Kredit-Darlehensvermittlung
 
 Zulassung als Kreditvermittlung nach �34 C Gewerbe-Ordnung

Vorraussetzung f�r eine Kredit -oder Darlehensvermittlung ist die Zulassung nach �34 c Gewerbeordnung. Kreditvermittlung ist somit ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und kann nicht einfach so ausge�bt werden. Die Zulassung ist an sehr strenge Kriterien gekn�ft, wie "Zuverl�ssigkeit, geordnete finanzielle Verh�ltnisse etc..... Mehr dazu finden Sie im Gesetzestext unten. Vermittlung ist ein weitgesteckter Begriff. Selbst die reine Weiterleitung von Kundendaten an eine Bank oder Finanzinstitut ist eine "Kreditvermittlung" und Bedarf des �34c GewO.

[siehe auch Voraussetzungen f�r 34c GewO]
 

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� 34 c Gewerbeverordnung (GewO)

Makler, Bautr�ger, Baubetreuer

(1) Wer gewerbsm��ig

1. den Abschlu� von Vertr�gen �ber

a) Grundst�cke, grundst�cksgleiche Rechte, gewerbliche R�ume, Wohnr�ume oder Darlehen,

b) den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausl�ndischen Investmentanteilen, von sonstigen �ffentlich angebotenen Verm�gensanlagen, die f�r gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von �ffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbriefen Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft

vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschlu� solcher Vertr�ge nachweisen,

2. Bauvorhaben

a) als Bauherr, im eigenen Namen f�r eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchf�hren und dazu Verm�genswerte von Erwerbern, Mietern, P�chtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,

b) als Baubetreuer im fremden Namen f�r fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchf�hren

will, bedarf der Erlaubnis der zust�ndigen Beh�rde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschr�nkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist, unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachtr�gliche Aufnahme, �nderung und Erg�nzung von Auflagen zul�ssig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn.

l. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da� der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die f�r den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverl�ssigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten f�nf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenf�lschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskr�ftig verurteilt worden ist, oder

2. der Antragsteller in ungeordneten Verm�gensverh�ltnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn �ber das Verm�gen des Antragstellers das Insolvenzverfahren er�ffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f�hrende Verzeichnis (� 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, � 915 Zivilproze�ordnung) eingetragen ist.

(3) Das Bundesministerium f�r Wirtschaft wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen �ber den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Aus�bung des Gewerbes, insbesondere �ber die Verpflichtungen

1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschlie�en, sofern der Gewerbetreibende Verm�genswerte des Auftraggebers erh�lt oder verwendet,

2. die erhaltenen Verm�genswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,

3. nach der Ausf�hrung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,

4. der zust�ndigen Beh�rde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,

5. dem Auftraggeber die f�r die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder m�ndlich zu geben,

6. B�cher zu f�hren einschlie�lich der Aufzeichnung von Daten �ber einzelne Gesch�ftsvorg�nge sowie �ber die Auftraggeber.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Verm�genswerten des Auftraggebers beschr�nkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Au�erdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelm��ig sowie aus besonderem Anla� pr�fen zu lassen und den Pr�fungsbericht der zust�ndigen Beh�rde vorzulegen, soweit es zur wirksamen �berwachung erforderlich ist; hierbei k�nnen die Einzelheiten der Pr�fung, insbesondere deren Anla�, Zeitpunkt und H�ufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Pr�fer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Pr�fungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegen�ber dem Pr�fer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Pr�fer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Abs�tze 1 bis 3 gelten nicht f�r

1 Betreuungsunternehmen im Sinne des � 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des � 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes f�r das Saarland, solange sie diese Eigenschaft behalten,

2. Kreditinstitute, f�r die eine Erlaubnis nach � 32 Abs. 1 des Gesetzes �ber das Kreditwesen erteilt wurde, und f�r Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des � 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes �ber das Kreditwesen,

3. Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf Vermittlungst�tigkeiten, f�r die ihnen eine Erlaubnis nach � 32 Abs. 1 des Gesetzes �ber das Kreditwesen erteilt wurde oder nach � 64e Abs. 2 des Gesetzes �ber das Kreditwesen als erteilt gilt,

3a. Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in bezug auf Vermittlungst�tigkeiten nach Ma�gabe des � 2 Abs. 10 Satz 1 des Gesetzes �ber das Kreditwesen,

4. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverk�ufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschlu� von Vertr�gen �ber Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschlu� solcher Vertr�ge nachweisen,

5. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union, die nach � 53b Abs. 7 des Gesetzes �ber das Kreditwesen Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln d�rfen, soweit sich ihre T�tigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschr�nkt,

6. Vertr�ge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngeb�uden im Sinne des � 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154) gem�� Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

 

Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher:

� 655 a Darlehensvermittlungsvertrag
� 655 b Schriftform
655 c Verg�tung
� 655 d Nebenentgelte
� 655 e Abweichende Vereinbarungen

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