� 34 c Gewerbeverordnung (GewO)
Makler, Bautr�ger, Baubetreuer
(1) Wer gewerbsm��ig
1. den Abschlu� von Vertr�gen �ber
a) Grundst�cke, grundst�cksgleiche Rechte,
gewerbliche R�ume, Wohnr�ume oder Darlehen,
b) den Erwerb von Anteilscheinen einer
Kapitalanlagegesellschaft, von ausl�ndischen
Investmentanteilen, von sonstigen �ffentlich
angebotenen Verm�gensanlagen, die f�r gemeinsame
Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von
�ffentlich angebotenen Anteilen an einer und von
verbriefen Forderungen gegen eine
Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschlu�
solcher Vertr�ge nachweisen,
2. Bauvorhaben
a) als Bauherr, im eigenen Namen f�r eigene oder
fremde Rechnung vorbereiten oder durchf�hren und
dazu Verm�genswerte von Erwerbern, Mietern,
P�chtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
oder von Bewerbern um Erwerbs- oder
Nutzungsrechte verwenden,
b) als Baubetreuer im fremden Namen f�r fremde
Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder
durchf�hren
will, bedarf der Erlaubnis der zust�ndigen
Beh�rde. Die Erlaubnis kann inhaltlich
beschr�nkt und mit Auflagen verbunden werden,
soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder
der Auftraggeber erforderlich ist, unter
denselben Voraussetzungen ist auch die
nachtr�gliche Aufnahme, �nderung und Erg�nzung
von Auflagen zul�ssig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn.
l. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da� der
Antragsteller oder eine der mit der Leitung des
Betriebes oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Personen die f�r den Gewerbebetrieb
erforderliche Zuverl�ssigkeit nicht besitzt; die
erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzt in der
Regel nicht, wer in den letzten f�nf Jahren vor
Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens
oder wegen Diebstahls, Unterschlagung,
Erpressung, Betruges, Untreue,
Urkundenf�lschung, Hehlerei, Wuchers oder einer
Insolvenzstraftat rechtskr�ftig verurteilt
worden ist, oder
2. der Antragsteller in ungeordneten
Verm�gensverh�ltnissen lebt; dies ist in der
Regel der Fall, wenn �ber das Verm�gen des
Antragstellers das Insolvenzverfahren er�ffnet
worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder
vom Vollstreckungsgericht zu f�hrende
Verzeichnis (� 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, � 915 Zivilproze�ordnung) eingetragen ist.
(3) Das Bundesministerium f�r Wirtschaft wird
erm�chtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der
Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften
zu erlassen �ber den Umfang der Verpflichtungen
des Gewerbetreibenden bei der Aus�bung des
Gewerbes, insbesondere �ber die Verpflichtungen
1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder
eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung
abzuschlie�en, sofern der Gewerbetreibende
Verm�genswerte des Auftraggebers erh�lt oder
verwendet,
2. die erhaltenen Verm�genswerte des
Auftraggebers getrennt zu verwalten,
3. nach der Ausf�hrung des Auftrages dem
Auftraggeber Rechnung zu legen,
4. der zust�ndigen Beh�rde Anzeige beim Wechsel
der mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen zu
erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu
machen,
5. dem Auftraggeber die f�r die Beurteilung des
Auftrages und des zu vermittelnden oder
nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen
Informationen schriftlich oder m�ndlich zu
geben,
6. B�cher zu f�hren einschlie�lich der
Aufzeichnung von Daten �ber einzelne
Gesch�ftsvorg�nge sowie �ber die Auftraggeber.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner
die Befugnis des Gewerbetreibenden zur
Entgegennahme und zur Verwendung von
Verm�genswerten des Auftraggebers beschr�nkt
werden, soweit dies zum Schutze des
Auftraggebers erforderlich ist. Au�erdem kann in
der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende
verpflichtet werden, die Einhaltung der nach
Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen
Vorschriften auf seine Kosten regelm��ig sowie
aus besonderem Anla� pr�fen zu lassen und den
Pr�fungsbericht der zust�ndigen Beh�rde
vorzulegen, soweit es zur wirksamen �berwachung
erforderlich ist; hierbei k�nnen die
Einzelheiten der Pr�fung, insbesondere deren
Anla�, Zeitpunkt und H�ufigkeit, die Auswahl,
Bestellung und Abberufung der Pr�fer, deren
Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der
Inhalt des Pr�fungsberichts, die Verpflichtungen
des Gewerbetreibenden gegen�ber dem Pr�fer sowie
das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Pr�fer und dem Gewerbetreibenden,
geregelt werden.
(4) (weggefallen)
(5) Die Abs�tze 1 bis 3 gelten nicht f�r
1 Betreuungsunternehmen im Sinne des � 37 Abs. 2
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des � 22c
Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes f�r das Saarland,
solange sie diese Eigenschaft behalten,
2. Kreditinstitute, f�r die eine Erlaubnis nach
� 32 Abs. 1 des Gesetzes �ber das Kreditwesen
erteilt wurde, und f�r Zweigstellen von
Unternehmen im Sinne des � 53b Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes �ber das Kreditwesen,
3. Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf
Vermittlungst�tigkeiten, f�r die ihnen eine
Erlaubnis nach � 32 Abs. 1 des Gesetzes �ber das
Kreditwesen erteilt wurde oder nach � 64e Abs. 2
des Gesetzes �ber das Kreditwesen als erteilt
gilt,
3a. Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in bezug auf
Vermittlungst�tigkeiten nach Ma�gabe des � 2
Abs. 10 Satz 1 des Gesetzes �ber das
Kreditwesen,
4. Gewerbetreibende, die lediglich zur
Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen
Warenverk�ufe oder zu erbringenden
Dienstleistungen den Abschlu� von Vertr�gen �ber
Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum
Abschlu� solcher Vertr�ge nachweisen,
5. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen
Union, die nach � 53b Abs. 7 des Gesetzes �ber
das Kreditwesen Darlehen zwischen
Kreditinstituten vermitteln d�rfen, soweit sich
ihre T�tigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung
von Darlehen zwischen Kreditinstituten
beschr�nkt,
6. Vertr�ge, soweit Teilzeitnutzung von
Wohngeb�uden im Sinne des � 1 des
Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember
1996 (BGBl. I S. 2154) gem�� Absatz 1 Satz 1 Nr.
1 nachgewiesen oder vermittelt wird.