Kredit-Darlehensvermittlung
 
 Kreditvermittlungs Gesetze im Überblick !


§ 655 d  BGB Nebenentgelte
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren.

Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
 

Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher:

§ 655 a Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655 b Schriftform
§ 655 c Vergütung
§ 655 d Nebenentgelte
§ 655 e Abweichende Vereinbarungen

Beachte auch unsere News:
Kreditvermittlung unseriös ?

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Pressemitteilungen aus dem Bereich - Recht und Gesetz:

Florian Pronold: Seehofer spielt Waehrungsspekulanten in die Haende
Pressemitteilung veröffentlicht am: 12.02.2012 12:45Uhr
Florian Pronold: Seehofer spielt Währungsspekulanten in die Hände ...

Geldwaescherecht - Neues Geldwaeschegesetz in Kraft
Pressemitteilung veröffentlicht am: 10.02.2012 17:47Uhr
Mit welchen Änderungen müssen die Unternehmen in der Praxis rechnen? ...

Neuer Fachdienst "Sozialversicherungsrecht" bei C.H.Neck
Pressemitteilung veröffentlicht am: 10.02.2012 15:07Uhr
mehr...

C.H.Beck startet neuen Fachdienst "Zivilverfahrensrecht"
Pressemitteilung veröffentlicht am: 10.02.2012 14:26Uhr
mehr...

Neuer Fachdienst "Sozialversicherungsrecht" bei C.H.Beck
Pressemitteilung veröffentlicht am: 10.02.2012 14:19Uhr
mehr...


[Mehr Pressemitteilungen aus dem Bereich Recht]


Sofortkredit ab 4,99 % eff.

 

Kredite ohne Schufa bis 3.300 Euro