Beurteilungskriterien
für Beamtenbeförderung
Entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG sind Beamte nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu
beurteilen. Streit gibt es allerdings
hinsichtlich der Interpretation der Kriterien.
Insbesondere in der sogenannten Quotendiskussion
zur Bevorzugung gleichqualifizierter Frauen ist
die Bewertung der Kriterien Dienstalter,
Lebensalter und Unterhaltsverpflichtung
Gegenstand einer konträren Diskussion, bei der
auch die jüngste Rechtsansicht des EuGH zu
berücksichtigen ist (Marschall-Urteil: EuGH
11.11.1997, Rs. C-409/95). Der Gerichtshof sieht
diese Kriterien allenfalls als mindergewichtige
Hilfskriterien an.
Das OVG Rheinland-Pfalz beurteilt nunmehr jedoch
das Dienstalter eines Beamten als
Leistungskriterium (und nicht als soziales
Kriterium). Daher hat es der Klage eines
dienstälteren, aber sonst gleich beurteilten
Finanzbeamten stattgegeben, der sich gegen die
Beförderung eines schwerbehinderten Kollegen
gewandt hatte. Es dürfte sich damit gegen die
Rechtsprechung des EuGH stellen. Die vom
Gerichtshof zur Förderung von Frauen auf dem
Arbeitsmarkt entwickelten Kriterien dürften auch
für die Förderung von Schwerbehinderten gelten.
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