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Gründe
Die Antragstellerin ist die führende deutsche
Kreditschutzorganisation, deren
Dienstleistungen unter dem Schlagwort SCHUFA im
Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen allgemein
bekannt sind. Der Antragsgegner bietet im
Internet auf verschiedenen Webseiten Kredite
an, deren Vergabe nicht von einer Auskunft der
SCHUFA abhängen soll. In diesem Zusammenhang
bedient sich der Antragsgegner sowohl für
Internetdomainnamen als auch für Metatags
zusammengesetzter Begriffe, die unter Verwendung
des Wortes SCHUFA gebildet sind.
Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin
unter Hinweis auf den Schutz ihrer bekannten
Marke bzw. Geschäftsbezeichnung als
markenrechtsverletzend.
Das Landgericht hatte den Antragsgegner mit
einstweiliger Verfügung vom 03.02.2003 auf
Antrag der Antragstellerin zunächst umfassend
zur Unterlassung verpflichtet. Auf den
Teil-Widerspruch des Antragsgegners hat das
Landgericht seine einstweilige Verfügung mit
Urteil vom 02.04.03 nur zum Teil
aufrechterhalten, weitgehend jedoch unter
Zurückweisung des Verfügungsantrags wieder
aufgehoben, nämlich soweit dem Antragsgegner
unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel
zunächst verboten worden war,
1. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit
Finanzdienstleistungen die Internetdomainnamen
krediteschufafrei.de barkredit-schufafrei.de
schufafreie-kredite.de schufafreierkredit.de
sofortkredit-ohne-schufa.de
schufafreie-kredite-info.de
www-schufafreie-kredite.de zu verwenden,
2. die Bezeichnung ?SCHUFA in Kombination mit
weiteren Bestandteilen als sog. Metatags im
Quelletext von Webseiten zu verwenden, auf denen
Finanzdienstleistungen angeboten werden,
inbesondere ?Schufafreie, ?schufafrei,
schufafreie, ?Barkredit ohne Schufa und ?Bargeld
ohne Schufa.
Hiergegen richtet sich die form- und
fristgerecht eingelegte Berufung der
Antragstellerin, die ihren Verbotsantrag in
diesem Umfang in zweiter Instanz streitig
weiterverfolgt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im
Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil
sowie auf die von den Parteien zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das
Landgericht hat den Verfügungsantrag in dem noch
anhängigen Umfang zu Recht und mit zutreffender
Begründung zurückgewiesen. Das
Berufungsvorbringen der Antragstellerin
rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es
gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden
Anmerkungen:
Die Antragstellerin vermag dem Antragsgegner die
Verwendung der streitgegenständlichen Begriffe
selbst dann nicht zu untersagen, wenn man davon
ausgeht, dass zu Gunsten des Begriffs SCHUFA der
erweiterte Schutz einer bekannten Marke bzw.
Geschäftsbezeichnung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw.
§ 15 Abs. 3 MarkenG streitet.
Der Senat vermag aus eigener Sachkunde zu
beurteilen, dass es sich bei dem Begriff SCHUFA
um eine bekannte Bezeichnung handelt. Dabei ist
es nicht von relevanter Bedeutung, ob dem
Verkehr gerade die Marke zur Kennzeichnung der
von der Antragstellerin angebotenen
Dienstleistungen bekannt ist oder ob dem Verkehr
in erster Linie die das Unternehmen
individualisierende Geschäftsbezeichnung der
Antragstellerin vertraut ist. Denn die
Anspruchsvoraussetzungen aus § 14 Abs. 2 Nr. 3
bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG unterscheiden sich in
den für die Entscheidung dieses Rechtsstreits
maßgeblichen Aspekten nicht. Im Ergebnis ist
praktisch der gesamten deutschen Bevölkerung der
Begriff SCHUFA bekannt, denn fast jeder
Volljährige hat ein Giro-Konto und musste bei
dessen Eröffnung die SCHUFA-Klausel (Anlage BF2)
unterzeichnen. Da diese Klausel auch bei vielen
sonstigen Geschäftsvorgängen AGB-mäßig
vereinbart wird, bei der es auf die Bonität des
Kunden ankommt, wird nur ein verhältnismäßig
geringer Prozentsatz der Bevölkerung hiermit
noch nicht in Berührung gekommen sein. Nach
eigenen Angaben verfügt die Antragstellerin über
299 Mio Einzeldaten von 57 Mio Personen. Vor
diesem plausiblen und nicht substanziiert
bestrittenen Hintergrund bedarf es keiner
weiteren Darlegungen bzw. Glaubhaftmachung der
Bekanntheit.
Der aus den genannten Vorschriften eröffnete
Bekanntheitsschutz besteht unabhängig von einer
Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit. Deshalb
sind die Überlegungen des Antragsgegners dazu,
ob sich die Bekanntheit des Begriffs SCHUFA
gerade auch auf "Finanzdienstleistungen" (und
nicht nur auf " Erteilung von Auskünften über
Kreditwürdigkeit Dritter" oder "
"Kreditrisikoabsicherung") erstreckt, ohne
Relevanz. Geschäftliche Aktivitäten in den sich
überschneidenden Dienstleistungsbereichen hat
die Antragstellerin zwar nicht glaubhaft
gemacht. Auch befand sich ihre am 23.02.1998
eingetragene Marke (Anlage ASt1 und ASt2) bei
Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
nicht mehr in der Benutzungsschonfrist des § 25
Abs. 2 MarkenG. Für den Anwendungsbereich des §
14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entnimmt der Senat der
"Davidoff/Durfée"-Entscheidung des EuGH (EuGH
WRP 03, 370, 373 - Davidoff/Gofkid Durfée) die
Aussage, dass die von dem BGH favorisierte
wortlautübergreifende Anwendung des § 14 Abs. 2
Nr. 3 MarkenG auch im Waren- und
Dienstleistungsähnlichkeitsbereich (BGH WRP
01, 694 ff EVIAN/Revian)
markenrechtsrichtlinien konform ist, ohne dass
es eines Rückgriffs auf § 1 UWG bedarf. Für § 15
Abs. 3 MarkenG kann im Ergebnis nichts anderes
gelten, zumal die Auslegung dieser Norm durch
keine Richtlinie gebunden ist. Deshalb kommt es
auf die Frage einer Branchennähe oder
Dienstleistungsähnlichkeit nicht an.
Soweit die sieben Internet-Domains nach Maßgabe
des Verfügungsantrags zu 1. in Frage stehen,
liegt entgegen der Auffassung der
Antragstellerin aber ein kennzeichnender
Gebrauch bei der Verwendung der Bezeichnung
SCHUFA nicht vor.
Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des
EuGH und des BGH ist Voraussetzung auch des
Verbotstabestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5
MarkenG, dass die Marke in der als verletzend
beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin
herkunftshinweisend verwendet wird (EuGH WRP
1999, 407 - BMW/Deenik; EuGH WRP 2002, 664
Hölterhoff; EuGH WRP 2002, 1415 - Arsenal
Football Club plc), die Verwendung also im
Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der
Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von
denen anderer dient (BGH WRP 2002, 982, 9832 -
FRÜHSTÜCKSDRINK I; BGH WRP 2001, 41, 43 -
Drei-Streifen-Kennzeichnung; BGH WRP 2001, 1315,
1318 - Marlboro Dach; BGH WRP 2002, 547, 549 -
GERRI/KERRY SPRING; BGH WRP 2002, 987, 989 -
Festspielhaus; BGH WRP 2002, 985, 987 -
FRÜHSTÜCKS-DRINK II; BGH WRP 2003, 521, 523 -
Abschlussstück; BGH WRP 2003, 1353, 1354 -
AntiVir/AntiVirus).
Mithin hängt also die Frage, ob Artikel 5
Absätze 1 und 2 der Markenrechtsrichtlinie
(entspricht § 14 Abs. 2 MarkenG) anwendbar sind,
davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von
Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten
Unternehmens, also als Marke, benutzt wird oder
ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt
(Randnr.38 der ?Deenik-Entscheidung; Randnr. 16
der ?Hölterhoff-Entscheidung und Randnr. 54 der
Entscheidung ?Arsenal Football Club plc.). Eine
Benutzung zu anderen Zwecken liegt nach den
Ausführungen des EuGH in der
?Hölterhoff-Entscheidung insbesondere dann vor,
wenn der Dritte im Rahmen eines
Verkaufsgesprächs mit einem potentiellen Kunden,
der in dem einschlägigen Sachgebiet fachkundig
ist, auf die Marke Bezug nimmt, diese
Bezugnahme ausschließlich zu dem Zweck erfolgt,
den potentiellen Kunden, der die Merkmale der
Waren der betreffenden Marke kennt, über die
Merkmale der angebotenen Ware zu informieren
und die Bezugnahme von dem potentiellen Kunden
nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware
verstanden werden kann (siehe nochmals Randnr.
16 der ?Hölterhoff-Entscheidung).
Bereits diese Voraussetzung des kennzeichnenden
Gebrauchs fehlt vorliegend bzw. ist zumindest
nicht hinreichend sicher feststellbar, obwohl
die angegriffenen Internetdomains die geschützte
Bezeichnung SCHUFA jeweils vollständig in einer
Art und Weise enthalten, in dem die bekannte
Kennzeichnung auch von dem Verkehr als solche
erkannt wird.
Die Antragstellerin geht schon von nicht in
jeder Hinsicht zutreffenden Voraussetzungen
aus, wenn sie meint, die Verwendung von
Domain-Namen habe von Ausnahmen abgesehen in der
Regel eine herkunftshinweisende bzw.
unternehmenskennzeichnende Funktion und sei
deshalb ein Namensgebrauch. Demgegenüber
stellen Ingerl/Rohnke (MarkenG, § 14 Rdn. 65) zu
Recht darauf ab, dass diese Frage (nur) nach Art
und Inhalt des konkreten Domain-Namens und die
dadurch hervorgerufene Verkehrsauffassung
beurteilt werden kann. Der Antragstellerin ist
darin zuzustimmen, dass Domainnamen im heutigen
Wirtschaftsleben in den weit überwiegenden
Fällen eine kennzeichnende Funktion zukommt, was
sich u.a. auch darin ausdrückt, dass
Wirtschaftsunternehmen in der Regel unter ihre
Firmenbezeichnung auch im Internet zu erreichen
sind. Vor allem bei generischen Domain-Namen
(z.B. mitwohnzentrale.de, suchmaschinen.de) ist
eine solche Namensfunktion in der Regel aber
nicht gegeben und auch nicht gewollt, denn der
Domain-Inhaber will gerade über einen
allgemeinen in der Regel kennzeichenrechtlich
nicht schutzfähigen Gattungsbegriff gefunden
werden. Im übrigen hat die Rechtsprechung seit
der von der Antragstellerin zitierten
Entscheidung ?1001buecher.de des 3. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts (MarkenR
01, 213 ff) nicht zuletzt durch die
BGH-Entscheidung ?mitwohnzentrale.de (BGH GRUR
01, 1061 ff) auch im rechtstatsächlichen
Bereich des Rechts der Domainnamen noch weitere
Ausdifferenzierungen erfahren.
Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend
auch im vorliegenden Fall, obwohl hier die
Domain-Bezeichnungen eine bekannte Kennzeichnung
enthalten und die Bezeichnung SCHUFA ohne
Zweifel eine neben anderen Aspekten dem
Internet-Interessenten eine gewisse Veranlassung
bietet, sich mit dem hinter dieser Domainnamen
liegenden Angebot näher zu beschäftigen. Diese
Umstände rechtfertigen jedoch kein Verbot,
insbesondere sind sie nicht geeignet, i.S.v. §
14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ?die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der
bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise auszunutzen oder zu
beeinträchtigen.
Dabei kann es dahin stehen, ob die
streitgegenständlichen Domainnamen dem Verkehr
den Eindruck von Gattungsbezeichnungen
vermitteln. Aus der maßgeblichen Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise spricht zumindest
keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür,
dass hinter solchen Bezeichnungen stets nur ein
bestimmtes Unternehmen steht, so dass bereits
der Domain-Name seine Funktion als
Herkunftshinweis nicht erfüllt. Vielmehr legen
Bezeichnungen wie die von der Antragstellerin
angegriffenen Domainnamen dem Verkehr die
Annahme nahe, sie stünden z.B. für sog.
Internet-Portale bzw. ein Suchangebot, über die
sich der Zugang zu bestimmten Kategorien von
Leistungen eröffnet. Für den Internet-Nutzer,
der die Dienste des Antragsgegners noch nicht
kennt, liegt die Vermutung nahe, über die
genannten Internet-Domains könne er sich z.B.
eine Übersicht über "schufafreie" Kreditangebote
unterschiedlicher Anbieter erschließen bzw. von
dort auf die homepages solcher Anbieter
verzweigen. Er hat keine hinreichende
Veranlassung zu der Annahme, dass sich ihm unter
dieser Domain-Bezeichnung (nur) das Angebot
eines bestimmten Anbieters präsentiert. Denn die
in den angegriffenen Internetdomainnamen
verwendeten Bezeichnungen stehen - ebenso wie
etwa der Begriff ?Hausfrauenkredit für eine
bestimmte Art bzw. Gattung von Krediten, die von
verschiedenen Dienstleistern angeboten werden.
Deshalb versteht der Verkehr derartige
Domain-Namen in der Regel auch nicht
Kennzeichnung des Leistungsangebots eines
konkreten Unternehmens. Dieses Verständnis
wird dadurch unterstützt, dass sich der Begriff
SCHUFA in der Wahrnehmung der relevanten
Verkehrskreise heute in erheblichem Umfang von
einer Assoziation mit einem konkreten
Unternehmen (der Antragstellerin) gelöst hat und
statt dessen in der Art einer Sachbeschreibung
eines konkreten Verfahrens der Kreditgewährung
verstanden wird (hierzu s.u.) Damit fehlt es für
die Gesamtbezeichnung bereits an einem
kennzeichnenden Gebrauch der Bezeichnung SCHUFA
im Zusammenhang mit den angegriffenen
Wortkombinationen. Diese Feststellungen vermag
der Senat aufgrund der eigenen Sachkunde seiner
Mitglieder zu treffen.
Selbst wenn man entgegen den vorstehenden
Ausführungen einen kennzeichnenden Gebrauch der
angegriffenen Domainbezeichnungen für gegeben
erachten wollte, läge gleichwohl ein Verstoß
gegen §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG
nicht vor. Denn der Antragsgegner benutzt in
diesem Fall i.S.v. § 23 Nr. 2 MarkenG ?ein mit
der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung
identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen
als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften
von Waren oder Dienstleistungen, wie
insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit,
ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische
Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder
ihrer Erbringung berechtigterweise, ohne dass
die Antragstellerin befugt ist, ihm diese
Verwendung zu untersagen.
Der Antragsgegner verwendet den Begriff SCHUFA
in den angegriffenen Domainbezeichnungen im
Ergebnis produktbeschreibend, nämlich zur
Bezeichnung einer bestimmten Art von Krediten im
Sinne einer ?Negativabgrenzung zu den
Darlehensgeschäften, bei denen wie dies die
Regel ist - die Dienstleistungen der
Antragstellerin in Anspruch genommen werden.
Damit bedient sich der Antragsgegner nur eines
Sprachgebrauchs, der sich in Deutschland im
Widerspruch zu der tatsächlichen Rechtslage -
bei der Verwendung der Marke bzw.
Unternehmenskennzeichnung der Antragstellerin
?eingebürgert hat. Gerade weil eine
(einwandfreie) SCHUFA-Auskunft in Deutschland zu
einem quasi-offiziellen ?Testat im Zuge der
Einholung von Bonitätsinformationen geworden ist
und niemand im seriösen Wirtschaftsleben an ihr
vorbeikommt, beschreibt der Begriff SCHUFA in
der Wahrnehmung weiter Teile der angesprochenen
Verkehrskreise im Ergebnis ein
Unbedenklichkeitskriterium für die
Kreditvergabe. Er kennzeichnet den höchsten
Schutzstandard bei der Bonitätsprüfung.
Entsprechend versteht der Verkehr die Wendung "schufafrei"
oder "ohne schufa" als Kreditgewährung ohne die
"üblichen Hindernisse", die sich für
Kreditinteressenten mit zweifelhafter Bonität
bei seriösen Kreditinstituten auftun. Der
Verkehr weiß dabei in der Regel auch, dass die
erhöhte Risikolage bei der Gewährung eines ?schufafreien
Kredits in der Regel mit zusätzlichen
Nachteilen finanzieller oder sonstiger Art
auszugleichen ist. Eine Bezugnahme auf die
Antragstellerin als Unternehmen bzw. auf ihre
Marke ist damit zwar (reflexhaft) verbunden,
aber jedenfalls nicht in ihrer kennzeichnenden
Funktion, sondern als Schlagwort zur
Beschreibung einer bestimmten Gattung von
Dienstleistungen beabsichtigt. In dieselbe
Richtung geht auch die ?Hölterhoff-Entscheidung
des EuGH (EuGH WRP 02, 664, 666 Hölterhoff).
Dort ging es zwar anders als hier - (1) um ?ein
Verkaufsgespräch mit einem ? Fachmann.
Gleichermaßen wird aber auch (2) die ?Bezugnahme
auf die Marke ? nicht als Hinweis auf die Marke
verstanden werden können, denn es geht gerade um
das Gegenteil. Schließlich erfolgt die
Bezugnahme ausschließlich, um (3) ?über die
Merkmale der Ware zu informieren, die dem
potenziellen Kunden, der die Merkmale der Waren
der betreffenden Marke kennt, zum Kauf angeboten
wird. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen dem
in der Rechtsprechung des BGH seit langem
anerkannten Erfahrungssatz, dass auch eine nach
Art einer Marke verwendete Bezeichnung, die
entweder eine reine Gattungsbezeichnung
darstellt oder jedenfalls nach allgemeinem
Sprachverständnis beschreibenden Charakter hat,
vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis
zur Unterrichtung des Publikums und nicht als
Herstellerhinweis verstanden wird (vgl. nur:
BGHZ 139, 59, 65 ?Fläminger m.w.N. und siehe
weiter die Nachweise bei BGH WRP 2003, 1353,
1354 ?AntiVir/AntiVirus). Vorliegend geht es
zwar nicht um eine direkte, sondern um eine
(negativ) abgrenzende Bezugnahme. Rechtlich
relevanten Unterschiede sind für den Senat
insoweit aber jedenfalls dann nicht erkennbar,
wenn die Marke dabei nicht negativ bemakelt
wird. So liegt der vorliegende Fall aber selbst
dann nicht, wenn die potenziellen Kunden des
Antragsgegners eine SCHUFA-Auskunft besonders
fürchten.
In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation
ist der Antragsgegner auf die Verwendung des
geschützten Begriffs auch angewiesen, so dass
schon aus diesem Grund die Nutzung nicht gegen
die "guten Sitten" i.S.v. § 23 MarkenG verstößt.
Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt,
dass er nicht auf auf Begriffe wie "ohne
Bonitätsauskunft" bzw. "ohne Kreditauskunft"
ausweichen kann, denn auch er holt was auch
naheliegend ist solche Auskünfte ein. Diese
folgen nur nicht dem strikten SCHUFA-Kurs. Und
eben hiermit will und darf - sich der
Antragsgegner von der Antragstellerin abheben.
Deshalb sind auch die von der Antragstellerin
genannten Beispiele ?kredit-ohne-fremdauskunft
bzw. ?kredit-ohne-auskunftei ungeeignet, das
Spezifische der Dienstleistung des
Antragsgegners zu beschreiben. Es mag sein, dass
die von der Antragstellerin gebildeten
Domain-Beispiele "www.pünktlich-ankommen-ohne-deutsche-bahn.de"
oder "www.durstlöschen-ohne-coca-cola.de"
unzulässig sind. Der Unterschied liegt
allerdings darin, dass hier die
Unternehmensbezeichnungen ohne Nachteil auch
fortgelassen werden können ("Cola" statt "Coca
Cola" bzw. "Bahn" statt "Deutsche Bahn"),
während gerade dies bei SCHUFA wegen der
besonderen beschreibenden Bedeutung praktisch
nicht möglich ist. Auch in der "BMW/Deenik"-Entscheidung
des EuGH war ein Kfz-Händler auf die Verwendung
des Begriffs "BMW" zur Kennzeichnung seines
Dienstleistungsangebots angewiesen, obwohl er
gerade keine BMW-Fachwerkstatt war. Mit dieser
Entscheidung hat der EuGH letztlich anerkannt,
dass es in bestimmten Fällen praktisch unmöglich
ist, seine Kunden auf eine Spezialisierung
hinzuweisen, ohne eine bestimmte Marke zu
benutzen (EuGH GRUR Int. 99, 438, 442 BMW/Deenik).
Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats
auf den vorliegenden Fall entsprechend zu
übertragen. Zwar geht es hier nicht um eine
bezugnehmende, sondern um eine abgrenzende
Erwähnung. Im Ergebnis werden aber zumindest bei
"Quasi-Gattungsbegriffen" und um einen solchen
handelt es sich bei SCHUFA in der Wahrnehmung
weiter Teile des Verkehrs - keine anderen
Grundsätze gelten können, wenn man nicht zu
Wertungswidersprüchen kommen will.
Diese Grundsätze im Zusammenhang mit § 23 Nr. 2
MarkenG gelten auch für eine Verwendung der
angegriffenen Bezeichnungen als Domainnamen. Da
diesen aus Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise eine kennzeichnende Funktion
nicht notwendigerweise immanent ist und die
beanstandeten Bezeichnungen zudem in ihrer
konkreten Ausgestaltung wie dargelegt - als
beschreibende Verwendung verstanden werden,
vermag der Senat entgegen der Auffassung der
Antragstellerin selbst in dieser konkreten
Benutzung keinen Sittenverstoß i.S.v. § 23
MarkenG zu erkennen. Dabei ist der
Antragstellerin zwar darin zuzustimmen, dass
der Antragsgegner darauf verzichten könnte, die
Bezeichnung SCHUFA in seinen Domainnamen zu
verwenden. Andererseits ist für den Senat nicht
ersichtlich, dass mit der Verwendung dieses
Begriffs gerade im Zusammenhang mit
Domainnamen eine besondere Beeinträchtigung der
Antragstellerin einhergeht, auf Grund derer
sich der Antragsgegner bei einer grundsätzlichen
Zulässigkeit im Rahmen von § 23 Nr. 2 MarkenG
eine solchen Nutzung enthalten müsste. Hierbei
ist vor allem zu berücksichtigen, dass die
Verwendung im Domainnamen aufgrund der
Besonderheiten der hier gegebenen Sachlage durch
das Interesse gedeckt ist, über Suchmaschinen
mit dem produktbeschreibenden Leistungsangebot
sicher aufgefunden zu werden. Deswegen erscheint
es dem Senat auch nicht als besonders
bedenklich, dass sich der Antragsgegner eine
Vielzahl von Wortkombinationen mit SCHUFA als
Domainnamen hat registrieren lassen.
Für die Verwendung der angegriffenen
Bezeichnungen im Quelltext von Websites als
Metatags gilt im Ergebnis keine andere
Rechtslage. Wenn der Antragsgegner seine
Dienste auf den Internet-homepages anbieten
kann, muss es ihm auch möglich sein, über
Metatags hierfür werben zu können und dabei
solche Begriffe als Hinweis auf seine
Dienstleistungen zu nutzen, deren Verwendung ihm
wie dargelegt ohne Verstoß gegen
markenrechtliche Grundsätze gestattet ist.
Dieses Bedürfnis besteht jedenfalls aufgrund der
Besonderheiten des vorliegenden Falls, ohne dass
der Senat darüber zu befinden hat, ob die
Verwendung von über § 23 MarkenG gestatteten
Bezeichnungen generell in Metatags zulässig ist.
Dafür, dass sich die konkrete Verwendung dieser
Metatags aus sonstigen Gründen z.B. unter dem
Gesichtspunkt der Irreführung aus § 3 UWG als
rechtswidrig darstellen könnte etwa weil die
Suchmaschinen bei der Anzeige den
rechtfertigenden Kontext zwischen dem Begriff
SCHUFA und den sonstigen Angaben (?Barkredit
ohne?) in einer Weise nicht beachten bzw. lösen,
die zu weiteren Fehlvorstellungen Anlass gibt -
hat die Antragstellerin keine hinreichenden
Tatsachen vorgetragen.
Eine Verwässerungsgefahr, Beeinträchtigung der
Wertschätzung oder Rufausbeutung der
Bezeichnung SCHUFA i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG ist mit der angegriffenen Verwendung
aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden
Falls aus den genannten Gründen nicht verbunden.
Insbesondere nutzt der Antragsgegner nicht die
Unterscheidungskraft der Marke SCHUFA aus,
sondern bedient sich des Begriffs lediglich in
seiner beschreibenden Funktion, die ihm im Laufe
der Zeit zugekommen ist. Durch die bezugnehmende
Verwendung wird die Marke auch nicht
verwässert, weil der Antragsgegner sie ebenfalls
in dem konkreten Umfeld verwendet, in welches
sie gehört und in dem sie sich auch selbst
präsentiert, nämlich als Voraussetzung für eine
Kreditgewährung. Einer Rufausbeutung steht
schon die offensichtliche Absicht des
Antragsgegners entgegen, sich negativ gegenüber
der Antragstellerin abzugrenzen. Zwar steht
dieses Bestreben einer Rufausbeutung nicht
grundsätzlich entgegen. So liegt der Fall hier
aber nicht. Denn der Antragsgegner kann sein
zulässiges Kreditgeschäft letztlich nicht
sinnvoll ausüben, ohne auf die Bezeichnung der
Antragstellerin Bezug zu nehmen. Und er kann
auch nicht hinreichend auf sich aufmerksam
machen, ohne diese Besonderheit werbend
herauszustellen. Denn im Regelfall erwartet der
Verkehr bei jeder (seriösen) Kreditvergabe eine
SCHUFA-Auskunft, so dass gerade hier die
Besonderheit des Antragsgegners liegt.
Andere rechtliche Grundsätze mögen zwar gelten,
soweit der Antragsgegner die Bezeichnung "krediteschufafrei.de
Finanzdienstleistungen" im Impressum einer
seiner homepages zweifelsfrei als
Firmenbezeichnung kennzeichnend verwendet.
Diese Art der Verwendung ist hingegen von den in
zweiter Instanz noch streitgegenständlichen
Anträgen nicht umfasst und stellt deshalb keinen
relevanten Verstoß dar.
Auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 15 Abs. 2
MarkenG kann die Antragstellerin ihr Begehren
nicht stützen. Denn im Hinblick auf die
teilweise Aufrechterhaltung der einstweiligen
Verfügung durch das landgerichtliche Urteil
stellen sich in zweiter Instanz ernsthafte
Probleme der Verwechslungsgefahr nicht (mehr).
Soweit die von dem Antragsgegner verwendeten
Bezeichnungen noch streitgegenständlich sind,
erscheint es ausgeschlossen, dass maßgebliche
Teile der angesprochenen Verkehrskreise einer
Fehlzuordnung erliegen könnten. Insbesondere
aufgrund der Formulierung "schufafrei" oder
"ohne schufa" ist auch die Annahme
geschäftlicher Verbindungen fernliegend.
Vielmehr erkennt der Verkehr, dass sich der
Antragsgegner mit seinem Angebot gerade
ausdrücklich gegenüber der Antragstellerin
abgrenzen und sich in einen Gegensatz zu deren
Leistungen setzen will.
Schließlich ergibt sich auch keine abweichene
Beurteilung im Rahmen von § 1 UWG. Im
Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 UWG
kommt dieser Vorschrift keine eigenständige
Bedeutung zu, sie tritt hinter der
spezialgesetzlichen Regelung zurück. Tragfähige
Anhaltspunkte für die Verwirklichung
weitergehender Tatbestandsmerkmale vermag der
Senat nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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