Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr sind deliktunfähig und haften nicht für Schäden, die sie verursacht haben. Die Eltern haften nur dann, wenn die Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen wird. Mit der Privathaftpflicht und der entsprechenden Deckung lässt sich aber manches Missgeschick der Kleinen wieder gutmachen.
Die Privathaftpflicht schützt den Bürger im Schadensfall vor den Schadensersatzforderungen geschädigter Dritter. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss man im vollen Umfang für einen Schaden haften, den man verursacht. Hat man Kinder, steht man hier zusätzlich in der Haftung. Doch nicht jeder Schaden, den ein Kind verursacht, führt zu einer Schadensersatzpflicht. Trotzdem besteht die Möglichkeit im Rahmen der Privathaftpflicht solche Schäden zu versichern.
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Das Amtsgericht München hat bereits im vergangenen Jahr einen Fall zum Anlass genommen und gegen den Geschädigten bzw. für den Vater als Aufsichtspflichtigen geurteilt. Auf dem Weg zum Kindergarten ist ein fünfjähriger Junge mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg ins Straucheln geraten. Dabei kam es zum Sturz, das Fahrrad fiel dabei gegen ein Auto. Der Vater, der den Jungen zum Kindergarten begleitete, hatte keine Möglichkeit einzugreifen. Denn der Junior kannte den Weg wie seine Westentasche und war schon ein paar Meter vorausgeradelt. Urteil des AG München: Der Vater haftet nicht für den Schaden, er hat seine Aufsichtspflicht nicht verletzt, der Junge war zudem erst fünf Jahre alt. Der Pkw-Besitzer blieb auf dem Schaden von rund 1.400 Euro sitzen.
Wer sich nun moralisch verpflichtet fühlt, einen solchen Schaden wieder gutzumachen, muss tief in die eigene Tasche greifen. Oft ist es vielleicht sogar besser um den nachbarschaftlichen Frieden gestellt, wenn Schadensersatz geleistet werden kann. Gerade wenn viele Familien mit Kindern dicht zusammen wohnen, kann immer mal der eine oder andere Schaden verursacht werden.
Schäden durch deliktunfähige Kinder lassen sich zusätzlich in der Privathaftpflicht einschließen. Somit ist gewährleistet, dass kleinere Schäden von Kindern unter sechs Jahren über die Privathaftpflicht abgedeckt sind. Dabei besteht der Versicherungsschutz natürlich nicht in dem Umfang wie z. B. bei Personen- oder Sachschäden, doch z. B. 3.000 Euro oder 5.000 Euro lassen sich somit abdecken. Das kann schon eine große Hilfe sein, in dem Beispiel mit dem fünfjährigen Radfahrer wäre der Pkw-Halter sicherlich froh gewesen, wenn der Vater diesen Baustein in seiner Privathaftpflicht eingeschlossen gehabt hätte.
Wer also einen Stall voll kleiner Kinder zu hüten hat, ist gut geraten, Schäden durch deliktunfähige Kinder in der Privathaftpflicht einzuschließen. Gerade im Bekanntenkreis oder in der Nachbarschaft ereignen sich schnell Situationen, in dem der Junior einen Schaden verursacht.
Gesellschafter: Ralf Becker zu 100 %
Geschäftsführer: Ralf Becker
Eingetragen im Handelsregister:
Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 4957
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