Kredítwesengesetz - KWG 
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                                        § 2a 
                                        Rechtsform
                                        (1) 
                                        Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach 
                                        § 32 Abs. 1 benötigen, 
                                        dürfen nicht in der Rechtsform des 
                                        Einzelkaufmanns betrieben werden. 
                                        
                                        (2) 1 
                                        Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der 
                                        Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der 
                                        Personenhandelsgesellschaft sind die 
                                        Risikoaktiva des Inhabers oder der 
                                        persönlich haftenden Gesellschafter in 
                                        die Beurteilung der Solvenz des 
                                        Instituts gemäß § 10 Abs. 1 
                                        einzubeziehen; das freie Vermögen des 
                                        Inhabers oder der Gesellschafter bleibt 
                                        jedoch bei der Berechnung der 
                                        Eigenmittel des Instituts 
                                        unberücksichtigt. 2 Wird ein 
                                        solches Institut in der Rechtsform eines 
                                        Einzelkaufmanns betrieben, hat der 
                                        Inhaber angemessene Vorkehrungen für den 
                                        Schutz seiner Kunden für den Fall zu 
                                        treffen, daß auf Grund seines Todes, 
                                        seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus 
                                        anderen Gründen das Institut seine 
                                        Geschäftstätigkeit einstellt.  |