sup.- Als TV-Kommissar Columbo hatte Schauspieler Peter Falk jeden Fall im Alleingang gelöst. Und auch bei seinem Testament ließ er keine Fragen offen, wie der Nachlass zu verteilen sei. Dies hatte er schon Jahre vor seinem Tod bestimmt - in weiser Voraussicht, denn nach seiner Alzheimer-Erkrankung tobte vor Gericht ein erbitterter Kampf zwischen Angehörigen um die Vormundschaft. Solche Meldungen aus der Show-Prominenz regen viele Menschen dazu an, sich mit ihrer eigenen Nachlassregelung zu beschäftigen. Wer das tut, erfährt zum Beispiel schnell, dass ein privates Testament handschriftlich abzufassen ist. Auch die Tatsache, dass es mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sowie mit Ort und Datum versehen werden muss, hat sich weitgehend herumgesprochen. Darüber hinaus gibt es allerdings eine ganz Reihe von möglichen Fehlern, die bei einer Testamentsabfassung vermieden werden sollten.
· So sind uneindeutige oder unvollständige Formulierungen im Testament oftmals die Ursache für Erbstreitigkeiten. Eine verständliche Sprache und klare Regelungen helfen, den Willen des Erblassers in die Tat umzusetzen. Das gilt besonders, wenn z. B. einer Gemeinschaft aus mehreren Erben eine Immobilie samt Inventar zugedacht ist. Hier kann eventuell die Zuteilung bestimmter Vermögensgegenstände auf einzelne Personen Klarheit schaffen.
· Es ist empfehlenswert, sich zumindest mit einigen juristischen Feinheiten vertraut zu machen. So bedeutet etwa "vermachen" etwas ganz anderes als "vererben". Ein Vermächtnis bestimmt die Übertragung eines einzelnen Vermögenswertes, etwa eines bestimmten Geldbetrages, eines Grundstücks oder eines wertvollen Kunstwerks. Beim Vererben geht es dagegen um die Aufteilung der gesamten Erbmasse. Im schlimmsten Fall können juristisch unklare Formulierungen ein Testament ungültig machen.
· Auf keinen Fall sollten sich widersprechende Fassungen des letzten Willens existieren. Wer im Laufe der Zeit etwas ändern oder ergänzen möchte, muss frühere Verfügungen vernichten bzw. sie ausdrücklich im aktuellen Testament widerrufen. Dabei sollte grundsätzlich auch darauf geachtet werden, ob sich einzelne Textpassagen z. B. auf nicht mehr vorhandene Gegenstände oder auf inzwischen verstorbene Personen beziehen.
· Wer sicher gehen möchte, dass die Eröffnung seines Testaments nicht zu Verstimmungen oder sogar zu rechtlichen Auseinandersetzungen unter den Nachkommen führt, der kann auch einen so genannten Testamentsvollstrecker bestimmen. Dafür bieten sich z. B. neutrale Personen ohne eigene Erbansprüche oder professionelle Institutionen an, die als Sachwalter des Erblassers auf die Umsetzung seines letzten Willens achten. Über die richtige Vorbereitung und die möglichen Varianten einer Testamentsvollstreckung informiert die Deutsche Nachlass, Oettingenstraße 25, 80538 München, Tel: 089/24 21 29 21, Fax: 089/24 21 20 22, Büro Neuss/Düsseldorf, Tel: 02131/66 46 090, www.deutsche-nachlass.de).
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