Kredit-Darlehensvermittlung
 
 Kreditvermittlungs Gesetze im Überblick !


§ 655 d  BGB Nebenentgelte
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren.

Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
 

Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher:

§ 655 a Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655 b Schriftform
§ 655 c Vergütung
§ 655 d Nebenentgelte
§ 655 e Abweichende Vereinbarungen

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