Aus Unternehmersicht kann die Mini-GmbH durchaus mit der Limited verglichen werden. Speziell die Idee des Musterprotokolls und auch der geringe Gründungsaufwand weist gewisse Ähnlichkeiten zum englischen Recht auf.
Beide Gesellschaftsformen sind ersichtlich auf die Bedürfnisse junger Unternehmer ausgerichtet.
Anders als die Limited ist die Mini-GmbH dabei jedoch im deutschen Recht zu Hause und daher in den meisten Fällen (bei überwiegendem Bezug zu deutschem oder kontinentaleuropäischen Recht) für Unternehmen mit deutschem Firmensitz die bessere Wahl.
Unabhängig davon erfreut sich die Limited gerade auf Seiten der Geschäftspartner des Unternehmens nach wie vor keines besonders guten Rufs. Ihr größter Vorteil, das geringe Gründungskapital, wird dann zum Nachteil und der Umstand, dass ein englischer Geschäftssitz zumindest formal vonnöten ist, wirkt für viele Partner abschreckend im Hinblick auf mögliche Streitigkeiten.
Aus Unternehmersicht kann die Mini-GmbH durchaus mit der Limited verglichen werden. Speziell die Idee des Musterprotokolls und auch der geringe Gründungsaufwand weist gewisse Ähnlichkeiten zum englischen Recht auf.
Beide Gesellschaftsformen sind ersichtlich auf die Bedürfnisse junger Unternehmer ausgerichtet.
Anders als die Limited ist die Mini-GmbH dabei jedoch im deutschen Recht zu Hause und daher in den meisten Fällen (bei überwiegendem Bezug zu deutschem oder kontinentaleuropäischen Recht) für Unternehmen mit deutschem Firmensitz die bessere Wahl.
Unabhängig davon erfreut sich die Limited gerade auf Seiten der Geschäftspartner des Unternehmens nach wie vor keines besonders guten Rufs. Ihr größter Vorteil, das geringe Gründungskapital, wird dann zum Nachteil und der Umstand, dass ein englischer Geschäftssitz zumindest formal vonnöten ist, wirkt für viele Partner abschreckend im Hinblick auf mögliche Streitigkeiten.
Aus Unternehmersicht kann die Mini-GmbH durchaus mit der Limited verglichen werden. Speziell die Idee des Musterprotokolls und auch der geringe Gründungsaufwand weist gewisse Ähnlichkeiten zum englischen Recht auf.
Beide Gesellschaftsformen sind ersichtlich auf die Bedürfnisse junger Unternehmer ausgerichtet.
Anders als die Limited ist die Mini-GmbH dabei jedoch im deutschen Recht zu Hause und daher in den meisten Fällen (bei überwiegendem Bezug zu deutschem oder kontinentaleuropäischen Recht) für Unternehmen mit deutschem Firmensitz die bessere Wahl.
Unabhängig davon erfreut sich die Limited gerade auf Seiten der Geschäftspartner des Unternehmens nach wie vor keines besonders guten Rufs. Ihr größter Vorteil, das geringe Gründungskapital, wird dann zum Nachteil und der Umstand, dass ein englischer Geschäftssitz zumindest formal vonnöten ist, wirkt für viele Partner abschreckend im Hinblick auf mögliche Streitigkeiten.
Vergleich Mini-GmbH und GmbH
Die Unternehmergesellschaft ist grundsätzlich der GmbH gleichgestellt. Da sie allerdings nicht über das für eine GmbH vorgeschriebene Stammkapital von 25.000 Euro verfügt, führt sie die zur Unterscheidung die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Insoweit ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft lediglich eine (einfache) Variante der GmbH und darauf ausgerichtet, gerade jungen Unternehmen den Anfang zu erleichtern. Das Gesetz sieht durch die Schaffung zahlreicher Anreize vor, dass diese neue Gesellschaftsform von den Gründern nach geglückter Startphase in eine GmbH umgewandelt wird.
Aus diesem Grund fordert das Gesetz von der Unternehmergesellschaft zwingend die Bildung von Rücklagen. Auf das Stammkapital der GmbH wird also nicht dauerhaft verzichtet, sondern lediglich die Möglichkeit eingeräumt, dies aus eigener Kraft erst zu bilden.
Hat die Unternehmergesellschaft gesetzliche Rücklagen in Höhe des Mindeststammkapitals für eine GmbH gebildet (25.000 Euro), können die Gesellschafter diese Rücklage als Stammkapital der Gesellschaft einbringen. Dies geschieht freiwillig. Verzichten die Gesellschafter auf diesen Schritt, bleibt mit der Rechtsform auch die Rücklagenpflicht erhalten.
Wird die Rücklage zum Stammkapital, wird die Unternehmergesellschaft kraft Gesetzes zur GmbH. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Notwendigkeit der gesetzlichen Rücklagen.
Welche Rechtsform ist die beste Wahl?
Welche Rechtsform am besten ist, lässt sich pauschal nicht sagen, da viele verschiedene Faktoren wichtig sind und sich von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden. Als Faustregel empfielt sich aber:
*
die Gründung einer "klassischen" GmbH zur Absicherung hoher Haftungsrisiken,
*
die Gründung einer Limited bei internationalen Geschäften und entsprechender Akzeptanz im Geschäftsumfeld,
*
die Mini-GmbH/ Unternehmergesellschaft bei niedrigem Kapitaleinsatz (beispielsweise bei einem Unternehmen im Dienstleistungsgewerbe)
In jedem Fall ist es ratsam, nach Möglichkeit Eigenkapital aufzustocken. Unabhängig von der Minimierung etwaiger Haftungsrisiken verschafft Ihnen das auch bei Investoren- und Bankgesprächen mehr Flexibilität und ein besseres Standing.
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