Kredítwesengesetz - KWG 
                            | 
                            § 2 Ausnahmen
                            (1) Als 
                            Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 
                            und 3 nicht 
                            
                              - 1. die Deutsche 
                              Bundesbank;
 
                                
                                 
                              - 2. die 
                              Kreditanstalt für Wiederaufbau;
 
                                
                                 
                              - 3. die 
                              Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur 
                              für Arbeit;
 
                                
                                 
                              - 3a. die 
                              öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines 
                              seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines 
                              anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums 
                              und deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde 
                              Gelder als Einlagen oder anderen rückzahlbare 
                              Gelder des Publikums annimmt oder Gelddarlehen 
                              oder Akzeptkredite gewährt;
 
                                
                                 
                              - 4. private und 
                              öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
 
                                
                                 
                              - 5. Unternehmen des 
                              Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch 
                              Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;
 
                                
                                 
                              - 6. Unternehmen, 
                              die auf Grund des Gesetzes über 
                              Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als 
                              Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt 
                              sind;
 
                                
                                 
                              - 7. Unternehmen, 
                              die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem 
                              Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder 
                              Schwesterunternehmen betreiben;
 
                                
                                 
                              - 8. Unternehmen, 
                              die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich 
                              an einer Börse, an der ausschließlich Derivate 
                              gehandelt werden, für andere Mitglieder dieser 
                              Börse betreiben und deren Verbindlichkeiten durch 
                              ein System zur Sicherung der Erfüllung der 
                              Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind. 
                              
 
                             
                            (2) Für die 
                            Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und die 
                            auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 
                            2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die 
                            Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für 
                            Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für 
                            Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14. 
                            (3) Für Unternehmen 
                            der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 
                            bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses 
                            Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, 
                            die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften 
                            gehören. 
                            (4) 1 Die 
                            Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, daß auf 
                            ein Institut die §§ 2b, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 
                            38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses 
                            Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange 
                            das Unternehmen wegen der Art der von ihm 
                            betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht 
                            bedarf. 2 Die Entscheidung ist im 
                            Bundesanzeiger bekanntzumachen. 
                            (5) 1 Die 
                            Bundesanstalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der 
                            Deutschen Bundesbank bestimmen, daß auf ein 
                            Unternehmen, das nur das E-Geld-Geschäft 
                            betreibt, die §§ 2b, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 
                            und 46a bis 46c dieses Gesetzes insgesamt nicht 
                            anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der 
                            Art oder des Umfangs der von ihm betriebenen 
                            Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. 2 
                            Das Bundesministerium der Finanzen kann durch eine 
                            im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu 
                            erlassende Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für 
                            die Freistellung nach Satz 1 erlassen. 3 
                            Das Bundesministerium der Finanzen kann diese 
                            Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die 
                            Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die 
                            Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen 
                            Bundesbank ergeht. 
                            (6) 1 Als 
                            Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht 
                            
                              - die Deutsche 
                              Bundesbank;
 
                                
                                 
                              - die Kreditanstalt 
                              für Wiederaufbau;
 
                                
                                 
                              - die öffentliche 
                              Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner 
                              Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen 
                              Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und 
                              deren Zentralbanken;
 
                                
                                 
                              - private und 
                              öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
 
                                
                                 
                              - Unternehmen, die 
                              Finanzdienstleistungen ausschließlich für ihr 
                              Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder 
                              Schwesterunternehmen erbringen;
 
                                
                                 
                              - Unternehmen, deren 
                              Finanzdienstleistung ausschließlich in der 
                              Verwaltung eines Systems von 
                              Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an 
                              mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht;
 
                                
                                 
                              - Unternehmen, die 
                              ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne 
                              sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 
                              erbringen;
 
                                
                                 
                              - Unternehmen, die 
                              als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 
                              Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 
                              ausschließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung 
                              zwischen Kunden und
 
                                
                                
                              
                                - einem Institut,
 
                                  
                                   
                                - einem nach § 53b
                                Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
                                7 tätigen Unternehmen,
 
                                  
                                   
                                - einem 
                                Unternehmen, das auf Grund einer 
                                Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder 
                                freigestellt ist, oder
 
                                  
                                   
                                - einer 
                                ausländischen Investmentgesellschaft betreiben,
                                
 
                               
                               
                              sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf 
                              Anteile an Investmentvermögen, die von einer 
                              Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder 
                              auf ausländische Investmentanteile, die nach dem 
                              Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden 
                              dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht 
                              befugt sind, sich bei der Erbringung dieser 
                              Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an 
                              Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; 
                              dies gilt nicht für Sondervermögen mit 
                              zusätzlichen Risiken nach § 112 des 
                              Investmentgesetzes. 
                                
                                
  
                              - Unternehmen, die 
                              Finanzdienstleistungen ausschließlich an einer 
                              Börse, an der ausschließlich Derivate gehandelt 
                              werden, für andere Mitglieder dieser Börse 
                              erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein 
                              System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte 
                              an dieser Börse abgedeckt sind;
 
                                
                                 
                              - Angehörige freier 
                              Berufe, die Finanzdienstleistungen nur 
                              gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit 
                              erbringen und einer Berufskammer in der Form der 
                              Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, 
                              deren Berufsrecht die Erbringung von 
                              Finanzdienstleistungen nicht ausschließt;
 
                                
                                 
                              - Unternehmen, deren 
                              Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte über 
                              Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den 
                              Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern der 
                              Rohwaren zu tätigen, und die 
                              Finanzdienstleistungen nur für diese Personen und 
                              nur insoweit erbringen, als es für ihre 
                              Haupttätigkeit erforderlich ist;
 
                                
                                 
                              - Unternehmen, deren 
                              einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten 
                              ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im 
                              Sortengeschäft besteht. 
 
                             
                            2 
                            Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des 
                            Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die 
                            Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie 
                            Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den 
                            ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. 
                            (7) 1 Die 
                            Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 
                            10, 11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 
                            10, der §§ 24a und 33 Abs. 1 Satz 1
                            Nr. 1, des § 35 Abs. 2
                            Nr. 5 und der §§ 45, 46a bis 46c sind 
                            nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, 
                            die außer dem Kreditkartengeschäft, der 
                            Drittstaateneinlagenvermittlung, dem 
                            Finanztransfergeschäft und dem Sortengeschäft keine 
                            weiteren Finanzdienstleistungen erbringen. 2 
                            Die Bundesanstalt kann im Einzelfall ein 
                            Finanzdienstleistungsinstitut, das als einzige 
                            Finanzdienstleistung das Kreditkartengeschäft oder 
                            das Finanztransfergeschäft betreibt, von den 
                            Bestimmungen dieses Gesetzes freistellen, solange es 
                            wegen der Art und Weise der Abwicklung der 
                            betriebenen Geschäfte nicht der Aufsicht bedarf. 
                            (8) Die Vorschriften 
                            des § 2a Abs. 2, der §§ 10, 11 und 12
                            Abs. 1, der §§ 13, 13a, 14 bis 18 und 
                            35 Abs. 2 Nr. 5 und des § 
                            45 sind nicht anzuwenden auf Anlagevermittler und 
                            Abschlußvermittler, die nicht befugt sind, sich bei 
                            der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum 
                            oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden 
                            zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung 
                            mit Finanzinstrumenten handeln. 
                            (9) Auf 
                            Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die 
                            anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer 
                            geeigneten Versicherung gemäß § 33 Abs. 
                            1 Satz 2 nachweisen, finden die Vorschriften des § 
                            24a über die Errichtung einer Zweigniederlassung und 
                            den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr 
                            keine Anwendung. 
                            (10) 1 Ein 
                            Unternehmen gilt nicht als 
                            Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es die Anlage- 
                            oder Abschlußvermittlung ausschließlich für Rechnung 
                            und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts 
                            oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im 
                            Inland oder eines nach § 53b Abs. 1 
                            Satz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmens 
                            oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher 
                            Institute oder Unternehmen ausübt, ohne andere 
                            Finanzdienstleistungen zu erbringen, wenn dies der 
                            Bundesanstalt von einem dieser haftenden Institute 
                            oder Unternehmen angezeigt wird und wenn das 
                            haftungsübernehmende Institut für jedes unter seiner 
                            Haftung tätige Unternehmen eine geeignete 
                            Versicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 
                            Satz 2 dieses Gesetzes nachweist. 2 Seine 
                            Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen 
                            zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren 
                            Haftung es tätig wird. 3 Ändern sich die 
                            von den haftenden Instituten oder Unternehmen 
                            angezeigten Verhältnisse, sind die neuen 
                            Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt 
                            anzuzeigen. 4 Die Bundesanstalt 
                            übermittelt die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 der 
                            Deutschen Bundesbank. 
                            (11) 1 Ein 
                            Institut braucht die Vorschriften dieses Gesetzes 
                            über das Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern 
                            
                              - der Anteil des 
                              Handelsbuchs des Instituts in der Regel 5 vom 
                              Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und 
                              außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht überschreitet,
 
                                
                                 
                              - die Gesamtsumme 
                              der einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der 
                              Regel den Gegenwert von 15 Millionen Euro nicht 
                              überschreitet und
 
                                
                                 
                              - der Anteil des 
                              Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der 
                              Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen 
                              Geschäfte und die Gesamtsumme der Positionen des 
                              Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 
                              Millionen Euro überschreiten. 
 
                             
                            2 
                            Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs werden 
                            Derivate entsprechend dem Nominalwert oder dem 
                            Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden Instrumente, 
                            die anderen Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert 
                            oder Marktpreis angesetzt; Kauf- und 
                            Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres 
                            Vorzeichens addiert. 3 Näheres wird durch 
                            Rechtsverordnung nach § 22 geregelt. 4 
                            Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen 
                            Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn es von der 
                            Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht, eine Grenze 
                            nach Satz 1 Nr. 3 überschritten hat 
                            oder die Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, 
                            obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen  |