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Ein Schuldner kann in einem
Verbraucherinsolvenzverfahren sofort von der Restschuld
befreit werden, wenn keine Gläubiger Forderungen stellen. Er
muss dann lediglich die Verfahrenskosten bezahlen, aber nicht
sechs Jahre warten. Hätte ein Treuhänder die vom Schuldner
abgetretenen Beträge sechs Jahre lang zu sammeln, um sie dann
doch an ihn zurückzuzahlen, so müsste ein sinnloser
Verwaltungsaufwand betrieben werden.
(Bundesgerichtshof, IX ZB 214/04) (veröffentlicht 20.06.2005)
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