| 
    
     
      
      
        
          
          Kredit Gesetze 
          
            
            
              
                
                
                  
                  
                    
                      
                      
                        
                        
                          
                            
                            
                              
                              
                                
                                  
                                  
                                    
                                    
                                      
                                        
                                        Kredítwesengesetz - KWG 
                                        | 
                                        § 3 
                                        Verbotene Geschäfte
                                        Verboten 
                                        sind 
                                        
                                          - der 
                                          Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn 
                                          der Kreis der Einleger überwiegend aus 
                                          Betriebsangehörigen des Unternehmens 
                                          besteht (Werksparkassen) und nicht 
                                          sonstige Bankgeschäfte betrieben 
                                          werden, die den Umfang dieses 
                                          Einlagengeschäftes übersteigen;
 
                                            
                                             
                                          - die 
                                          Annahme von Geldbeträgen, wenn der 
                                          überwiegende Teil der Geldgeber einen 
                                          Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen 
                                          aus diesen Geldbeträgen Darlehen 
                                          gewährt oder Gegenstände auf Kredit 
                                          verschafft werden 
                                          (Zwecksparunternehmen); dies gilt 
                                          nicht für Bausparkassen;
 
                                            
                                             
                                          - der 
                                          Betrieb des Kreditgeschäftes oder des 
                                          Einlagengeschäftes, wenn es durch 
                                          Vereinbarung oder geschäftliche 
                                          Gepflogenheit ausgeschlossen oder 
                                          erheblich erschwert ist, über den 
                                          Kreditbetrag oder die Einlagen durch 
                                          Barabhebung zu verfügen. 
 
                                         
                                         | 
                                       
                                     
                                    
                                   
                                   | 
                                 
                               
                              
                             
                             | 
                           
                         
                        
                       
                       | 
                     
                   
                  
                 
                 | 
               
             
            
           
          
          >>zurück zur Übersicht Kreditgesetze    | 
         
        
          | 
          Wir führen keine 
          Rechtsberatung durch. Es handelt sich nur um recherchierte 
          themenbezogene Informationen, die ohne Gewähr zur Verfügung gestellt 
          werden. | 
         
       
      
     
     |