Gleichfalls unzulässig sind Gebühren für die Verwaltung und Änderung
von Freistellungsaufträgen. Das Geldinstitut ist gesetzlich
verpflichtet, fällige Kapitalertragssteuern einzuziehen. Leistungen,
die in diesem Zusammenhang anfallen, darf es deshalb nicht den Kunden
mit Einzelpreisen belasten. (AZ: XI ZR 269/96 und AZ: XI ZR 279/96) |