Kredit-Darlehensvermittlung
 
 Kreditvermittlungs Gesetze im Überblick !


§ 655 e BGB: Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507 BGB.
 

Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher:

§ 655 a Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655 b Schriftform
§ 655 c Vergütung
§ 655 d Nebenentgelte
§ 655 e Abweichende Vereinbarungen

Beachte auch unsere News:
Kreditvermittlung unseriös ?

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Pressemitteilungen aus dem Bereich - Recht und Gesetz:

Florian Pronold: Seehofer spielt Waehrungsspekulanten in die Haende
Pressemitteilung veröffentlicht am: 12.02.2012 12:45Uhr
Florian Pronold: Seehofer spielt Währungsspekulanten in die Hände ...

Geldwaescherecht - Neues Geldwaeschegesetz in Kraft
Pressemitteilung veröffentlicht am: 10.02.2012 17:47Uhr
Mit welchen Änderungen müssen die Unternehmen in der Praxis rechnen? ...

Neuer Fachdienst "Sozialversicherungsrecht" bei C.H.Neck
Pressemitteilung veröffentlicht am: 10.02.2012 15:07Uhr
mehr...

C.H.Beck startet neuen Fachdienst "Zivilverfahrensrecht"
Pressemitteilung veröffentlicht am: 10.02.2012 14:26Uhr
mehr...

Neuer Fachdienst "Sozialversicherungsrecht" bei C.H.Beck
Pressemitteilung veröffentlicht am: 10.02.2012 14:19Uhr
mehr...


[Mehr Pressemitteilungen aus dem Bereich Recht]


Sofortkredit ab 4,99 % eff.

 

Kredite ohne Schufa bis 3.300 Euro