Operation gelungen - Pferd tot. Wer zahlt die Tierarztrechnung?
Hamburg, 20. September 2011 - Behandelt der Tierarzt ein Pferd erfolgreich, sind alle zufrieden. Wie aber verhält man sich, wenn "etwas schief gegangen" ist? Die für den Pferdehalter wichtigste Frage ist hier, welche Voraussetzungen er beachten muss, wenn er versuchen möchte, vor Gericht in einem Haftpflichtprozess gegen den Arzt Aussicht auf Erfolg zu haben, d.h. Schadensersatz zu erhalten.
Aus der Humanmedizin sind die "Kunstfehler" bekannt. Der Pferdehalter unterstellt sie gerne schnell, wenn kein Heilungserfolg eintritt. Oft möchte er in der Konsequenz Schadensersatz in einem Haftpflichtprozess verlangen. Allerdings schuldet der Tierarzt nicht den letztendlichen Heilungserfolg, sondern nur das "Bemühen um Helfen und Heilung". In diesem Sinne ist ihm häufig keinerlei Pflichtverletzung vorzuwerfen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um einen Schadensersatzanspruch aus dem Behandlungsvertrag mit dem Tierarzt durchzusetzen, müssen grundsätzlich folgende Punkte geklärt sein:
* Es muss ein Behandlungsvertrag vorliegen.
* Es muss ein Schaden gegeben sein.
Dies ist meist sehr einfach nachzuweisen: so ist das Pferd entweder gestorben oder unheilbar krank und daher nicht nutzbar.
Schwieriger ist hingegen die Frage, ob der Tierarzt eine Pflicht verletzt hat. Die tierärztlichen Vertragspflichten erstrecken sich auf alles, was zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist:
* Aufnahme der Krankengeschichte
* Untersuchung
* Diagnose
* Prognose
* Aufklärung über Behandlungsmethode
* Medikamentenabgabe
* Erstellung der Krankenunterlagen
* Beratung
* Nachsorge
Zur Klärung der Frage, ob der Arzt eine dieser Pflichten verletzt hat, ist man meist auf die Aussage eines Sachverständigen angewiesen.
Wurde die Pflichtverletzung tatsächlich festgestellt, so stellt sich die Frage nach der Kausalität: Wäre der Schaden nicht eingetreten, wenn der Tierarzt ordnungsgemäß gehandelt hätte? Diese Ursächlichkeit kann meist nicht nachgewiesen werden.
Zu viele andere Faktoren können den Heilungsprozess und getroffene Maßnahmen beeinflussen.
Entscheidend ist also die Frage, wer den Kausalzusammenhang beweisen muss. Meistens muss der Tierhalter als Kläger beweisen, dass der Arzt den Schaden durch seine Pflichtverletzung verursacht hat.
Anders liegt die Beweislast, wenn dem Tierarzt ein "grober Behandlungsfehler" unterläuft. In diesem Fall muss der Tierarzt beweisen, dass der Schaden auch ohne seinen groben Behandlungsfehler eingetreten wäre.
Ein Anspruch auf Schadensersatzpflicht entsteht erst dann, wenn feststeht, dass der Tierarzt schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat. Gem. § 276 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Darunter versteht man die Sorgfalt, die von einem pflichtgetreuen ordentlichen Durchschnittsarzt zu erwarten ist.
Keine Angst vor "lästigen Fragen"...
Die Erfahrung zeigt, wie schwierig im Schadensfall der Weg durch die Instanzen sein kann. Oft hätte so mancher Schaden aber vermieden werden können, wenn der Tierhalter den Tierarzt ausführlich über die Krankheit selbst und die eventuellen unterschiedlichen Behandlungsmethoden und deren Risiken sowie Kosten befragt hätte. Auch sollte sich kein Pferdehalter davor scheuen, im Zweifelsfalle einen weiteren Tierarzt hinzuzuziehen, um Diagnosesicherheit zu erhalten. Dies ist im Ernstfall wesentlich preiswerter als ein unbrauchbares Pferd und der langwierige Weg durch die gerichtlichen Instanzen.
Der ausführliche Text sowie viele weitere interessante Informationen zum Thema Tierarzt- und Pferderecht sind auf www.rechtsanwalt-jessen.de veröffentlicht.
Lars Jessen ist Partner in der Sozietät Braetsch Jessen & Partner in Hamburg und beschäftigt sich seit nahezu 20 Jahren mit dem Thema Pferderecht. Seit 1994 ist er Mitglied der Expertenrunde der anerkannten Pferdesportfachzeitschrift St. Georg.
Schwerpunkte von Rechtsanwalt Jessen sind neben dem Pferde- und Tiermedizinrecht auch Familien- und Erbrecht. Sechs weitere Anwälte der Sozietät decken die Themengebiete Arbeits- und Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Verkehrsrecht ab.
Rechtsanwalt Lars Jessen
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