Steuerbonus für Handwerkerleistungen und Haushaltshilfen
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 wird in den nächsten Wochen in Angriff genommen. Die vielen Änderungen gegenüber dem Vorjahr müssen beachtet werden, aber eine Vorschrift hat auch schon in den letzten Jahren einige Steuervorteile gebracht. Aus diesem Grund zeige ich in dem nachstehenden Beitrag noch einmal die wesentlichen Merkmale.
Im Einkommensteuergesetz sind die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen im § 35 a geregelt. Und das besondere dabei ist, dass der Ermäßigungsbetrag direkt von Ihrer festgesetzten Steuer abgezogen, die Ermäßigung ist bei allen Steuerpflichtigen gleich hoch.
Wir müssen bei dieser Vorschrift 2 unterschiedliche Sachverhalte auseinanderhalten:
- die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind
- Handwerkerleistungen
1. Wenn Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, die bei der Krankenkasse angemeldet ist, können Sie von den Aufwendungen bis zu einer Höhe von 20.000 EUR eine Steuerermäßigung bis zu 4.000 EUR von Ihrer Steuerschuld abziehen. Gleiches gilt, wenn Sie ein Unternehmen mit der Haushaltspflege oder für Betreuungsleistungen beauftragt haben oder wenn bei einer Heimunterbringung in den Unterbringungskosten Beträge für Dienstleistungen enthalten sind, die denen der haushaltsnahen Dienstleistung entspricht, zum Beispiel der Reinigung Ihres Zimmers.
Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen müssen durch Rechnungen nachgewiesen werden, die von Ihnen durch Banküberweisung bezahlt wurden oder bei einer Heimunterbringung durch eine Bescheinigung der Heimleitung.
2. Handwerker werden im Laufe eines Jahres von fast allen beschäftigt, sei es durch einen direkten Auftrag, sei es durch einen Auftrag der Hausverwaltung bei Eigentumswohnungen oder durch den Eigentümer bei einer Mietwohnung.
Bei einer Eigentumswohnung oder einer Mietwohnung muss die Verwaltung bzw. der Eigentümer eine entsprechende Bescheinigung über die Handwerkerleistungen ausstellen, aus der der Anteil des Wohnungseigentümers oder Mieters hervorgeht.
Wird ein Handwerker direkt beauftragt, so muss die dafür ausgestellte Rechnung von dem Handwerkers in den Materialanteil und den Lohnanteil aufgeteilt werden, denn nur der Lohnanteil ist begünstigt. Diese Rechnung muss von Ihnen dann durch Banküberweisung bezahlt werden. Eine Barzahlung schließt die Steuervergünstigung aus.
Auch die Leistungen des Schornsteinfegers, der Heizungswartung und anderer Leistungen, die regelmäßig durchgeführt werden oder werden müssen, sind Handwerkerleistungen im Sinne dieser Vorschrift und damit begünstigt. Dann können Sie bis zu 6.000 EUR Handwerkerleistungen in der Steuererklärung absetzen und Ihre Steuerschuld um maximal 1.200 EUR reduzieren.
So einfach und übersichtlich diese Vorschrift aussieht, so führt sie doch sehr häufig zu Streitfällen. Das Bundesfinanzministerium hat aus diesem Grund einen Erlass herausgegeben, der 30 Seiten umfasst und trotzdem viele Auslegungsfragen offen lässt.
Wenn bei Ihnen ein Sachverhalt vorliegt und Sie unsicher sind, ob es sich um begünstigte Aufwendungen handelt oder nicht, setzen Sie diese Kosten in Ihrer Steuererklärung an. Kommt es zu einer Ablehnung, dann sprechen Sie einen Fachmann an, der für Sie den Einspruch führen kann.
Wir führen häufiger solche Einsprüche und wissen, worauf es bei Begründung des Einspruches und des notwendigen Nachweises ankommt. Sprechen Sie uns an, es geht um Ihr Geld.
Das Steuerberatungsbüro Zielinski berät seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen zu allen Fragen des Steuerrecht. Das Kanzlei-Team setzt sich aus Fachexperten für viele Steuerrechtsfragen zusammen, insbesondere für Fragen rund um das Verfahrensrecht (Einsprüche, Klagen, Betriebsprüfungen) bieten Ihnen die Fachexperten fundierte Lösungen an.
Darüberhinaus wird eine fundierte Beratung in Finanzierungsfragen, insbesondere Finanzierungen durch öffentliche Fördermittel, angeboten.
Günter Zielinski ist neben seiner Tätigkeit als Steuerberater auch Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Fördermittelberater
Steuerberater Günter Zielinski
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