Die Verhinderung des Umgangs durch den allein sorgeberechtigten Elternteil verletzt das Recht des Kindes auf den Umgang in erheblichem Maße. Zwar kann der Vater in diesem Fall mit Hilfe eines Gerichts erwirken, den Umgang durchzusetzen, jedoch kann das Gericht deswegen der Mutter nicht das Sorgerecht im Wege der einstweiligen Anordnung entziehen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 18. Juni 2010 (AZ: 19 UF 22/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Eine allein sorgeberechtigte Mutter verweigerte den Umgang (http://www.familienanwaelte-dav.de) der gemeinsamen, 2000 und 2003 geborenen Kinder mit dem Vater. Unter anderem machte sie einen möglichen künftigen Umgang von der Abgabe bestimmter Erklärungen abhängig. Sie lehnte außerdem beispielsweise die Teilnahme des Vaters an für die Kinder wichtigen Ereignissen wie etwa der Einschulung ab. Das Amtsgericht entzog der Mutter wegen Verhinderung des Umgangs der Kinder mit dem Vater durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht und übertrug dieses dem Vater. Die Beschwerde der Mutter hatte Erfolg.
Das Kammergericht teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die fortdauernde Behinderung und Boykottierung des Umgangs zwischen Vater und Kindern das Kindeswohl gefährde. Dies rechtfertige jedoch nicht den Entzug des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung. An den Entzug des Sorgerechts seien sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Für die leiblichen Eltern sei die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff in ihr Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet werden dürfe. Daher müsse zunächst geprüft werden, ob der drohenden Kindeswohlgefährdung nicht durch mildere Mittel entgegengewirkt werden könne. So sei beispielsweise der Einsatz eines Umgangspflegers ebenso denkbar wie Ordnungs- und Zwangsmittel gegen die Mutter. Es sei auch der Zeitraum zu beachten, während dessen der Umgang nicht stattgefunden habe. Dieser rechtfertige hier keinen sofortigen Sorgerechtsentzug. Beide Kinder befänden sich nicht mehr in einem Alter, in dem bereits ein Kontaktabbruch von wenigen Monaten zu einer Entfremdung führen könnte.
Quelle:
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Littenstraße 11
D-10179 Berlin
www.familienanwaelte-dav.de
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