AGB der Private
VISA Card:
Grundregeln f�r die Beziehung zwischen Kunde und Bank
1. Geltungsbereich und �nderungen dieser
Gesch�ftsbedingungen und der Sonderbedingungen f�r einzelne
Gesch�ftsbeziehungen
(1) Geltungsbereich
Die Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen gelten f�r die gesamte
Gesch�ftsverbindung zwischen dem Kunden und den inl�ndischen
Gesch�ftsstellen der Bank (im Folgenden Bank genannt).
Daneben gelten f�r einzelne Gesch�ftsbeziehungen (zum
Beispiel f�r das Wertpapiergesch�ft, f�r den
kartengest�tzten Zahlungsverkehr, f�r den Scheckverkehr, f�r
den Sparverkehr, f�r den �berweisungsverkehr)
Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Erg�nzungen zu
diesen Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen enthalten; sie
werden bei der Kontoer�ffnung oder bei Erteilung eines
Auftrages mit dem Kunden vereinbart. Unterh�lt der Kunde
auch Gesch�ftsverbindungen zu ausl�ndischen
Gesch�ftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nr. 14
dieser Gesch�ftsbedingungen) auch die Anspr�che dieser
ausl�ndischen Gesch�ftsstellen.
(2) �nderungen
�nderungen dieser Gesch�ftsbedingungen und der
Sonderbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt
gegeben. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der
Gesch�ftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg
vereinbart (z. B. das Homebanking), k�nnen die �nderungen
auch auf diesem Wege �bermittelt werden, wenn die Art der
�bermittlung es dem Kunden erlaubt, die �nderungen in
lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als
genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem
vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf
diese Folge wird ihn die Bank bei der Bekanntgabe besonders
hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von
sechs Wochen nach Bekanntgabe der �nderungen an die Bank
absenden.
2. Bankgeheimnis und Bankauskunft
(1) Bankgeheimnis
Die Bank ist zur Verschwiegenheit �ber alle kundenbezogenen
Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis
erlangt (Bankgeheimnis). Informationen �ber den Kunden darf
die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies
gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur
Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
(2) Bankauskunft
Eine Bankauskunft enth�lt allgemein gehaltene Feststellungen
und Bemerkungen �ber die wirtschaftlichen Verh�ltnisse des
Kunden, seine Kreditw�rdigkeit und Zahlungsf�higkeit;
betragsm��ige Angaben �ber Kontost�nde, Sparguthaben, Depot-
oder sonstige der Bank anvertraute Verm�genswerte sowie
Angaben �ber die H�he von Kreditinanspruchnahmen werden
nicht gemacht.
(3) Voraussetzungen f�r die Erteilung einer Bankauskunft
Die Bank ist befugt, �ber juristische Personen und im
Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankausk�nfte zu
erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre gesch�ftliche
T�tigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Ausk�nfte,
wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt.
Bankausk�nfte �ber andere Personen, insbesondere �ber
Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann,
wenn diese generell oder im Einzelfall ausdr�cklich
zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn
der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gew�nschten
Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass schutzw�rdige Belange des Kunden der
Auskunftserteilung entgegenstehen.
(4) Empf�nger von Bankausk�nften
Bankausk�nfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie
anderen Kreditinstituten f�r deren Zwecke oder die ihrer
Kunden.
3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden
(1) Haftungsgrunds�tze
Die Bank haftet bei der Erf�llung ihrer Verpflichtungen f�r
jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die
sie zur Erf�llung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit
die Sonderbedingungen f�r einzelne Gesch�ftsbeziehungen oder
sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen
diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes
Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nr. 11
dieser Gesch�ftsbedingungen aufgef�hrten
Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens
beigetragen, bestimmt sich nach den Grunds�tzen des
Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den
Schaden zu tragen haben.
(2) Weitergeleitete Auftr�ge
Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der
Form ausgef�hrt wird, dass die Bank einen Dritten mit der
weiteren Erledigung betraut, erf�llt die Bank den Auftrag
dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten
weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum
Beispiel die Einholung von Bankausk�nften bei anderen
Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren im Ausland. In diesen F�llen beschr�nkt sich
die Haftung der Bank auf die sorgf�ltige Auswahl und
Unterweisung des Dritten.
(3) St�rung des Betriebs
Die Bank haftet nicht f�r Sch�den, die durch h�here Gewalt,
Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von
ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik,
Aussperrung, Verkehrsst�rung, Verf�gungen von hoher Hand im
In- oder Ausland) eintreten.
4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden
Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen,
wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskr�ftig
festgestellt sind.
5. Verf�gungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Kl�rung der
Verf�gungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines
Testamentsvollstrecker-Zeugnisses oder weiterer hierf�r
notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden
sind auf Verlangen der Bank in deutscher �bersetzung
vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins
oder eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses verzichten,
wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift
der letztwilligen Verf�gung (Testament, Erbvertrag) nebst
zugeh�riger Er�ffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank
darf denjenigen, der darin als Erbe oder
Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten
ansehen, ihn verf�gen lassen und insbesondere mit
befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn
der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel
nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht
verf�gungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge
Fahrl�ssigkeit nicht bekannt geworden ist.
6. Ma�gebliches Recht und Gerichtsstand beikaufm�nnischen
und �ffentlich-rechtlichen Kunden
(1) Geltung deutschen Rechts
F�r die Gesch�ftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank
gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand f�r Inlandskunden
Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige
Gesch�ftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes
zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem f�r die
kontof�hrende Stelle zust�ndigen Gericht oder bei einem
anderen zust�ndigen Gericht verklagen; dasselbe gilt f�r
eine juristische Person des �ffentlichen Rechts und f�r
�ffentlich-rechtliche Sonderverm�gen. Die Bank selbst kann
von diesen Kunden nur an dem f�r die kontof�hrende Stelle
zust�ndigen Gericht verklagt werden.
(3) Gerichtsstand f�r Auslandskunden
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch f�r Kunden, die im
Ausland eine vergleichbare gewerbliche T�tigkeit aus�ben,
sowie f�r ausl�ndische Institutionen, die mit inl�ndischen
juristischen Personen des �ffentlichen Rechts oder mit einem
inl�ndischen �ffentlich-rechtlichen Sonderverm�gen
vergleichbar sind.
Kontof�hrung
7. Rechnungsabschl�sse bei Kontokorrentkonten (Konten in
laufender Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus
Lastschriften
(1) Erteilung der Rechnungsabschl�sse
Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht
etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines
Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die
in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Anspr�che
(einschlie�lich der Zinsen und Entgelte der Bank)
verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der
Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Gesch�ftsbedingungen
oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen
Vereinbarung Zinsen berechnen.
(2) Frist f�r Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollst�ndigkeit
eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde sp�testens vor
Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht
er seine Einwendungen schriftlich geltend, gen�gt die
Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen
rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese
Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses
besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf
eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss
dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder
eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
(3) Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift,
f�r die er dem Gl�ubiger eine Einzugserm�chtigung erteilt
hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen
diese im Saldo des n�chsten Rechnungsabschlusses enthaltene
Belastungsbuchung sp�testens vor Ablauf von sechs Wochen
nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er
seine Einwendungen schriftlich geltend, gen�gt die Absendung
innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen
rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der
Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des
Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.
8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank
(1) Vor Rechnungsabschluss
Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum
Beispiel wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis
zum n�chsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung
r�ckg�ngig machen, soweit ihr ein R�ckzahlungsanspruch gegen
den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem
Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in
H�he der Gutschrift bereits verf�gt hat.
(2) Nach Rechnungsabschluss
Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem
Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein
R�ckzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in
H�he ihres Anspruchs sein Konto belasten
(Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die
Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den
Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren
R�ckzahlungsanspruch gesondert geltend machen.
(3) Information des Kunden;
Zinsberechnung
�ber Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den
Kunden unverz�glich unterrichten. Die Buchungen nimmt die
Bank hinsichtlich der Zinsberechnung r�ckwirkend zu dem Tag
vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgef�hrt wurde.
9. Einzugsauftr�ge
(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung
Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und
Lastschriften schon vor ihrer Einl�sung gut, geschieht dies
unter dem Vorbehalt ihrer Einl�sung, und zwar auch dann,
wenn diese Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht
der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem
Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen
(zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank �ber den
Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt,
dass die Bank den Betrag erh�lt. Der Vorbehalt gilt auch
dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind.
Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingel�st oder
erh�lt die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht,
macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift r�ckg�ngig. Dies
geschieht unabh�ngig davon, ob in der Zwischenzeit ein
Rechnungsabschluss erteilt wurde.
(2) Einl�sung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter
Schecks
Lastschriften und Schecks sind eingel�st, wenn die
Belastungsbuchung nicht sp�testens am zweiten Bankarbeitstag
nach ihrer Vornahme r�ckg�ngig gemacht wird. Barschecks sind
bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingel�st. Schecks
sind auch schon dann eingel�st, wenn die Bank im Einzelfall
eine Bezahltmeldung absendet. Lastschriften und Schecks, die
�ber die Abrechnungsstelle einer Landeszentralbank vorgelegt
werden, sind eingel�st, wenn sie nicht bis zu dem von der
Landeszentralbank festgesetzten Zeitpunkt an die
Abrechnungsstelle zur�ckgegeben werden.
10. Fremdw�hrungsgesch�fte und Risiken bei
Fremdw�hrungskonten
(1) Auftragsausf�hrung bei Fremdw�hrungskonten
Fremdw�hrungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den
Kunden und Verf�gungen des Kunden in fremder W�hrung
bargeldlos abzuwickeln. Verf�gungen �ber Guthaben auf
Fremdw�hrungskonten (zum Beispiel durch �berweisungen zu
Lasten des Fremdw�hrungsguthabens) werden unter Einschaltung
von Banken im Heimatland der W�hrung abgewickelt, wenn sie
die Bank nicht vollst�ndig innerhalb des eigenen Hauses
ausf�hrt.
(2) Gutschriften bei Fremdw�hrungsgesch�ften mit dem Kunden
Schlie�t die Bank mit dem Kunden ein Gesch�ft (zum Beispiel
ein Devisentermingesch�ft) ab, aus dem sie die Verschaffung
eines Betrages in fremder W�hrung schuldet, wird sie ihre
Fremdw�hrungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto
des Kunden in dieser W�hrung erf�llen, sofern nicht etwas
anderes vereinbart ist.
(3) Vor�bergehende Beschr�nkung der Leistung durch die Bank
Die Verpflichtung der Bank zur Ausf�hrung einer Verf�gung zu
Lasten eines Fremdw�hrungsguthabens (Absatz 1) oder zur
Erf�llung einer Fremdw�hrungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist
in dem Umfang und so lange ausgesetzt, wie die Bank in der
W�hrung, auf die das Fremdw�hrungsguthaben oder die
Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Ma�nahmen
oder Ereignisse im Lande dieser W�hrung nicht oder nur
eingeschr�nkt verf�gen kann. In dem Umfang und solange diese
Ma�nahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht
zu einer Erf�llung an einem anderen Ort au�erhalb des Landes
der W�hrung, in einer anderen W�hrung (auch nicht in Euro)
oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die
Verpflichtung der Bank zur Ausf�hrung einer Verf�gung zu
Lasten eines Fremdw�hrungsguthabens ist dagegen nicht
ausgesetzt, wenn sie die Bank vollst�ndig im eigenen Haus
ausf�hren kann. Das Recht des Kunden und der Bank, f�llige
gegenseitige Forderungen in derselben W�hrung miteinander zu
verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen
unber�hrt.
(4) Umrechnungskurs
Die Bestimmung des Kurses bei Fremdw�hrungsgesch�ften ergibt
sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mitwirkungspflichten des Kunden
11. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) �nderungen von Name, Anschrift oder einer gegen�ber der
Bank erteilten Vertretungsmacht
Zur ordnungsgem��en Abwicklung des Gesch�ftsverkehrs ist es
erforderlich, dass der Kunde der Bank �nderungen seines
Namens und seiner Anschrift sowie das Erl�schen oder die
�nderung einer gegen�ber der Bank erteilten Vertretungsmacht
(insbesondere einer Vollmacht) unverz�glich mitteilt. Diese
Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die
Vertretungsmacht in ein �ffentliches Register (zum Beispiel
in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erl�schen
oder ihre �nderung in dieses Register eingetragen wird.
(2) Klarheit von Auftr�gen und �berweisungen
Auftr�ge und �berweisungen m�ssen ihren Inhalt zweifelsfrei
erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Auftr�ge und
�berweisungen k�nnen R�ckfragen zur Folge haben, die zu
Verz�gerungen f�hren k�nnen. Vor allem hat der Kunde bei
Auftr�gen zur Gutschrift auf einem Konto (zum Beispiel bei
Lastschrift- und Scheckeinreichungen) und �berweisungen auf
die Richtigkeit und Vollst�ndigkeit des Namens des
Zahlungsempf�ngers, der angegebenen Kontonummer, der
angegebenen Bankleitzahl und der angegebenen W�hrung zu
achten. �nderungen, Best�tigungen oder Wiederholungen von
Auftr�gen und �berweisungen m�ssen als solche gekennzeichnet
sein.
(3) Besonderer Hinweis bei Eilbed�rftigkeit der Ausf�hrung
eines Auftrags oder einer �berweisung
H�lt der Kunde bei der Ausf�hrung eines Auftrags oder einer
�berweisung besondere Eile f�r n�tig, hat er dies der Bank
gesondert mitzuteilen. Bei formularm��ig erteilten Auftr�gen
oder �berweisungen muss dies au�erhalb des Formulars
erfolgen.
(4) Pr�fung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank
Der Kunde hat Kontoausz�ge, Wertpapierabrechnungen, Depot-
und Ertr�gnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen
�ber die Ausf�hrung von Auftr�gen und �berweisungen sowie
Informationen �ber erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise)
auf ihre Richtigkeit und Vollst�ndigkeit unverz�glich zu
�berpr�fen und etwaige Einwendungen unverz�glich zu erheben.
(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von
Mitteilungen
Falls Rechnungsabschl�sse und Depotaufstellungen dem Kunden
nicht zugehen, muss er die Bank unverz�glich
benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch
beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der
Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoausz�ge nach
der Ausf�hrung von Auftr�gen und �berweisungen des Kunden
oder �ber Zahlungen, die der Kunde erwartet).
Kosten der Bankdienstleistungen
12. Zinsen, Entgelte und Auslagen
(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengesch�ft
Die H�he der Zinsen und Entgelte f�r die im
Privatkundengesch�ft �blichen Kredite und Leistungen ergibt
sich aus dem �Preisaushang � Regels�tze im standardisierten
Privatkundengesch�ft� und erg�nzend aus dem �Preis- und
Leistungsverzeichnis�. Wenn ein Kunde einen dort
aufgef�hrten Kredit oder eine dort aufgef�hrte Leistung in
Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung
getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im
Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis
angegebenen Zinsen und Entgelte. F�r die darin nicht
aufgef�hrten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in
dessen mutma�lichem Interesse erbracht werden und die, nach
den Umst�nden zu urteilen, nur gegen eine Verg�tung zu
erwarten sind, kann die Bank die H�he der Entgelte nach
billigem Ermessen (� 315 des B�rgerlichen Gesetzbuches)
bestimmen.
(2) Zinsen und Entgelte au�erhalb des Privatkundengesch�fts
Au�erhalb des Privatkundengesch�fts bestimmt die Bank, wenn
keine andere Vereinbarung getroffen ist, die H�he von Zinsen
und Entgelten nach billigem Ermessen (� 315 des B�rgerlichen
Gesetzbuches).
(3) �nderung von Zinsen und Entgelten
Die �nderung der Zinsen bei Krediten mit einem
ver�nderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen
Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Das Entgelt f�r
Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Gesch�ftsverbindung
typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum
Beispiel Konto- und Depotf�hrung), kann die Bank nach
billigem Ermessen (� 315 des B�rgerlichen Gesetzbuches)
�ndern.
(4) K�ndigungsrecht des Kunden bei Erh�hung von Zinsen und
Entgelten
Die Bank wird dem Kunden �nderungen von Zinsen und Entgelten
nach Absatz 3 mitteilen. Bei einer Erh�hung kann der Kunde,
sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene
Gesch�ftsbeziehung innerhalb von sechs Wochen nach
Bekanntgabe der �nderung mit sofortiger Wirkung k�ndigen.
K�ndigt der Kunde, so werden die erh�hten Zinsen und
Entgelte f�r die gek�ndigte Gesch�ftsbeziehung nicht
zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine
angemessene Frist einr�umen.
(5) Auslagen
Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu
stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder
seinem mutma�lichen Interesse t�tig wird (insbesondere f�r
Ferngespr�che, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt,
verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere
Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von
Sicherungsgut).
(6) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensvertr�gen
Bei Kreditvertr�gen, die nach � 492 des B�rgerlichen
Gesetzbuches der Schriftform bed�rfen, richten sich die
Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den Angaben
in der Vertragsurkunde. Fehlt die Angabe eines Zinssatzes,
gilt der gesetzliche Zinssatz; nicht angegebene Kosten
werden nicht geschuldet (� 494 Absatz 2 des B�rgerlichen
Gesetzbuches). Bei �berziehungskrediten nach � 493 des
B�rgerlichen Gesetzbuches richtet sich der ma�gebliche
Zinssatz nach dem Preisaushang und den Informationen, die
die Bank dem Kunden �bermittelt.
Sicherheiten f�r die Anspr�che der Bank gegen den Kunden
13. Bestellung oder Verst�rkung von Sicherheiten
(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten
Die Bank kann f�r alle Anspr�che aus der bankm��igen
Gesch�ftsverbindung die Bestellung bankm��iger Sicherheiten
verlangen, und zwar auch dann, wenn die Anspr�che bedingt
sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der
Inanspruchnahme aus einer f�r den Kunden �bernommenen
B�rgschaft). Hat der Kunde gegen�ber der Bank eine Haftung
f�r Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank
�bernommen (zum Beispiel als B�rge), so besteht f�r die Bank
ein Anspruch auf Bestellung oder Verst�rkung von
Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungs�bernahme
folgende Schuld jedoch erst ab ihrer F�lligkeit.
(2) Ver�nderungen des Risikos
Hat die Bank bei der Entstehung von Anspr�chen gegen den
Kunden zun�chst ganz oder teilweise davon abgesehen, die
Bestellung oder Verst�rkung von Sicherheiten zu verlangen,
kann sie auch sp�ter noch eine Besicherung fordern.
Voraussetzung hierf�r ist jedoch, dass Umst�nde eintreten
oder bekannt werden, die eine erh�hte Risikobewertung der
Anspr�che gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen
Verh�ltnisse des Kunden nachteilig ver�ndert haben oder sich
zu ver�ndern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten
wertm��ig verschlechtert haben oder zu verschlechtern
drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht,
wenn ausdr�cklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder
ausschlie�lich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu
bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensvertr�gen besteht ein
Anspruch auf die Bestellung oder Verst�rkung von
Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag
angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 50.000 Euro
�bersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder
Verst�rkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder
keine abschlie�enden Angaben �ber Sicherheiten enth�lt.
(3) Fristsetzung f�r die Bestellung oder Verst�rkung von
Sicherheiten
F�r die Bestellung oder Verst�rkung von Sicherheiten wird
die Bank eine angemessene Frist einr�umen. Beabsichtigt die
Bank, von ihrem Recht zur fristlosen K�ndigung nach Nr. 19
Absatz 3 dieser Gesch�ftsbedingungen Gebrauch zu machen,
falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder
Verst�rkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt,
wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.
14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank
(1) Einigung �ber das Pfandrecht
Der Kunde und die Bank sind sich dar�ber einig, dass die
Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt,
an denen eine inl�ndische Gesch�ftsstelle im bankm��igen
Gesch�ftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird.
Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Anspr�chen, die
dem Kunden gegen die Bank aus der bankm��igen
Gesch�ftsverbindung zustehen oder k�nftig zustehen werden
(zum Beispiel Kontoguthaben).
(2) Gesicherte Anspr�che
Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden,
k�nftigen und bedingten Anspr�che, die der Bank mit ihren
s�mtlichen in- und ausl�ndischen Gesch�ftsstellen aus der
bankm��igen Gesch�ftsverbindung gegen den Kunden zustehen.
Hat der Kunde gegen�ber der Bank eine Haftung f�r
Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank �bernommen
(zum Beispiel als B�rge), so sichert das Pfandrecht die aus
der Haftungs�bernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer
F�lligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Ma�gabe in die
Verf�gungsgewalt der Bank, dass sie nur f�r einen bestimmten
Zweck verwendet werden d�rfen (zum Beispiel Bareinzahlung
zur Einl�sung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht
der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt f�r die von
der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und f�r
die Wertpapiere, die die Bank im Ausland f�r den Kunden
verwahrt. Au�erdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf
die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen
Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und
nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
(4) Zins- und Gewinnanteilscheine
Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der
Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen
Papieren geh�renden Zins- und Gewinnanteilscheine zu
verlangen.
15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten
Wechseln
(1) Sicherungs�bereignung
Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks
und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung
Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die
Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschr�nktes
Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto
zur�ck, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen
Wechseln.
(2) Sicherungsabtretung
Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen
auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank �ber;
ein Forderungs�bergang findet ferner statt, wenn andere
Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel
Lastschriften, kaufm�nnische Handelspapiere).
(3) Zweckgebundene Einzugspapiere
Werden der Bank Einzugspapiere mit der Ma�gabe eingereicht,
dass ihr Gegenwert nur f�r einen bestimmten Zweck verwendet
werden darf, erstrecken sich die Sicherungs�bereignung und
die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.
(4) Gesicherte Anspr�che der Bank
Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen
der Sicherung aller Anspr�che, die der Bank gegen den Kunden
bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen
Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der
R�ckbelastung nicht eingel�ster Einzugspapiere oder
diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden
nimmt die Bank eine R�ck�bertragung des Sicherungseigentums
an den Papieren und der auf sie �bergegangenen Forderungen
an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung
keine zu sichernden Anspr�che gegen den Kunden zustehen oder
sie ihn �ber den Gegenwert der Papiere vor deren endg�ltiger
Bezahlung nicht verf�gen l�sst.
16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und
Freigabeverpflichtung
(1) Deckungsgrenze
Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verst�rkung
von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der
realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller
Anspr�che aus der bankm��igen Gesch�ftsverbindung
(Deckungsgrenze) entspricht.
(2) Freigabe
Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die
Deckungsgrenze nicht nur vor�bergehend �bersteigt, hat die
Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl
freizugeben, und zwar in H�he des die Deckungsgrenze
�bersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des
Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der f�r die
Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat,
R�cksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch
verpflichtet, Auftr�ge des Kunden �ber die dem Pfandrecht
unterliegenden Werte auszuf�hren (zum Beispiel Verkauf von
Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben).
(3) Sondervereinbarungen
Ist f�r eine bestimmte Sicherheit ein anderer
Bewertungsma�stab als der realisierbare Wert oder ist eine
andere Deckungsgrenze oder andere Grenze f�r die Freigabe
von Sicherheiten vereinbart, so sind diese ma�geblich.
17. Verwertung von Sicherheiten
(1) Wahlrecht der Bank
Wenn die Bank verwertet, hat die Bank unter mehreren
Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei
der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die
berechtigten Belange des Kunden und eines dritten
Sicherungsgebers, der f�r die Verbindlichkeiten des Kunden
Sicherheiten bestellt hat, R�cksicht nehmen.
(2) Erl�sgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht
Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt,
wird die Bank dem Kunden �ber den Erl�s eine Gutschrift
erteilen, die als Rechnung f�r die Lieferung der als
Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des
Umsatzsteuerrechts entspricht.
K�ndigung
18. K�ndigungsrechte des Kunden
(1) Jederzeitiges K�ndigungsrecht
Der Kunde kann die gesamte Gesch�ftsverbindung oder einzelne
Gesch�ftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), f�r
die weder eine Laufzeit noch eine abweichende
K�ndigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung
einer K�ndigungsfrist k�ndigen.
(2) K�ndigung aus wichtigem Grund
Ist f�r eine Gesch�ftsbeziehung eine Laufzeit oder eine
abweichende K�ndigungsregelung vereinbart, kann eine
fristlose K�ndigung nur dann ausgesprochen werden, wenn
hierf�r ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden,
auch unter Ber�cksichtigung der berechtigten Belange der
Bank, unzumutbar werden l�sst, die Gesch�ftsbeziehung
fortzusetzen.
(3) Gesetzliche K�ndigungsrechte
Gesetzliche K�ndigungsrechte bleiben unber�hrt.
19. K�ndigungsrechte der Bank
(1) K�ndigung unter Einhaltung einer K�ndigungsfrist
Die Bank kann die gesamte Gesch�ftsverbindung oder einzelne
Gesch�ftsbeziehungen, f�r die weder eine Laufzeit noch eine
abweichende K�ndigungsregelung vereinbart ist, jederzeit
unter Einhaltung einer angemessenen K�ndigungsfrist k�ndigen
(zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von
Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der
K�ndigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange
des Kunden R�cksicht nehmen. F�r die K�ndigung der F�hrung
von laufenden Konten und Depots betr�gt die K�ndigungsfrist
mindestens sechs Wochen.
(2) K�ndigung unbefristeter Kredite
Kredite und Kreditzusagen, f�r die weder eine Laufzeit noch
eine abweichende K�ndigungsregelung vereinbart ist, kann die
Bank jederzeit ohne Einhaltung einer K�ndigungsfrist
k�ndigen. Die Bank wird bei der Aus�bung dieses
K�ndigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden
R�cksicht nehmen.
(3) K�ndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
K�ndigungsfrist
Eine fristlose K�ndigung der gesamten Gesch�ftsverbindung
oder einzelner Gesch�ftsbeziehungen ist zul�ssig, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter
Ber�cksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren
Fortsetzung unzumutbar werden l�sst. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben
�ber seine Verm�gensverh�ltnisse gemacht hat, die f�r die
Entscheidung der Bank �ber eine Kreditgew�hrung oder �ber
andere mit Risiken f�r die Bank verbundene Gesch�fte (z. B.
Aush�ndigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung
waren oder wenn eine wesentliche Verschlechterung der
Verm�gensverh�ltnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit
einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch
die R�ckzahlung des Darlehens oder die Erf�llung einer
sonstigen Verbindlichkeit gegen�ber der Bank � auch unter
Verwertung einer hierf�r bestehenden Sicherheit � gef�hrdet
ist. Ferner liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Kunde
seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verst�rkung von
Sicherheiten nach Nr. 13 Absatz 2 dieser
Gesch�ftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen
Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten
angemessenen Frist nachkommt. Besteht der wichtige Grund in
der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die
K�ndigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser
Abmahnung zul�ssig, es sei denn, dies ist wegen der
Besonderheiten des Einzelfalles (� 323 Abs�tze 2 und 3 des
B�rgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.
(4) K�ndigung von Verbraucherdarlehensvertr�gen bei Verzug
Soweit das B�rgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen f�r die
K�ndigung wegen Verzuges mit der R�ckzahlung eines
Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur
nach Ma�gabe dieser Regelungen k�ndigen.
(5) Abwicklung nach einer K�ndigung
Im Falle einer K�ndigung ohne K�ndigungsfrist wird die Bank
dem Kunden f�r die Abwicklung (insbesondere f�r die
R�ckzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einr�umen,
soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (zum
Beispiel bei der K�ndigung des Scheckvertrages die R�ckgabe
der Scheckvordrucke).
Schutz der Einlagen
20. Einlagensicherungsfonds
(1) Schutzumfang
Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes
deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der
Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die
in der Bilanzposition �Verbindlichkeiten gegen�ber Kunden�
auszuweisen sind. Hierzu z�hlen Sicht-, Termin- und
Spareinlagen einschlie�lich der auf den Namen lautenden
Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gl�ubiger betr�gt 30 %
des f�r die Einlagensicherung jeweils ma�geblichen haftenden
Eigenkapitals der Bank. Diese Sicherungsgrenze wird dem
Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann
auch im Internet unter www.bdb.de abgefragt werden.
(2) Ausnahmen vom Einlegerschutz
Nicht gesch�tzt sind Forderungen, �ber die die Bank
Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B.
Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate
sowie Verbindlichkeiten gegen�ber Kreditinstituten.
(3) Erg�nzende Geltung des Statuts des
Einlagensicherungsfonds
Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf
� 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das
auf Verlangen zur Verf�gung gestellt wird.
(4) Forderungs�bergang
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm
Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen
Forderungen gegen die Bank in entsprechender H�he mit allen
Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds
�ber.
(5) Auskunftserteilung
Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem
von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang
erforderlichen Ausk�nfte zu erteilen und Unterlagen zur
Verf�gung zu stellen.
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