AGB der Private VISA Card:

Grundregeln f�r die Beziehung zwischen Kunde und Bank
1. Geltungsbereich und �nderungen dieser Gesch�ftsbedingungen und der Sonderbedingungen f�r einzelne Gesch�ftsbeziehungen

(1) Geltungsbereich

Die Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen gelten f�r die gesamte Gesch�ftsverbindung zwischen dem Kunden und den inl�ndischen Gesch�ftsstellen der Bank (im Folgenden Bank genannt). Daneben gelten f�r einzelne Gesch�ftsbeziehungen (zum Beispiel f�r das Wertpapiergesch�ft, f�r den kartengest�tzten Zahlungsverkehr, f�r den Scheckverkehr, f�r den Sparverkehr, f�r den �berweisungsverkehr) Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Erg�nzungen zu diesen Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoer�ffnung oder bei Erteilung eines Auftrages mit dem Kunden vereinbart. Unterh�lt der Kunde auch Gesch�ftsverbindungen zu ausl�ndischen Gesch�ftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nr. 14 dieser Gesch�ftsbedingungen) auch die Anspr�che dieser ausl�ndischen Gesch�ftsstellen.

(2) �nderungen


�nderungen dieser Gesch�ftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Gesch�ftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Homebanking), k�nnen die �nderungen auch auf diesem Wege �bermittelt werden, wenn die Art der �bermittlung es dem Kunden erlaubt, die �nderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Bank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der �nderungen an die Bank absenden.

2. Bankgeheimnis und Bankauskunft

(1) Bankgeheimnis

Die Bank ist zur Verschwiegenheit �ber alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen �ber den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.

(2) Bankauskunft

Eine Bankauskunft enth�lt allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen �ber die wirtschaftlichen Verh�ltnisse des Kunden, seine Kreditw�rdigkeit und Zahlungsf�higkeit; betragsm��ige Angaben �ber Kontost�nde, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Verm�genswerte sowie Angaben �ber die H�he von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.


(3) Voraussetzungen f�r die Erteilung einer Bankauskunft


Die Bank ist befugt, �ber juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankausk�nfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre gesch�ftliche T�tigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Ausk�nfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankausk�nfte �ber andere Personen, insbesondere �ber Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdr�cklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gew�nschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzw�rdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen.

(4) Empf�nger von Bankausk�nften


Bankausk�nfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten f�r deren Zwecke oder die ihrer Kunden.


3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden


(1) Haftungsgrunds�tze


Die Bank haftet bei der Erf�llung ihrer Verpflichtungen f�r jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erf�llung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen f�r einzelne Gesch�ftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nr. 11 dieser Gesch�ftsbedingungen aufgef�hrten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grunds�tzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

(2) Weitergeleitete Auftr�ge


Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgef�hrt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erf�llt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankausk�nften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen F�llen beschr�nkt sich die Haftung der Bank auf die sorgf�ltige Auswahl und Unterweisung des Dritten.


(3) St�rung des Betriebs


Die Bank haftet nicht f�r Sch�den, die durch h�here Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsst�rung, Verf�gungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden


Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskr�ftig festgestellt sind.

5. Verf�gungsberechtigung nach dem Tod des Kunden


Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Kl�rung der Verf�gungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses oder weiterer hierf�r notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher �bersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verf�gung (Testament, Erbvertrag) nebst zugeh�riger Er�ffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verf�gen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verf�gungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrl�ssigkeit nicht bekannt geworden ist.

6. Ma�gebliches Recht und Gerichtsstand beikaufm�nnischen und �ffentlich-rechtlichen Kunden


(1) Geltung deutschen Rechts


F�r die Gesch�ftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.


(2) Gerichtsstand f�r Inlandskunden


Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Gesch�ftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem f�r die kontof�hrende Stelle zust�ndigen Gericht oder bei einem anderen zust�ndigen Gericht verklagen; dasselbe gilt f�r eine juristische Person des �ffentlichen Rechts und f�r �ffentlich-rechtliche Sonderverm�gen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem f�r die kontof�hrende Stelle zust�ndigen Gericht verklagt werden.

(3) Gerichtsstand f�r Auslandskunden


Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch f�r Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche T�tigkeit aus�ben, sowie f�r ausl�ndische Institutionen, die mit inl�ndischen juristischen Personen des �ffentlichen Rechts oder mit einem inl�ndischen �ffentlich-rechtlichen Sonderverm�gen vergleichbar sind.

Kontof�hrung
7. Rechnungsabschl�sse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften


(1) Erteilung der Rechnungsabschl�sse


Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Anspr�che (einschlie�lich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Gesch�ftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.


(2) Frist f�r Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen


Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollst�ndigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde sp�testens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, gen�gt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.


(3) Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften


Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, f�r die er dem Gl�ubiger eine Einzugserm�chtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des n�chsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung sp�testens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, gen�gt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.


8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank



(1) Vor Rechnungsabschluss


Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum n�chsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung r�ckg�ngig machen, soweit ihr ein R�ckzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in H�he der Gutschrift bereits verf�gt hat.


(2) Nach Rechnungsabschluss


Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein R�ckzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in H�he ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren R�ckzahlungsanspruch gesondert geltend machen.
(3) Information des Kunden; Zinsberechnung


�ber Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverz�glich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung r�ckwirkend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgef�hrt wurde.


9. Einzugsauftr�ge



(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung


Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einl�sung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einl�sung, und zwar auch dann, wenn diese Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank �ber den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erh�lt. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingel�st oder erh�lt die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift r�ckg�ngig. Dies geschieht unabh�ngig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.


(2) Einl�sung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks


Lastschriften und Schecks sind eingel�st, wenn die Belastungsbuchung nicht sp�testens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme r�ckg�ngig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingel�st. Schecks sind auch schon dann eingel�st, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Lastschriften und Schecks, die �ber die Abrechnungsstelle einer Landeszentralbank vorgelegt werden, sind eingel�st, wenn sie nicht bis zu dem von der Landeszentralbank festgesetzten Zeitpunkt an die Abrechnungsstelle zur�ckgegeben werden.


10. Fremdw�hrungsgesch�fte und Risiken bei Fremdw�hrungskonten



(1) Auftragsausf�hrung bei Fremdw�hrungskonten


Fremdw�hrungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verf�gungen des Kunden in fremder W�hrung bargeldlos abzuwickeln. Verf�gungen �ber Guthaben auf Fremdw�hrungskonten (zum Beispiel durch �berweisungen zu Lasten des Fremdw�hrungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der W�hrung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollst�ndig innerhalb des eigenen Hauses ausf�hrt.


(2) Gutschriften bei Fremdw�hrungsgesch�ften mit dem Kunden


Schlie�t die Bank mit dem Kunden ein Gesch�ft (zum Beispiel ein Devisentermingesch�ft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder W�hrung schuldet, wird sie ihre Fremdw�hrungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser W�hrung erf�llen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.


(3) Vor�bergehende Beschr�nkung der Leistung durch die Bank


Die Verpflichtung der Bank zur Ausf�hrung einer Verf�gung zu Lasten eines Fremdw�hrungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erf�llung einer Fremdw�hrungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang und so lange ausgesetzt, wie die Bank in der W�hrung, auf die das Fremdw�hrungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Ma�nahmen oder Ereignisse im Lande dieser W�hrung nicht oder nur eingeschr�nkt verf�gen kann. In dem Umfang und solange diese Ma�nahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erf�llung an einem anderen Ort au�erhalb des Landes der W�hrung, in einer anderen W�hrung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausf�hrung einer Verf�gung zu Lasten eines Fremdw�hrungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollst�ndig im eigenen Haus ausf�hren kann. Das Recht des Kunden und der Bank, f�llige gegenseitige Forderungen in derselben W�hrung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unber�hrt.


(4) Umrechnungskurs


Die Bestimmung des Kurses bei Fremdw�hrungsgesch�ften ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis.


Mitwirkungspflichten des Kunden
11. Mitwirkungspflichten des Kunden



(1) �nderungen von Name, Anschrift oder einer gegen�ber der Bank erteilten Vertretungsmacht

Zur ordnungsgem��en Abwicklung des Gesch�ftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank �nderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erl�schen oder die �nderung einer gegen�ber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverz�glich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein �ffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erl�schen oder ihre �nderung in dieses Register eingetragen wird.


(2) Klarheit von Auftr�gen und �berweisungen


Auftr�ge und �berweisungen m�ssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Auftr�ge und �berweisungen k�nnen R�ckfragen zur Folge haben, die zu Verz�gerungen f�hren k�nnen. Vor allem hat der Kunde bei Auftr�gen zur Gutschrift auf einem Konto (zum Beispiel bei Lastschrift- und Scheckeinreichungen) und �berweisungen auf die Richtigkeit und Vollst�ndigkeit des Namens des Zahlungsempf�ngers, der angegebenen Kontonummer, der angegebenen Bankleitzahl und der angegebenen W�hrung zu achten. �nderungen, Best�tigungen oder Wiederholungen von Auftr�gen und �berweisungen m�ssen als solche gekennzeichnet sein.


(3) Besonderer Hinweis bei Eilbed�rftigkeit der Ausf�hrung eines Auftrags oder einer �berweisung


H�lt der Kunde bei der Ausf�hrung eines Auftrags oder einer �berweisung besondere Eile f�r n�tig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularm��ig erteilten Auftr�gen oder �berweisungen muss dies au�erhalb des Formulars erfolgen.


(4) Pr�fung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank


Der Kunde hat Kontoausz�ge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Ertr�gnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen �ber die Ausf�hrung von Auftr�gen und �berweisungen sowie Informationen �ber erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollst�ndigkeit unverz�glich zu �berpr�fen und etwaige Einwendungen unverz�glich zu erheben.


(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen


Falls Rechnungsabschl�sse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverz�glich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoausz�ge nach der Ausf�hrung von Auftr�gen und �berweisungen des Kunden oder �ber Zahlungen, die der Kunde erwartet).


Kosten der Bankdienstleistungen
12. Zinsen, Entgelte und Auslagen



(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengesch�ft


Die H�he der Zinsen und Entgelte f�r die im Privatkundengesch�ft �blichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem �Preisaushang � Regels�tze im standardisierten Privatkundengesch�ft� und erg�nzend aus dem �Preis- und Leistungsverzeichnis�. Wenn ein Kunde einen dort aufgef�hrten Kredit oder eine dort aufgef�hrte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. F�r die darin nicht aufgef�hrten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutma�lichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umst�nden zu urteilen, nur gegen eine Verg�tung zu erwarten sind, kann die Bank die H�he der Entgelte nach billigem Ermessen (� 315 des B�rgerlichen Gesetzbuches) bestimmen.


(2) Zinsen und Entgelte au�erhalb des Privatkundengesch�fts


Au�erhalb des Privatkundengesch�fts bestimmt die Bank, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist, die H�he von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (� 315 des B�rgerlichen Gesetzbuches).


(3) �nderung von Zinsen und Entgelten


Die �nderung der Zinsen bei Krediten mit einem ver�nderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Das Entgelt f�r Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Gesch�ftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotf�hrung), kann die Bank nach billigem Ermessen (� 315 des B�rgerlichen Gesetzbuches) �ndern.


(4) K�ndigungsrecht des Kunden bei Erh�hung von Zinsen und Entgelten


Die Bank wird dem Kunden �nderungen von Zinsen und Entgelten nach Absatz 3 mitteilen. Bei einer Erh�hung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Gesch�ftsbeziehung innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der �nderung mit sofortiger Wirkung k�ndigen. K�ndigt der Kunde, so werden die erh�hten Zinsen und Entgelte f�r die gek�ndigte Gesch�ftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einr�umen.


(5) Auslagen


Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutma�lichen Interesse t�tig wird (insbesondere f�r Ferngespr�che, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).


(6) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensvertr�gen


Bei Kreditvertr�gen, die nach � 492 des B�rgerlichen Gesetzbuches der Schriftform bed�rfen, richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den Angaben in der Vertragsurkunde. Fehlt die Angabe eines Zinssatzes, gilt der gesetzliche Zinssatz; nicht angegebene Kosten werden nicht geschuldet (� 494 Absatz 2 des B�rgerlichen Gesetzbuches). Bei �berziehungskrediten nach � 493 des B�rgerlichen Gesetzbuches richtet sich der ma�gebliche Zinssatz nach dem Preisaushang und den Informationen, die die Bank dem Kunden �bermittelt.


Sicherheiten f�r die Anspr�che der Bank gegen den Kunden
13. Bestellung oder Verst�rkung von Sicherheiten



(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten


Die Bank kann f�r alle Anspr�che aus der bankm��igen Gesch�ftsverbindung die Bestellung bankm��iger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Anspr�che bedingt sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer f�r den Kunden �bernommenen B�rgschaft). Hat der Kunde gegen�ber der Bank eine Haftung f�r Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank �bernommen (zum Beispiel als B�rge), so besteht f�r die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verst�rkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungs�bernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer F�lligkeit.


(2) Ver�nderungen des Risikos


Hat die Bank bei der Entstehung von Anspr�chen gegen den Kunden zun�chst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verst�rkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch sp�ter noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierf�r ist jedoch, dass Umst�nde eintreten oder bekannt werden, die eine erh�hte Risikobewertung der Anspr�che gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verh�ltnisse des Kunden nachteilig ver�ndert haben oder sich zu ver�ndern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertm��ig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdr�cklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschlie�lich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensvertr�gen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verst�rkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 50.000 Euro �bersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verst�rkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschlie�enden Angaben �ber Sicherheiten enth�lt.

(3) Fristsetzung f�r die Bestellung oder Verst�rkung von Sicherheiten

F�r die Bestellung oder Verst�rkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einr�umen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen K�ndigung nach Nr. 19 Absatz 3 dieser Gesch�ftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verst�rkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.

14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank

(1) Einigung �ber das Pfandrecht

Der Kunde und die Bank sind sich dar�ber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inl�ndische Gesch�ftsstelle im bankm��igen Gesch�ftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Anspr�chen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankm��igen Gesch�ftsverbindung zustehen oder k�nftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben).

(2) Gesicherte Anspr�che

Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, k�nftigen und bedingten Anspr�che, die der Bank mit ihren s�mtlichen in- und ausl�ndischen Gesch�ftsstellen aus der bankm��igen Gesch�ftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegen�ber der Bank eine Haftung f�r Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank �bernommen (zum Beispiel als B�rge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungs�bernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer F�lligkeit.


(3) Ausnahmen vom Pfandrecht

Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Ma�gabe in die Verf�gungsgewalt der Bank, dass sie nur f�r einen bestimmten Zweck verwendet werden d�rfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einl�sung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt f�r die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und f�r die Wertpapiere, die die Bank im Ausland f�r den Kunden verwahrt. Au�erdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.

(4) Zins- und Gewinnanteilscheine

Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren geh�renden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.

15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln

(1) Sicherungs�bereignung

Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschr�nktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zur�ck, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.

(2) Sicherungsabtretung

Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank �ber; ein Forderungs�bergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufm�nnische Handelspapiere).

(3) Zweckgebundene Einzugspapiere

Werden der Bank Einzugspapiere mit der Ma�gabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur f�r einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungs�bereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

(4) Gesicherte Anspr�che der Bank

Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller Anspr�che, die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der R�ckbelastung nicht eingel�ster Einzugspapiere oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine R�ck�bertragung des Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie �bergegangenen Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Anspr�che gegen den Kunden zustehen oder sie ihn �ber den Gegenwert der Papiere vor deren endg�ltiger Bezahlung nicht verf�gen l�sst.

16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung

(1) Deckungsgrenze

Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verst�rkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Anspr�che aus der bankm��igen Gesch�ftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

(2) Freigabe

Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vor�bergehend �bersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in H�he des die Deckungsgrenze �bersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der f�r die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, R�cksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, Auftr�ge des Kunden �ber die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuf�hren (zum Beispiel Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben).

(3) Sondervereinbarungen

Ist f�r eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsma�stab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder andere Grenze f�r die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese ma�geblich.

17. Verwertung von Sicherheiten

(1) Wahlrecht der Bank

Wenn die Bank verwertet, hat die Bank unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der f�r die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, R�cksicht nehmen.

(2) Erl�sgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht

Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem Kunden �ber den Erl�s eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung f�r die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.

K�ndigung
18. K�ndigungsrechte des Kunden


(1) Jederzeitiges K�ndigungsrecht

Der Kunde kann die gesamte Gesch�ftsverbindung oder einzelne Gesch�ftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), f�r die weder eine Laufzeit noch eine abweichende K�ndigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer K�ndigungsfrist k�ndigen.

(2) K�ndigung aus wichtigem Grund

Ist f�r eine Gesch�ftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende K�ndigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose K�ndigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierf�r ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Ber�cksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden l�sst, die Gesch�ftsbeziehung fortzusetzen.

(3) Gesetzliche K�ndigungsrechte

Gesetzliche K�ndigungsrechte bleiben unber�hrt.

19. K�ndigungsrechte der Bank


(1) K�ndigung unter Einhaltung einer K�ndigungsfrist

Die Bank kann die gesamte Gesch�ftsverbindung oder einzelne Gesch�ftsbeziehungen, f�r die weder eine Laufzeit noch eine abweichende K�ndigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen K�ndigungsfrist k�ndigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der K�ndigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden R�cksicht nehmen. F�r die K�ndigung der F�hrung von laufenden Konten und Depots betr�gt die K�ndigungsfrist mindestens sechs Wochen.

(2) K�ndigung unbefristeter Kredite

Kredite und Kreditzusagen, f�r die weder eine Laufzeit noch eine abweichende K�ndigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer K�ndigungsfrist k�ndigen. Die Bank wird bei der Aus�bung dieses K�ndigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden R�cksicht nehmen.

(3) K�ndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K�ndigungsfrist

Eine fristlose K�ndigung der gesamten Gesch�ftsverbindung oder einzelner Gesch�ftsbeziehungen ist zul�ssig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter Ber�cksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden l�sst. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben �ber seine Verm�gensverh�ltnisse gemacht hat, die f�r die Entscheidung der Bank �ber eine Kreditgew�hrung oder �ber andere mit Risiken f�r die Bank verbundene Gesch�fte (z. B. Aush�ndigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren oder wenn eine wesentliche Verschlechterung der Verm�gensverh�ltnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die R�ckzahlung des Darlehens oder die Erf�llung einer sonstigen Verbindlichkeit gegen�ber der Bank � auch unter Verwertung einer hierf�r bestehenden Sicherheit � gef�hrdet ist. Ferner liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verst�rkung von Sicherheiten nach Nr. 13 Absatz 2 dieser Gesch�ftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die K�ndigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zul�ssig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (� 323 Abs�tze 2 und 3 des B�rgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.

(4) K�ndigung von Verbraucherdarlehensvertr�gen bei Verzug

Soweit das B�rgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen f�r die K�ndigung wegen Verzuges mit der R�ckzahlung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Ma�gabe dieser Regelungen k�ndigen.

(5) Abwicklung nach einer K�ndigung

Im Falle einer K�ndigung ohne K�ndigungsfrist wird die Bank dem Kunden f�r die Abwicklung (insbesondere f�r die R�ckzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einr�umen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (zum Beispiel bei der K�ndigung des Scheckvertrages die R�ckgabe der Scheckvordrucke).

Schutz der Einlagen
20. Einlagensicherungsfonds


(1) Schutzumfang

Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition �Verbindlichkeiten gegen�ber Kunden� auszuweisen sind. Hierzu z�hlen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschlie�lich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gl�ubiger betr�gt 30 % des f�r die Einlagensicherung jeweils ma�geblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bdb.de abgefragt werden.

(2) Ausnahmen vom Einlegerschutz

Nicht gesch�tzt sind Forderungen, �ber die die Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate sowie Verbindlichkeiten gegen�ber Kreditinstituten.

(3) Erg�nzende Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds

Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf � 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verf�gung gestellt wird.

(4) Forderungs�bergang

Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender H�he mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds �ber.

(5) Auskunftserteilung

Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Ausk�nfte zu erteilen und Unterlagen zur Verf�gung zu stellen.
 

 

 

 

Hier gibts es die VISA Karte:

 
 √
F�r nur
99 EUR f�r 2 Jahre!
 Auch bei negativer Bonit�t!
 Ohne monatliche Geb�hr!
 Kein Mindesteinzahlbetrag!
 Keine versteckten Kosten!
 Volle Kostentransparenz!

  Hier bestellen !
 

 Augen auf beim Kartenkauf

Karte ist nicht gleich Karte!
Immer wieder werden wir auf Billigangebote angesprochen, die bei Internet-Auktionen oder per Email angepriesen werden.
Tipp: Vergleichen Sie vorher!
VISA-Card Unterschiede...

 
 Eine Karte der:
Infomationen zur deutschen Partnerbank Wire Card Bank
finden Sie hier...
 

  →  Hier bestellen !