschaeger, www.pixelio.de
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