Staatliches Sportwettenmonopol nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Private Anbieter mit Wettlizenz für den deutschen Markt sehen sich gestärkt
Karlsruhe, www.ne-na.de - Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, weil es in einer Art und Weise ausgestaltet ist, die eine effektive Suchtbekämpfung, die den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht sicherstellt. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, die Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. "Ein verfassungsmäßiger Zustand kann sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen. Will er an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten. Eine Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht. Während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz weiter angewandt werden. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden", teilte das Karlsruher Gericht mit.
Für den Hamburger Medienrechtler Ralph Oliver Graef von der Hamburger Anwaltskanzlei Unverzagt von Have sind im Spannungsfeld von fiskalischen Zwecken, ordnungspolitischen Zielen und der Berufsfreiheit Privater die bestehenden Restriktionen im Glücksspielrecht nicht mehr haltbar. "Die intensive Bewerbung staatlicher Angebote und damit das Ausnutzen der Spielleidenschaft durch staatliche Anbieter sowie die in den Vordergrund getretenen fiskalischen Interessen lassen eine Einschränkung des Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes als nicht mehr verhältnismäßig erscheinen", so Graef.
Das Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren sei nach Auffassung des höchsten Gerichtes allein durch ein staatliches Wettmonopol noch nicht gesichert. Ein Monopol könne auch fiskalischen Interessen des Staates dienen und damit in ein Spannungsverhältnis zur Zielsetzung geraten. Die gegenwärtige rechtliche Ausgestaltung des Wettmonopols gewährleiste nicht hinreichend, dass das staatliche Wettangebot konsequent in den Dienst einer aktiven Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft gestellt sei und ein Konflikt mit fiskalischen Interessen des Staates nicht zu Gunsten dieser ausgehe. Das Staatslotteriegesetz enthält nahezu ausschließlich Bestimmungen zur Zuständigkeit und Organisation.
"Die Veranstaltung der Sportwette ODDSET verfolgt erkennbar auch fiskalische Zwecke. Vor allem aber ist der Vertrieb nicht aktiv an einer Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet. Das tatsächliche Erscheinungsbild entspricht vielmehr dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung. Dies zeigt eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wird. Ebenso wenig sind die Vertriebswege für ODDSET auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt. Durch das breit gefächerte Netz von Lotto-Annahmestellen wird die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren 'normalen' Gut des täglichen Lebens", führt das Bundesverfassungsgericht aus. Bei den privaten Anbietern von Sportwetten, die über eine Lizenz für den deutschen Markt verfügen und bereits in Konkurrenz zu ODDSET stehen, wird das Karlsruher Urteil begrüßt.
"Egal wie der Gesetzgeber jetzt reagiert, das höchste Gericht hat deutlich gemacht, dass ODDSET sein Monopol für wirtschaftliche Interessen ausnutzt. Mit Suchtprävention hatte das nie etwas zu tun. Da braucht man sich nur die aggressive Werbung des staatlichen Anbieters anschauen", so Helmut Sürtenich, Vortstandschef der Stratega-Ost Beteiligungen AG in Düsseldorf. Sein Unternehmen sei seit 2005 auf dem Sportwettenmarkt aktiv und habe über eine einhundertprozentige Tochterfirma, die österreichische Wettcorner GmbH, mittlerweile ein Netz von Ladengeschäften in Deutschland aufgebaut. "Damit ist Stratega Ost, das alle gesetzlichen Auflagen erfüllt, für den Sportwettenmarkt gut gerüstet", so Sürtenich. In Deutschland verfüge seine Firma bereits über 36 Annahmestellen, diese Zahl soll allerdings in den nächsten Wochen noch mehr als verdoppelt werden. Innerhalb von fünf Jahren sollen bundesweit 300 Ladenlokale etabliert sein.
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