Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Attila Fodor, Berlin
Seit Anfang 2010 erlaubt der Bundesgerichtshof Wohnungseigentümern die Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Teilungserklärung nichts anderes bestimmt ist und die Wohnungseigentümer auch nichts anderes vereinbart haben. Diese Rechtsprechung hat der BGH in einem Urteil aus November 2010 bestätigt, allerdings auch Wege aufgezeigt, wie die Miteigentümer die Vermietung an Feriengäste dennoch unterbinden können.
Sollte die Vermietung - so der BGH in dem aktuelleren Urteil - für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile haben, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen, können die übrigen Wohnungseigentümer die störende Vermietung gerichtlich untersagen lassen. Die Vermietung bleibt grundsätzlich erlaubt, nicht jedoch die störende Vermietung. Sollte ein Wohnungseigentümer regelmäßig an feiernde Partytouristen vermieten, die das Berliner Nachtleben auskosten, kann dies vor Gericht von den anderen Miteigentümern gerichtlich unterbunden werden.
Ein Eigentümerbeschluss, der die Vermietung an wechselnde Feriengäste untersagt, ist regelmäßig nichtig, da er die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung der Nutzbarkeit der Wohnung zu Wohnzwecken einschränken soll und damit in den Kernbereich des Eigentumsschutzes nach Artikel 14 des Grundgesetzes eingreift. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte in einem Urteil vom 6.1.2011 (Aktenzeichen: 22 C 5/10).
Fachanwaltstipp Mieter: Achten Sie beim Kauf Ihrer Immobilie auf die Regelungen in der Teilungserklärung. Wenn dort nur die allgemeine Nutzung als Wohnraum vereinbart ist und auch kein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zur Untersagung einer Nutzung als Pension vorliegt, müssen Sie gerade in touristischen Gebieten damit rechnen, dass die Miteigentümer ihre Wohnungen an Feriengäste vermieten.
Fachanwaltstipp Vermieter: Eine Vermietung an Feriengäste werden Sie mit den anderen Miteigentümern nur dann unterbinden können, wenn die Touristen regelmäßig lärmen oder Dreck hinterlassen. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie zur Vorbereitung eines Prozesses zweierlei tun: Die anderen Miteigentümer hinter sich zu bringen und die Störungen sorgfältig dokumentieren.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
17.08.2011
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Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
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Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine "Sondermaterie" innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
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