Kredítwesengesetz - KWG 
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                            § 4 Entscheidungen 
                            der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                            Die Bundesanstalt 
                            entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen 
                            den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt.  
                            Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.  |