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Pfändung - Kreditlexikon -  Begriffe aus der Kredit und Finanzwelt

Pfändung. Im Rahmen einer Pfändung werden Gegenstände beschlagnahmt, um die nachgewiesenen Forderungen eines Gläubigers zu befriedigen.

Zu einer Pfändung kann es kommen, wenn ein Schuldner seine Rechnungen beziehungsweise Kreditraten nicht mehr bezahlen kann. So gesehen ist die Pfändung eine Form der Zwangsvollstreckung. Voraussetzung für eine Pfändung ist stets ein vollstreckbarer Titel, welcher vorab dem säumigen Zahler zugestellt wird. Die eigentliche Pfändung unternimmt dann ein Gerichtsvollzieher. Gepfändet werden dürfen alle nicht unmittelbar für den Lebensunterhalt nötigen Sachgegenstände. Gepfändet wird vor Ort also nur das bewegliche Vermögen eines Schuldners. Die Pfändung macht der Gerichtsvollzieher dadurch kenntlich, dass er an den betreffenden Gegenständen ein Pfandsiegel, im Volksmund auch „Kuckuck“ genannt, anbringt.

Auch eventuell vorhandenes Bargeld kann im Rahmen der Pfändung eingezogen werden. Ebenso können natürlich auch Guthaben auf Konten gepfändet werden, man spricht dann von einer so genannten Kontenpfändung. Bis zu einer gewissen Grenze können also auch Lohnzahlungen der Pfändung unterliegen. Die vom Vollstreckungsbeamten beim Schuldner gepfändeten Gegenstände gelangen danach zur Versteigerung. Der Erlös aus der Pfändung geht an den Gläubiger, um dessen Ansprüche zu befriedigen. Ein eventueller Überhang aus der Versteigerung wird dem Schuldner zurück erstattet. Um die stets unangenehme Pfändung zu vermeiden, ist es daher ratsam sich bei Ausgaben und Krediten nicht zu übernehmen, insbesondere wenn ein regelmäßiges Einkommen nicht sichergestellt ist. Mit einer Pfändung ist die Kreditwürdigkeit auf jeden Fall zunächst einmal verspielt.

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